U25 Studium beendet Ansprüche?

  • Hallo liebes Forum,


    es geht hier um meine Freundin, wir haben uns schon ein wenig belesen, aber es gibt doch teils widersprüchliche Aussagen.


    Zur Situation:


    - Meine Freundin ist 24
    - wird vorraussichtlich in 2-3 Monaten ihr Studium beenden, Abschluss Diplom-Ingenieur
    - wohnt seit 4 Jahren in einer eigenen Wohnung, als Hauptwohnsitz
    - wird nach Ihrem Abschluss zu mir ziehen


    Sie hat momentan ein Guthaben von ca.3.000 EUR, was aber innerhalb der Freigrenzen sein sollte und zudem
    zum abbezahlen des Bafögs zurückgelegt wurde.


    Was ist nun richtig:


    1. da sie U25 ist, seit vielen Jahren eine eigene Wohnung hat und ein abgeschlossenes Studium,
    wird Sie NICHT an Ihre Eltern verwiesen? Da diese mit dem Abschluss ja nicht mehr unterhaltspflichtig sind?


    2. da ich selbst angestellt bin, wir aber nicht verheiratet sind und ja noch nicht länger als 12 Monate
    zusammen wohnen, werde ich NICHT zur Berechnung herangezogen, also KEINE Bedarfsgemeinschafft unterstellt?
    Muss ich zur Not sonst eine Schreiben aufsetzen, dass ich nicht für Ihren Unterhalt aufkommen werde?


    3. Welchen Anspruch hätte Sie? Regelsatz + Miete + Nebenkosten?
    Sollte ich einen Untermietvertrag aufsetzen, wo eine Kaltmiete und Nebenkosten ausgewiesen werden?


    4. Könnte man eventuell noch Umzugskosten ansetzen? Ihre jetzige Wohnung ist ja teurer.


    Da Sie als junger Mensch mit Dipl.-Ing. sicher schnell Arbeit finden wird, geht es hier nur um die Überbrückung von ein paar wenigen Monaten.


    Beschimpfungen und Vermutungen bitte unterlassen!
    Bitte nur ernst gemeinte Antworten und Ratschläge.


    DANKE

  • Hallo amiga!


    zu 1) Zurück zu den Eltern muss sie nicht, da sie einerseits schon eine eigene Bleibe hatte und andererseits ja niemand die Eltern zwingen kann, sie wieder aufzunehmen.


    zu 2) Für die Dauer eines Jahres bleibt Dein Einkommen unberücksichtigt!


    zu 3) Deine Freundin bekäme ihren Regelsatz + die hälftigen Unterkunftskosten (Miete+NK). Ein Untermietvertrag ist nicht erforderlich, allerdings müsstest Du Deinen Mietvertrag beim Jobcenter vorlegen.


    zu 4) Wenn Deine Freundin ALG II beantragt, BEVOR sie zu Dir zieht, könnte es sein, dass man ihr Umzugskosten (die Kosten für einen Kleintransporter) zugesteht.


    Ergänzend möchte ich noch sagen, dass auch die hälftigen Unterkunftskosten "angemessen" sein müssen, sonst würde das Jobcenter lediglich die Angemessenheit bezahlen und auch die Umzugskosten nicht übernehmen. Du Kannst ja mal gucken, was in Deiner Region als angemessen gilt. Der Link "Kosten der Unterkunft" (unten in meiner Signatur) führt Dich an die entsprechende Stelle.


    Gawain

  • ich bewohne eine 3,5 Zimmerwohnung mit ca.75qm. was ja eventuell als unangemessen gilt,
    allerdings steht da auch:
    Anzahl der Personen Bruttokaltmiete – ohne Heizung (€)
    1 : 275,00
    2 : 348,00


    da ich selbst nur 450€ Kaltmiete habe, wäre die hälftige Miete also mit 225€ trotzdem angemessen?

  • Zitat

    zu 2) Für die Dauer eines Jahres bleibt Dein Einkommen unberücksichtigt!

    ich kann da GG 52 nur beipflichten, denn wenn sie den ALG II Antrag stellt wird man wissen wollen warum sie den unbedingt umziehen will und entsteht dann der Eindruck das dies zum Zweck der Bildung einer Gemeinschaft erfolgen sollte die aufgrund einer längeren Beziehung besteht, kann das mit dem Probejahr schon zu bedenken führen! Insbesondere wenn die Entfernung recht groß ist stellt sich doch jedem normal denkenden warum besagte junge Dame ausgerechnet dort hinziehen möchte und bei weiterem Hinterfragen besteht durchaus die Möglichkeit das heraus kommt das man sich bereits 4 Jahre kennt, somit eine eheänliche Gemeinschaft schon unterstellt werden kann und dann folgt das übliche Prozedere bis hin zum Sozialgericht denke ich mal!
    Einen weiteren Punkt stellt das Sparbuch da -

    Zitat

    Sie hat momentan ein Guthaben von ca.3.000 EUR, was aber innerhalb der Freigrenzen sein sollte und zudem
    zum abbezahlen des Bafögs zurückgelegt wurde.

    da dies für die BaföG Rückzahlung gedacht ist, ist es auch zumutbar dieses Geld für die Überbrückung des Lebensunterhaltes in den nächsten Monaten zu verwenden, schon diese Erklärung der Zweckverwendung macht nach meinem Dafürhalten den Freibetragsanspruch hinfällig. Hier steht die Zumutbarkeit einer kurzfristigen Vermeidbarkeit der Hilfsbedürftigkeit meiner Meinung nach gegen den späteren Anspruch auf Anrechnung des Freibetrages bei der Hilfe wegen der Bedürftigkeit.


    Ich denke das je nach Job -Center hier zwei Punkte bestehen die keinen Anspruch bzw. nur einen Anspruch mit Einbeziehung des Lebenspartners erfolgen lassen. Das kann jeder gerne anders sehen aber die Überbrückung einer kurzen Zeitspanne zwischen Studienabschluss bis Berufsantritt stellt meiner Meinung nach keinenGrund da ein Hilfeersuchenzu stellen, vielmehr könnte man erwarten das sich besagte Person bereits vorab, also während des Studiums bereits um eine Beendigung der anstehenden Situation bemüht indem sie sich rechtzeitig um eine Arbeitsstelle bemüht und im Zweifel schon mal Arbeitslos meldet, tut sie das nicht sind von daher schon Sanktionenfällig und da von dem Tag an dann auch ein ALG II Anspruch geltend gemacht werden kann, ist ein Umzug nicht so ohne Weiteres mehr möglich! Dies müsste dann schon vorab geschehen sein und dann befindet ihr euch in Erklärungsnot !

  • Zitat

    Wobei das JC auch schon vorher eine BG unterstellen kann, aber dabei selbst in der Beweispflicht ist.


    Also dieser Beitrag war überflüssig GG52, denn er dient nur der Verunsicherung des Threaderstellers. Um in diesem Fall eine eheähnliche Gemeinschaft auch beweisen zu können, müsste die SB unter der Schlafzimmerlampe hängen. :eek:


    Horst
    Wann immer zwei zusammenziehen, dient dies der Bildung einer Gemeinschaft. :D
    Bedenken mag das JC gar viele haben, aber dieses eine Jahr muss es den Beiden Wohl oder Übel zugestehen, sonst wäre § 7 SGB II niemals geschrieben worden.


    Gawain

  • das Problem ist ja, das man sich solange wie sie immatrikuliert ist sich nicht arbeitslos melden kann, zu dem weiss sie nicht genau ab wann Sie nun genau fertig ist. Erst mit der exmatrikulation darf sie zum Amt!
    Sie schreibt jetzt an der Diplomarbeit, diese muss dann vom Prüfer noch gelesen und bewertet werden, danach steht dann noch irgendwann die Verteidigung an.
    Daher haben wir die Wohnung vorsorglich zum 30.06. gekündigt.zum 01.07. zieht sie zu mir.
    Also erst nach dem 01.07. exmatrikulieren lassen, wenn die Adresse bereits in ihrem Ausweis geändert ist und dann erst zum Amt?
    Wegen der Bedarfsgemeinschaft wäre dann aber das Amt in der Beweispflicht? Weil zusammen wohnen wir dann ja erst ab dem 01.07.!


    -genau, jetzt bin ich verunsichert-


    Also obwohl im SGB geregelt ist das 150€ pro Lebensjahr als Vermögen gebilligt wird, welches ja nicht angerechnet werden darf, können sie hier trotzdem verlangen, dies zuerst aufzubrauchen? Sorry, das kann ich mir genauso wenig vorstellen.

  • Zitat

    Also obwohl im SGB geregelt ist das 150€ pro Lebensjahr als Vermögen gebilligt wird, welches ja nicht angerechnet werden darf, können sie hier trotzdem verlangen, dies zuerst aufzubrauchen?


    Ne, da hat Horscht Quatsch erzählt!


    Na wenn die jetzige Wohnung schon gekündigt ist, dann würde ich an ihrer Stelle erst dann zum Amt gehen, wenn sie bei Dir eingezogen ist, wobei sich das mit den Umzugskosten dann natürlich erledigt hat.


    Gawain

  • Da steht folgendes:


    ich bewohne eine 3,5 Zimmerwohnung mit ca.75qm. was ja eventuell als unangemessen gilt,
    allerdings steht da auch:
    Anzahl der Personen Bruttokaltmiete – ohne Heizung (€)
    1 : 275,00
    2 : 348,00


    da ich selbst nur 450€ Kaltmiete habe, wäre die hälftige Miete also mit 225€ trotzdem angemessen?

  • Zitat

    Ne, da hat Horscht Quatsch erzählt!

    @ Gawain - wenn das Quatsch ist dann erkläre mir mal wieso es einem Selbstständigen sogar zumutbar ist über mehrere Monate hinweg sogar ein Darlehn von er Bank zwecks Überbrückung nehmen zu müssen bevor er einen ALG II Anspruch geltend machen darf !???


    Das mit den Freibeträgen kommt zur Geltung wenn ein Leistungsbezug gewährt wird !!!!!!!!


    Sofern der aber noch geprüft wird, kommen andere Kriterien in Betracht!


  • Zitat

    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    Hilfebedürftig ist demnach nicht, wem zuzumuten ist, das nicht zu berücksichtigende Vermögen zwecks kurzfristiger Überbrückung seiner kurzzeitigen Hilfsbedürftigkeit einzusetzen ! ??? Es besteht ja in dem Sinne keine Bedürftigkeit, oft genug wird ja vom Amt auch eroiert ob man sich nicht von Bekannten für einen kurzen Zeitraum Geld leihen kann, dies wird ja auch nicht ohne Grund gemacht, richtig !? Die Bedürftigkeit muss ja zunächst erst mal ermittelt werden!

  • 1. die vorraussichtliche Dauer ist doch gar nicht absehbar. Wenn Sie bereits einen Arbeitsvertrag z.Bsp. ab 01.08. in der Tasche hätte, dann OK, aber dies ist nicht der Fall.


    2. NICHT zu berücksichtigtes Vermögen kann zur Entscheidung der hilfebedürftigkeit nicht herangezogen werden,
    demnach hat sie KEIN Vermögen und IST somit hilfebedürftig.


    Bitte keine weiteren Wortverdrehungen!


    Wenn es laut einer ständigen Rechtssprechung oder ständiger JC-Entscheidungen so wäre, dann bitte mit Nachweis.
    Eigene Interpretationen verunsichern hier nur die Leser und ziehen den Thread nur unnötig in die Länge.

  • @ Amiga - wenn Du doch alles weist, warum stellst Du hier überhaupt die Frage ?


    Zitat

    die vorraussichtliche Dauer ist doch gar nicht absehbar. Wenn Sie bereits einen Arbeitsvertrag z.Bsp. ab 01.08. in der Tasche hätte, dann OK, aber dies ist nicht der Fall.

    und Arbeitslos kann sie sich nicht wegen der Exmatrikulation auch nicht melden, aber arbeitsuchend im Grunde schon, denn dazu sind andere Arbeitnehmer vom Gesetz her sogar verpflichtet um überhaupt einen Leistungsanspruch geltend machen zu können ohne das Ihnen eine Sanktion droht! Ist mir "neu" das dies für Studenten die wissen das sie nach der "Exmatrikulation" noch keinen Arbeitsvertrag besitzen, von dieser gesetzlichen Verpflichtung ausgeschlossen sind ! Habe meine Stellungnahme, dazu abgegeben, wenn sie Euch nicht passt kann ich das auch nicht ändern. Arroganz und Hochmut kommt immer vor dem Fall, aber ist für Dich oder Deine Freundin vielleicht genau das Richtige um mit der Realität des sozialen Netzes konfrontiert zu werden! Alternativ zu diesem Forum besteht ja auch durchaus die Möglichkeit einmal direkt bei dem zuständigen Job-Center vorzusprechen und die Gegebenheiten abzuschecken. Daran scheint Dir/Euch nicht gelegen zu sein, folglich kann ich mich hier nur dem Eindruck von "lacki" anschließen - ihr versucht nur Euren Schnitt zu machen, denn das Bemühen um Arbeit steht im Vordergrund von "Fördern und Fordern" und der Hilfsbedürftigkeit!


    Von mir gibt es dazu keine Infos mehr - kannst ja später mal posten ob Du erfolgreich warst, ich gönne es Dir nicht! Wünsche Dir aber noch einen schönen Tag!

  • Hallo zusammen!
    Ich habe eine ähnliche Frage:
    Ich habe mich zu diesem Semester exmatrikulieren lassen (habe also keinen Abschluss) und bestreite meinen Unterhalt momentan durch einen Minijob. Macht es Sinn, Hartz 4 zu beantragen? Da ich 23 bin und auch nicht mehr zuhause wohne, dürften meine Eltern nicht in die Bedarfsgemeinschaft zählen, ist das richtig?
    Vielen Dank im Voraus,
    Liz

  • @Grunert Du scheinst ja auch alles besser zu wissen, ich möchte hier aber keine Diskussion mit Glaskugel-Interpretationen
    sondern mit tatsächlichen und täglichen praxisnahen JC-Entscheidungen.


    Gawain konnte bisher tatsächlich sachlich helfen, DANKE dafür und bestätigt meine bisherigen Annahmen.


    Soo, hier mal noch aus einem anderen thread, was ich nun auch schon 100x genauso gelesen und gehört habe:


    Also bei der Servicenummer der Arge, sagte man mir, dass ich von dieser 3-Monatsfrist als Student befreit bin.
    ALGI würde ich ja eh nicht bekommen, da ich nicht in die Kasse eingezahlt hätte (logisch) und ob nach dem Studium Leistungen für den Lebensunterhalt benötigt werden, würde auch erst mit dem Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit geprüft werden, bzw. soll ich mich dann erst wieder bei denen melden, wenn ich exmatrikuliert bin.


    ergo:
    ALGI ist nicht möglich, arbeitsagentur nicht zuständig, 3-Monatsfrist trifft nicht zu
    ALGII ist möglch, wird aber erst mit dem Tag des Antrages geprüft, Vorlauffristen sind nicht einzuhalten


    Wenn du was anderes weißt das dies widerlegt, dann immer her damit, aber bitte mit Nachweis
    Du machst hier sonst nur alle wild.
    Mutmaßungen und eigene Interpretationen helfen hier nicht...und persönliche Wertungen sowieso nicht!
    Also lasst uns bitte sachlich bleiben und Fakten sammeln!


    DANKE!


  • @ amiga - erzähl mir nicht das dies oder das nicht geht - ich wiederlege es Dir hier der Link:http://www.test.de/Hochschulabsolventen-Warteschleife-nach-der-Uni-1275062-2275062/


    dort steht zwar auch das man einen Anspruch auf ALG II stellen kann - aber ebenso das man auch Eigenbemühen an den Tag legen muss und Deine Aussage bezüglich " nicht vorher auf dem Arbeitsamt möglich" ist mit dem hier zitierten Teil ja wohl eindeutig wiederlegt und ich erkläre es Dir nicht nochmal! Einfach abzuwarten und nichts zu tun um dann beim Amt Leistungen abschöpfen zu können mag noch klappen, wenn da ein SB zu Euch sagt ist nicht, kannst Du ihm ja mal die Paragraphen um die Ohren hauen, dann hast Du ein alternatives Jobangebot in den Händen bevor Du das erste mal Luft geholt hast, denn jeder Job ist dann zunächst einmal zumutbar! Ihr versteift euch zu sehr auf einen Rechtsanspruch, der ist aber nur gegeben wenn keine andere Alternative bleibt um die Erwerbslosigkeit zu beenden oder zumindest teilweise zu reduzieren! Ich habe den Eindruck das ist nicht Eure Intention und damit hat es sich dann mit dem Anspruchsdenken! Zur Not muss Deine Freundin im Supermarkt Regale befüllen, bevor sie einen Leistungsanspruch stellen kann - dies müsste auch ohne Job-Center Besuch bekannt sein und wer da kein Bemühen an den Tag legt verwirkt seinen Anspruch! Nochmal, auch vor der Exmatrikulation ist das möglich, im Gesetz läuft das unter Eigenbemühungen!



    Und weil sich hier so viele über den schlechten Stil beschweren und den Ton den man untereinander führt, hier mal ein Link wo euch die Hutkrampe weg fliegt wenn Ihr da mal in die Diskussionen geht - da herrscht das wahre Akademiker Leben vor :D :D :D
    http://www.medi-learn.de/foren/index.php da sind selbst "lacki", "O.u.g.a" oder ich echte Waisenknaben - Hallleluja sag ich da nur, unsere lieben Akademiker!