Anspruch trotz Student seins (kein Bafög)

  • Hallo,
    ich habe eine Problem.


    Ich bin 26, derzeit noch Student (wohl das letzte Semester) und muss bald bei meinen Eltern ausziehen. Neben dem Studium arbeite ich und verdiene knapp über 300€.
    Von dem Geld kann ich natürlich nicht Leben und bräuchte etwas unterstützung. Ohne diese müsste ich mein Studium wohl abbrechen und mir einen Job suchen um nicht auf der Straße zu sitzen.


    Ich hätte auch schon eine Wohung in Aussicht (39m² knapp 320€ warm), allerdings besitze ich auch keinerlei Möbel.


    Meine Frage an euch ist jetzt, habe ich einen Anspruch auf Aufstockende Leistungen obwohl ich noch Student bin? Bafög bekomme ich nicht, da ich die Regelstudienzeit überschritten habe.


    Vielen dank im vorraus!

  • Zitat

    wohl das letzte Semester

    was bedeutet "wohl" stehst Du vor einem Abschluß oder willst Du damit vermitteln das Du Dir das Studium nicht mehr leisten kannst !?


    Wenn Du studierst stehst Du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung - heisst dann besteht in der Regel auch kein Leistungsanspruch - es gibt eine gesetzlichen Bestimmung die mir von den Schulabschlüssen her bekannt ist wonach jemand ALG II bekommen kann wenn er sich im letzten Semester vor der Prüfung befindet und eigentlich Anspruch auf BaföG hätte, dies aber nicht gezahlt wird - in wieweit dies auf die Regelstudienzeit angewendet werden kann kann ich Dir aber nicht sagen, das müsste auf dem Job-Center erörtert werden. Somit könntest Du evtl. Leistungen nach dem SGB II beziehen obwohl Du dem Arbeitsmarkt noch nicht umfassend zur Verfügung stehst. Wie gesagt wenn dies Bestimmung auch für Studierende im letzten Semester greift! Ansonsten gilt das Du nicht mehr bei Deinen Eltern wohnen musst und diese auch wohl nicht mehr für Dich aufkommen müssen, um allerdings dann Leistungen beziehen zu können darfst Du aber auch nicht vermögend sein und solltest dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung stehen, zudem ist jede Arbeit in der Regel auch zumutbar, Du hättest dann ja ohne Studium und ohne Ausbildung den Status ungelernt! Willst Du weiterhin Studieren wird es wohl eher darauf hinaus laufen das Du keinen Anspruch hast! Auch nicht auf die Erstausstattung, die Dir ansonsten wohl zu gewähren ist!

  • Mit dem "wohl" meine ich, dass ja immer irgendwas dazwischen kommen kann.
    Ich brauche zum Abschluss nur noch eine Abschlussarbeit, die ich gerade schreibe und eine Prüfung.


    Vermögend bin ich nicht.


    Wenn ich das Recht verstehe, müsste ich um etwas zu bekommen mein Studium abbrechen. Das heißt es ist denen lieber einen ungelernten Arbeitlosen wohlmöglich sehr lange zu fördern als einen Arbeitslosen mit einem Hochschulabschluss nur übergangsweise zu fördern? Ist das richtig?

  • Zitat

    Ich brauche zum Abschluss nur noch eine Abschlussarbeit, die ich gerade schreibe und eine Prüfung.


    Dann solltest Du eigentlich einen Anspruch auf ALG II haben. Da ja nur noch ein Semester in der Ausbildung vorliegt!


    Schlage vor einfach mal zum Amt und das dort mal vortragen, denn die Eltern müssen selbst dann wenn Du noch Zuhause wohnst nicht mehr für Dich aufkommen und dürfen somit Einkommenstechnisch auch nicht zu der BG die Du dann bildest herangezogen werden, was fälschlicher Weise aber sehr oft vom Amt verlangt wird! Du hast aber das 25. Lebensjahr vollendet und bist somit elternunabhängig Leistungsberechtigt, stehst zwar dem Arbeitsmarkt nicht im vollen Umfang zur Verfügung, befindest Dich aber in der Regelung des letzten Semesters zu einem Abschluss! Wie gesagt, bin mir nur nicht sicher ob dies nur für z.B. Abendschüler Gültigkeit hat, oder ob das auch für Berufsabschlüsse und Studium gilt! Anspruch auf eine Erstausstattung hättest Du dann auch, alles unter dem Aspekt das Du ja nicht so vermögend bist sodas Du den Lebensunterhalt davon bestreiten könntest!

  • Danke schon mal für die Hilfe.


    Ich habe mich auch ein bisschen erkundigt und nun gelesen, dass man mir in meinem Fall ein Darlehn geben kann (nicht muss).
    Sprich, die paar Monate bis zu meinem Abschluss würden sie mir per Darlehn finanzieren, nach meinem Abschluss dann die "standart" Leistungen bis ich einen Job habe und das Darlehn zurück zahlen kann. Stimmt das?


    Und den Anspruch auf Erstausstattung habe ich auch nur wenn die von dir genannte Regelung auch auf Studenten zutrifft? Oder bekomme ich die auch zum Teil finanziert auch wenn mir allgemein keine monatlichen Leistungen zustehen?

  • @ Murphy 1985 - das ist richtig der Leistungsanspruch kann Dir als Darlehn gewährt werden - damit wäre dann Dein Problem vom Tisch und die Erstausstattung steht Dir nur zu wenn Du einen Leistungsanspruch besitzt, wäre dann aber auch gegeben, selbst auf Darlehnsbasis - denke ich mal. Ohne Leistungsbezug wird aber keine Erstausstattung finanziert sonst käme ja jeder der von Zuhause auszieht und würde die beantragen, - das ist noch nicht einmal in Ländern in denen alles dem Volk gehört gegeben, das jeder eine eigene Erstausstattung bekommt!

  • @ Birgit1963 - Du berufst Dich also auf folgendes :

    Zitat

    Dauer der Unterhaltszahlungen
    Es gibt keine Altersgrenze für die Dauer der Zahlungspflicht. Gewöhnlich muss Unterhalt bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss geleistet werden. Ein Maßstab für die Dauer der Zahlungspflicht kann in der festgelegten Regelstudienzeit gesehen werden. Für diejenigen, die nach dem Abitur zunächst eine Berufsausbildung absolvieren und sich dann für ein Studium entscheiden, sind die Eltern in der Regel ebenfalls unterhaltspflichtig. Wichtig bei der Entscheidung über Unterhaltspflicht "ja" oder "nein" ist, ob die Ausbildung "den Neigungen und der Eignung" des Studierenden entspricht. Das kann z.B. durch ein inhaltlich auf die Berufsausbildung aufbauendes Studium nachgewiesen werden.
    Gibt es Streit mit den Eltern wegen des Unterhalts? Es kommt vor, dass Studierende mit den Eltern zerstritten sind und eine Einigung über den Unterhalt nur schwer oder gar nicht erzielt werden kann. Bevor Sie sich für den Rechtsweg entscheiden, empfehlen wir Ihnen, unsere Sozialberatungsstellen oder psychologischen Beratungsstellen aufzusuchen, um Rat zu erhalten.
    Ist unklar, ob Unterhalt oder BAföG-Leistungen in Frage kommen und weigern sich die Eltern beim BAföG-Antrag mitzuwirken, kann man sich beim BAföG-Amt beraten lassen. Eventuell kann eine Vorleistung beantragt werden. Im Falle einer Unterhaltspflicht der Eltern würde sich das BAföG-Amt mit der Rückforderung der Vorleistung und eventueller Prozesskosten direkt an die Eltern wenden.
    Weiterführende Informationen zum Unterhalt können Sie auf den Internetseiten des Deutschen Studentenwerks nachlesen.

    - hier schreibt Murphy allerdings auch das die Regelstudienzeit bereits überschritten ist dann gilt eigentlich nur noch folgendes:

    Zitat

    Ist die durchschnittliche Studiendauer bereits überschritten, so hängt die weitere Unterhaltspflicht davon ab, woran die Überschreitung der Studienzeit liegt. Hat der Student zwischendurch ein "Bummelstudium" betrieben, so kann er keinen weiteren Unterhalt verlangen. Anders ist es, wenn das Studium durch sinnvolle, wenngleich nicht unbedingt nötige Ausbildungsmaßnahmen verlängert wurde, z.B. durch ein Auslandssemester. Erst recht besteht die Unterhaltspflicht natürlich weiter, wenn das Studium infolge Krankheit unterbrochen werden musste.

    Davon das eine Erkrankung oder eine vorangegangene Studienbezogene Berufsausbildung vorliegt schreibt "Murphy 1985" allerdings hier nichts, einzig das die Regelstudienzeit überschritten und damit kein BaföG mehr besteht!

  • Also ne Ausbildung hab ich vorher nicht gemacht.
    Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester und ich bin im 12..
    Eine Kramkheit lag nicht vor.


    Ich war heute im JobCenter und die Dame meinte, dass ich wohl kein Härtefall bin und meine Eltern für mich noch Unterhaltspflichtig sind.
    Das kann doch nicht sein, oder?

  • Es gibt noch andere Gründe warum ein Studium länger dauert als geplant als diese die beim Unterhalt zählen (z.B. Krankheit).
    Des Weiteren geht es bei mir um ein Darlehn für ein paar Monate, das ich zurückzahle! Kannst deine Steuergelder also gerne wiederhaben ;)

  • Zitat

    dass ich wohl kein Härtefall bin und meine Eltern für mich noch Unterhaltspflichtig sind.

    das sehe ich anders, Deine Eltern sind nicht unterhaltspflichtig, ich behaupte da weder Krankheit noch einen Ausbildung die Regelestudienzeit nicht verlängert haben werden die 12 Semester in Relation zu den 6 Semestern vor jedem Gericht als Bummelstudium eingestuft und damit sind Deine Eltern dann raus aus der Nummer und da Du dann bedürftig bis, diese Bedürftigkeit aber aufgrund des letzten Semesters mit einem Darlehn überbrückt werden kann, sollte wie auch immer kann sich hier jeder drüber aufregen, es ändert aber nichts an dem Umstand das Dir staatliche Leistungen zu gewähren sind, die allerdings nur auf Basis eines Darlehns und ich denke mal das Du Dir nicht sehr oft leisten kannst dann noch mehrere Male durch die Abschlussprüfung zu donnern. die Dissertation zu schreiben wird aber sicherlich nicht zu den zu fördernden Regelungen zählen, also quasi "last Chance" mein Guter !


    Zitat

    Es gibt noch andere Gründe warum ein Studium länger dauert als geplant als diese die beim Unterhalt zählen (z.B. Krankheit).

    kann aber ausgeschlossen werden denn zuvor hast Du das hier erklärt:

    Zitat

    Also ne Ausbildung hab ich vorher nicht gemacht.
    Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester und ich bin im 12..
    Eine Kramkheit lag nicht vor.



    Da steht es doch ganz deutlich letzte Seite §27

    Zitat

    ein mittelloser Studierender sich in der akuten Phase des
    Abschlussexamens befindet und ihm deshalb ein Abbruch
    der Ausbildung nicht zugemutet werden kann,


    also Härtefall - also ALG II berechtigt !

  • Mit (z.B. Krankheit) meinte ich einen Grund der da zählt, habe mich wohl unglücklich ausgedrückt. Bei mir waren es andere Umstände, die ich zum Teil selbst Teil selbst zu verantworten habe und zum Teil aber auch keine Schuld dran trage,


    Insgesamt lief alles nicht so wie gewünscht und ich will ja arbeiten. Deswegen werde ich vorerst auch keinen Master anhängen, da ich endlich mein eigenes Geld verdienen will!


    Das es ein Härtefall wäre, wenn ich Schwerbehindert wäre oder ein Kind hätte hat die Dame erwähnt. Das mit der Abschlussprüfung nicht, obwohl ich darauf aufmerksam gemacht habe, dass mir nur noch meine Abschlussarbeit, an der ich gerade schreibe, und eine Prüfung fehlt.


    Also bleibt nur noch die Unterhaltsfrage. Es hat mich schon gewundert das es dort keine genau "Zahl" gibt ab wieviel Semestern das gilt, ich denke aber ,dass meine Eltern nach 12 Semestern raus sind.