Habe heute einen Bescheid bekommen in dem ich aufgefordert werde, die,aus meiner hin und wieder Putzstelle, bezogenen ca. 40 Euro im Monat, zurück zu erstatten!
Die Stelle war von der Arbeitgeberin gemeldet als Minijob, aber ich habe sie beim Arbeitsamt nicht angegeben.
Nun darf man aber bis 100 Euro verdienen ohne das sie einem abgezogen werden.
Das Jobcenter möchte aber 330 Euro von mir haben für 8 Monate geringfühgige Beschäftigung vom Aug. 2010 -Juni 2011.
Ich bin allein erziehende Mama von drei Kindern und habe im Okt. meine Zweite Ausbildung angefangen aber beziehe, weil es nicht reicht dennoch Hartz 4.
Können die mir den gesamten Betrag nächsten Monat abziehen oder dürfen die nur einen bestimmten Betrag abrechnen. Soll ich Wiederspruch einlegen? Das Geld hab ich doch nur dazu verdient um meinen Kindern hin und wieder mal was zu gönnen? Was soll ich machen bin etwas ratlos?
LG RED
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@ redsnake -
ZitatDie Stelle war von der Arbeitgeberin gemeldet als Minijob, aber ich habe sie beim Arbeitsamt nicht angegeben.
und warum nicht ??? stell Dir mal vor das wäre nicht so, das dies vom AG gemeldet würde, dann sage ich Dir jetzt schon das zig Leute mehrer solcher Jobs im Monat machen in der sicheren Annahme das niemand vom JC dahinter kommen würde; ein Hoch auf die Schwarzarbeit kann ich da nur zu sagen.
ZitatNun darf man aber bis 100 Euro verdienen ohne das sie einem abgezogen werden.
Klar ist der Freibetrag für die Ersten 100 € zu 100% frei - aber das ist kein Freibrief dafür diese Tätigkeiten nicht zu melden!
Du hast hier klar gegen Deine Mitwirkungspflicht verstoßen, nämlich alle Veränderungen unverzüglich dem JC mitzuteilen, mehr noch man könnte Dir sogar Vorsatz unterstellen,Das Geld hab ich doch nur dazu verdient um meinen Kindern hin und wieder mal was zu gönnen? was nicht nur Sanktionen zur Folge hätte. Dein SB meint es scheinbar sehr gut mit Dir und hat lediglich wohl einen Neuberechnung der Dir zustehenden Leistungen durchgeführt. Das entscheidende in Deiner Annahme das 100€ frei seien ist der Punkt, das Du ja als Einkommen neben dem Putzstellenverdienst auch noch die Ausbildungsvergütung bekommst, auch diese stellt ein zusätzliches Einkommen Deinerseits da und somit unterliegt auch dieses Einkommen der Freibetragsregelung und zwar als gesamte Einheit und nicht jede Tätigkeit einzeln, sonst würde es sich ja anbieten lieber 10 Jobs bis zur Freibetragsgrenze auszuüben, statt eine besser Bezahlte und eine Aushilfstätigkeit, hoffe das ich das verständlich erklärt habe! Jeder Cent auf der Einnahmeseite wird Deinem Einkommen zugerechnet und vom gesamten sind die ersten 100€ zu 100% frei, alles weitere darüber hinaus ist bis zur nächsten Freigrenze mit 20% zu berücksichtigenZitatDas Jobcenter möchte aber 330 Euro von mir haben für 8 Monate geringfühgige Beschäftigung
da von dem 100 € übersteigenden Einkommen dann nur noch 20 % als Freibetrag behalten werden dürfen denke ich mal das die 330 € Rückforderung in etwa richtig sind. 330€ Rückforderung sind pro Monat 41.25 die die Du zuviel bekommen hast. In der Gesamtermittlung dieses Betrages hat Dir Dein SB dann sicherlich auch den Freibetrag von vollen 100€ angerechnet sowie weitere 20% Eigenbehalt aus der darüber liegenden Gesamtsumme. Im Grunde bringt Dir dies Putzstelle überhaupt nichts außer das Ansehen von Leuten die es für anerkennenswert halten z.B. "lacki" das Du Deine Sozialleistungen die Du/Ihr bekommt mit eigener Hände Arbeit erworben hast. Ich denke das Du diese Arbeitszeit für 0 € mehr im Portemonaie besser Deinen Kindern gewidmet hättest - was keine Kritik sein soll. Aber die Putzstelle sollte jemand machen der keine Kinder Zuhause zu versorgen hat!Was den Abzug betrifft, so meine ich irgendwo gelesen zu haben das dieser maximal bis zur Höhe einer Sanktion also 30 % von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes pro Monat möglich bzw. erlaubt ist. ( also keine 30% von Lebensunterhalt und Kosten für Unterkunft zusammen sondern nur von Regelsatz und soviel ich mich erinnere auch nicht vom Regelsatz der für die Kinder bestimmt ist, die BG wird erst mit einer weiteren Sanktion als gesamtes betroffen, wenn ich mich richtig entsinne! Also ab der 2. Sanktion) Wenn Du also nicht nen ganzen Hof voller Kinder hast und es nicht schon die 2.Sanktion ist, wobei dies hier nicht als solche rüber kommt), wird der Betrag normal nicht in einer Summe einbehalten werden können. Ich halte es aber für am Einfachsten diesbezüglich einfach das persönliche Gespräch mit dem SB zu suchen und dies zu klären vielleicht kannst Du das auf 3 Monate strecken.
Ein Widerspruch, wäre nicht sinnvoll, einzig die Anfrage zur Niederschrift zu erklären halte ich für sinnvoll, denn damit ist diese Regelung dann Aktenkundig und ich denke das dann auch niemand im Nachhinein noch mehr draus machen kann, sprich Sanktion wegen der gleichen Angelegenheit!
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Um mal ein bisschen Klarheit in der Aufrechnung zu schaffen.
§ 43 SGB II Aufrechnung
(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren1.
Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des Zehnten Buches oder
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.
(3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Absatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.Würden die Aufrechnungen nach § 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die nach § 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.Da es sich beim Threadersteller um eine Anhörung nach §24 SGB II handelt wird anschließend ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 Erlassen.
Damnach wird mit 10% der Regelleistung aufgerechnet. (Seid dem 01.04.2011, gibt es hier keinen Spielraum mehr).Horst :
Wie kommst du eigentlich auf Sanktionen????
Gruß
Diablo
-
@ Diablo - Dies war lediglich ein Bezug zu dem Teil der Rechtsprechung bei der ich von der Praktik die in eurem Amtsdeutsch als " Aufrechnung" betitelten wird gehört hatte.
Wie bereits zuvor geschrieben, kann sich "redsnake" glücklich schätzen hier an einen SB geraten zu sein der Ihr nichts schlimmeres wollte, ich kenne SB'S die aus sowas auch einen Vorsatz ableiten! Und dann eine Sanktion oder gar Strafanzeige daraus machen, je nachdem ob Ihnen die Nase des Leistungsbeziehers grade passt oder nicht!
-
Eine Sanktion, kann nur vergangen werden, wenn die Tatbestände der §§ 31 oder 32 SGB II vorliegen.
Eine Überzhalung ist keine Sanktion.
UNd im vorliegenden SV wurde die Überzahlung dadurch erzeugt (zumindest über 9 der 10 Monate), da der Kunde nicht bekanntgegeben hat, dass er/sie noch eine weitere Beschäftigung ausübt.
Das ist vorsatz und ist demzufolge auch mit einem Ordnungsgeld zu belegen.
So ist es nunmal...Gruß
Diablo
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@ redsnake - und warum nicht ??? stell Dir mal vor das wäre nicht so, das dies vom AG gemeldet würde, dann sage ich Dir jetzt schon das zig Leute mehrer solcher Jobs im Monat machen in der sicheren Annahme das niemand vom JC dahinter kommen würde; ein Hoch auf die Schwarzarbeit kann ich da nur zu sagen.
Klar ist der Freibetrag für die Ersten 100 € zu 100% frei - aber das ist kein Freibrief dafür diese Tätigkeiten nicht zu melden!
Du hast hier klar gegen Deine Mitwirkungspflicht verstoßen, nämlich alle Veränderungen unverzüglich dem JC mitzuteilen, mehr noch man könnte Dir sogar Vorsatz unterstellen,Das Geld hab ich doch nur dazu verdient um meinen Kindern hin und wieder mal was zu gönnen? was nicht nur Sanktionen zur Folge hätte. Dein SB meint es scheinbar sehr gut mit Dir und hat lediglich wohl einen Neuberechnung der Dir zustehenden Leistungen durchgeführt. Das entscheidende in Deiner Annahme das 100€ frei seien ist der Punkt, das Du ja als Einkommen neben dem Putzstellenverdienst auch noch die Ausbildungsvergütung bekommst, auch diese stellt ein zusätzliches Einkommen Deinerseits da und somit unterliegt auch dieses Einkommen der Freibetragsregelung und zwar als gesamte Einheit und nicht jede Tätigkeit einzeln, sonst würde es sich ja anbieten lieber 10 Jobs bis zur Freibetragsgrenze auszuüben, statt eine besser Bezahlte und eine Aushilfstätigkeit, hoffe das ich das verständlich erklärt habe! Jeder Cent auf der Einnahmeseite wird Deinem Einkommen zugerechnet und vom gesamten sind die ersten 100€ zu 100% frei, alles weitere darüber hinaus ist bis zur nächsten Freigrenze mit 20% zu berücksichtigenda von dem 100 € übersteigenden Einkommen dann nur noch 20 % als Freibetrag behalten werden dürfen denke ich mal das die 330 € Rückforderung in etwa richtig sind. 330€ Rückforderung sind pro Monat 41.25 die die Du zuviel bekommen hast. In der Gesamtermittlung dieses Betrages hat Dir Dein SB dann sicherlich auch den Freibetrag von vollen 100€ angerechnet sowie weitere 20% Eigenbehalt aus der darüber liegenden Gesamtsumme. Im Grunde bringt Dir dies Putzstelle überhaupt nichts außer das Ansehen von Leuten die es für anerkennenswert halten z.B. "lacki" das Du Deine Sozialleistungen die Du/Ihr bekommt mit eigener Hände Arbeit erworben hast. Ich denke das Du diese Arbeitszeit für 0 € mehr im Portemonaie besser Deinen Kindern gewidmet hättest - was keine Kritik sein soll. Aber die Putzstelle sollte jemand machen der keine Kinder Zuhause zu versorgen hat!
Was den Abzug betrifft, so meine ich irgendwo gelesen zu haben das dieser maximal bis zur Höhe einer Sanktion also 30 % von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes pro Monat möglich bzw. erlaubt ist. ( also keine 30% von Lebensunterhalt und Kosten für Unterkunft zusammen sondern nur von Regelsatz und soviel ich mich erinnere auch nicht vom Regelsatz der für die Kinder bestimmt ist, die BG wird erst mit einer weiteren Sanktion als gesamtes betroffen, wenn ich mich richtig entsinne! Also ab der 2. Sanktion) Wenn Du also nicht nen ganzen Hof voller Kinder hast und es nicht schon die 2.Sanktion ist, wobei dies hier nicht als solche rüber kommt), wird der Betrag normal nicht in einer Summe einbehalten werden können. Ich halte es aber für am Einfachsten diesbezüglich einfach das persönliche Gespräch mit dem SB zu suchen und dies zu klären vielleicht kannst Du das auf 3 Monate strecken.
Ein Widerspruch, wäre nicht sinnvoll, einzig die Anfrage zur Niederschrift zu erklären halte ich für sinnvoll, denn damit ist diese Regelung dann Aktenkundig und ich denke das dann auch niemand im Nachhinein noch mehr draus machen kann, sprich Sanktion wegen der gleichen Angelegenheit!
1. war es keine Schwarzarbeit weil es als Minijob bei der Kammer gemeldet war.
2. Ich habe nur 40 Euro verdient und keine 100 oder mehr!!!
vielleicht habe ich es nicht richtig erklärt tut mir leid!3. der Zeitraum, in dem ich als Reinigungskraft gearbeitet habe ist weit vor der Ausbildung gewesen. Die Ausbildung habe ich erst letztes Jahr im Okt. begonnen und der Zeitraum der Putztätigkeit war vom Aug. 2010 bis Juni 2011. Ergo ...... Ich hatte nur diese eine Einnahme neben dem Hartz 4 !!!
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Um mal ein bisschen Klarheit in der Aufrechnung zu schaffen.
§ 43 SGB II Aufrechnung
(1) Die Träger von Leistungen nach diesem Buch können gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren1.
Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 50 des Zehnten Buches oder
2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43 des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 Prozent führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.
(3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach Absatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.Würden die Aufrechnungen nach § 42a Absatz 2 und nach Absatz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag übersteigen, erledigt sich die nach § 42a Absatz 2 erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung nach Absatz 1 entgegensteht.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.Da es sich beim Threadersteller um eine Anhörung nach §24 SGB II handelt wird anschließend ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 Erlassen.
Damnach wird mit 10% der Regelleistung aufgerechnet. (Seid dem 01.04.2011, gibt es hier keinen Spielraum mehr).Horst :
Wie kommst du eigentlich auf Sanktionen????
Gruß
Diablo
Magst du mir das nochmal erklären ohne Beamtendeutsch, wenn ich das lese kreist mir der Kopf!
Lg Red -
Eine Sanktion, kann nur vergangen werden, wenn die Tatbestände der §§ 31 oder 32 SGB II vorliegen.
Eine Überzhalung ist keine Sanktion.
UNd im vorliegenden SV wurde die Überzahlung dadurch erzeugt (zumindest über 9 der 10 Monate), da der Kunde nicht bekanntgegeben hat, dass er/sie noch eine weitere Beschäftigung ausübt.
Das ist vorsatz und ist demzufolge auch mit einem Ordnungsgeld zu belegen.
So ist es nunmal...Gruß
Diablo
Ja , aber wie sieht es aus das der Betrag klar unter 100 Euro liegt? Ganz abgesehen von der Meldepflicht!
Danke noch mal für deine Antworten!
Lg Red -
Zitat
Das ist vorsatz und ist demzufolge auch mit einem Ordnungsgeld zu belegen.
für mich sind das alles Formen von Sanktionen die einen Leistungsbezieher treffen können, dazu zählt dann auch eine Strafanzeige wegen "vorsätzlicher Erschleichung von Leistungen" - diese Möglichkeiten hatte ich zuvor auch in meiner Antwort angedeutet und darüber hinaus auch "redsnake " auf die wirklich gute Auslegung des SB hingewiesen!
Diablo - hier ist ein Forum und was euer Problem ist, ist die Korinthenkackerei die ihr Bürokraten an den Tag legt.
Wenn Du zum Zahnarzt gehst und eine Zahnfüllung möchtest weist Du vielleicht grade noch den Unterschied zwischen einer Amalgam und einer Composite Füllung nachzuvollziehen wenn ich Dir dann etwas von Mikro, Makro oder Hyprid Compositen erzähle und das die einen nur im Frontzahn die anderen im Molarenbereich Anwendung finden wird es für Dich und Deine Kollegen auch schon schwieriger, wenn ich dann noch von mechanischer und adhäsiver Befestigung spreche mittels Haftvermittler auf Azeton oder anderen chem. Zusammensetzung basierend erzähle und über die Effekte die daraus resultieren den Smirlayer in den Dentin -Tubuli zu binden hast sicherlich nicht nur Du ein Problem zu folgen. Und wir haben bisher nur über 3 Varianten des weissen Füllstoffes in den Zähnen gesprochen, Amalgam z.B. nennt man in der Regel nicht nur eine Quecksilber-Silber Verbindung sondern auch andere z.B. Kupfer - Gallium - Silberverbindungen, ebenso kann ich Dir einen Stundenlangen Vortrag über die toxischen Vorteile einer Kupferhaltigen Amalgam Füllung in Bezug auf Sekundärkaries fachlich korrekt erklären, mit dem einzigen Unterschied zu Deinem Fachwissen das ich da nicht auf Gesetze und Paragraphen Zugriff nehmen werde sondern auf Inauguraldissertation, die teilweise auch nur in Englisch geschrieben sind. Und genau wie Ihr in eurem Bereich da jeden Fachbegriff beherrscht, beherrsche ich die nicht nur im bereich Zahnmedizin, sondern auch Zahntechnik und wenn nicht, weis ich dann auch wo ich nachlesen muss. Bei keinem Deiner Zahnarztbesuche oder aber einem zahnmedizinischen Forum würde jemand auf die Idee kommen, Dir nur die Fachbegriffe um die Ohren zu knallen oder Dir z.B. bei Fragen zu Implantaten die Dental Association of Implantologie und dann Dr. Hausknecht, Study 1993 Page 615 Absatz 3 als Info vor den Latz knallen wenn es darum geht Dir zu erklären warum man beim setzen von Implantaten mit einer Bohrschablone arbeiten sollte. Denn selbst wenn Du das nachlesen würdest und dann noch 2-3 x drüber liest dann weist Du immer noch nicht was der Grund für diese oder jene Anwendung ist geschweige denn warum man sowas mittels einer Röntgenaufnahme dokumentieren sollte oder warum Röntgenbilder die im Status Verfahren erfolgen niemals die exakte Länge eines Wurzelkanals 1:1 wiedergeben !
Und hier im Forum sind Menschen denen ihr etwas erklären solltet und sich dann lediglich auf Paragraphen und Gesetze zu berufen und dann einen auf Schlauberger machen, das spricht nicht grade für eine Kompetenz im Zwischenmenschlichen bereicht. Das ist lediglich Klugscheisserei und dient der Ego Befriedigung!
Stell Dir mal vor der Metzger oder die Käsefrau im Supermarkt würde auch so ein TamTam abziehen bevor Du den Belag für Deine Stulle bekommst!?
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@ Redskin Du hast die Tätigkeit beim Amt / Job-Center gemeldet, soweit okay aber Du hast den tatsächlichen Verdienst nicht gemeldet in der Annahme das sei nicht nötig da Du ja 100€ Freibetrag geltend machen darfst - so geht es aber nicht!
Jeder Tätigkeit ist nicht nur anzumelden, so wie Du es vielleicht sogar getan hast, sondern auch auf diesem Vordruck dem SB so schnell wie möglich mitzuteilen_
Dieser Verpflichtung bist Du scheinbar nicht nachgekommen, ( @ diablo - fehlende Mitwirkungspflicht = Sanktion) sondern dem SB war lediglich bekannt das ein Hinzuverdienst gemeldet ist, dies hat dann wohl zu der Überzahlung geführt die jetzt zurück gefordert wird.
Eventuell ist man ja bei der jetzt erfolgten Nachberechnung davon ausgegangen das Du auch zu dem Zeitpunkt des Putzens auch schon die Ausbildungsvergütung bekommen hast dies wäre dann in der Tat eine ein Fehler der geklärt werden müsste!
-
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Genau.
Ich hatte den Sachverhalt bisher durch das lesen hier auch so verstanden, dass neben der Ausbildung noch eine Beschäftigunbg ausgeführt wurde.
Wenn die Putzustelle vor der Ausbildung ausgeführt wurde (und dann der Verdienst tatsächlich 40€ waren) kann ich die Anhörung nicht nachvollziehen.
Denn dann wäre das EInkommen ja unter dem Grundfreibetrag vion 100€ und es hätte sich keine Überzahlung ergeben.Gruß
Diablo
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Genau.
Ich hatte den Sachverhalt bisher durch das lesen hier auch so verstanden, dass neben der Ausbildung noch eine Beschäftigunbg ausgeführt wurde.
Wenn die Putzustelle vor der Ausbildung ausgeführt wurde (und dann der Verdienst tatsächlich 40€ waren) kann ich die Anhörung nicht nachvollziehen.
Denn dann wäre das EInkommen ja unter dem Grundfreibetrag vion 100€ und es hätte sich keine Überzahlung ergeben.Gruß
Diablo
Hallo,
ist die TE nicht vom Ausschluss des § 7 Abs.5 SGB II betroffen ?
(sie macht eine Zweitausbildung)
Ich kann bisher nicht eindeutig erkennen ob Sie auch ALG II erhält oder nur für Ihre Kinder.
(anscheinend ist ein Verweis auf Wohngeld da nicht möglich gewesen).Sollte Sie auch ALG II erhalten, ist dann der Freibetrag von 100 Euro nicht durch die Ausbildungsvergütung bereits erledigt?
Soweit Sie vom ALG II Anspruch ausgeschlossen ist, sind die Einnahmen auch anders zu bewerten.
dms
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Genau.
Ich hatte den Sachverhalt bisher durch das lesen hier auch so verstanden, dass neben der Ausbildung noch eine Beschäftigunbg ausgeführt wurde.
Wenn die Putzustelle vor der Ausbildung ausgeführt wurde (und dann der Verdienst tatsächlich 40€ waren) kann ich die Anhörung nicht nachvollziehen.
Denn dann wäre das EInkommen ja unter dem Grundfreibetrag vion 100€ und es hätte sich keine Überzahlung ergeben.Gruß
Diablo
Ja und jetzt ist natürlich die Frage, ist das ne Sache für den Rechtsanwalt?
Weil wirklich Unrecht hab ich ja nicht getan! -
Ja und jetzt ist natürlich die Frage, ist das ne Sache für den Rechtsanwalt?
Weil wirklich Unrecht hab ich ja nicht getan!Mache mal folgendes.
Du hast ja jetzt eine Anhörung bekommen. Also gibt dir das Jobcenter damit die gelegenheit dich zum Fall zu äußern. Mache dies ust stelle den SV klar.
Sollte das Jobcenter dir dann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 schicken, lege dagegen Widerspruch ein (Das muss innerhalb von 4 Wochen passieren). Dann wird der Fall nochmal Überprüft.
Ergibt das immernoch nichts, dann wende dich an einen Rechtsbeistand.
Gruß
DIablo
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@ dms -
ZitatSollte Sie auch ALG II erhalten, ist dann der Freibetrag von 100 Euro nicht durch die Ausbildungsvergütung bereits erledigt?
Geh mal auf Ihre Biographie dann ist das klar sie war bisher Bäckerei-Fachverkäuferin und steckt inzwischen in der Ausbildung zur Raumausstatterin!
Ich sehe das auch so das der Freibetrag irgendwie bereits ausgeschöpft ist und die 40 € somit das Einkommen erhöhen denn es ergibt sich eine Überzahlung von exakt 41,25 im Monat ich will mir aber die ganze Rückrechnung ersparen sonst würde ich Ihr vermutlich sogar sagen können welcher Betrag von Ihr da nicht dem Einkommen zugerechnet wird ich denke mal das es die Ausbildugnsvergütung ist die das Amt da dem Regelbedarf zurechnet davon dann den Freibetrag rechnet und somit eine Nichtangabe der 40€ jetzt zu einem geringeren Bedarf führt, also eine Rückforderung entsteht!
Für "redskin" zur Erklärung: Ausbildungsvergütung - (minus) 100€ - ( minus ) 20% vom restlichen Einkommen der Ausbildungsvergütung + Putzstelleneinkommen, also verbleiben Dir davon auch nur 20% ( 8 € ) im Monat würden danach Deinen Regelbedarf ergeben zuzüglich dem Bedarf weiterer BG - Mitglieder (Kinder, Lebenspartner)
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Hallo,
ist die TE nicht vom Ausschluss des § 7 Abs.5 SGB II betroffen ?
(sie macht eine Zweitausbildung)
Ich kann bisher nicht eindeutig erkennen ob Sie auch ALG II erhält oder nur für Ihre Kinder.
(anscheinend ist ein Verweis auf Wohngeld da nicht möglich gewesen).Sollte Sie auch ALG II erhalten, ist dann der Freibetrag von 100 Euro nicht durch die Ausbildungsvergütung bereits erledigt?
Soweit Sie vom ALG II Anspruch ausgeschlossen ist, sind die Einnahmen auch anders zu bewerten.
dms
Also ich bekomme Ausbildungsvergütung jetzt und bin dadurch, neben dem Unterhalt, Kindergeld auch noch vom Amt abhängig! Putzstelle könnte ich auch jetzt nicht mehr ausüben, dann hab ich ja keine Zeit mehr für meine Kinder!
-
Mache mal folgendes.
Du hast ja jetzt eine Anhörung bekommen. Also gibt dir das Jobcenter damit die gelegenheit dich zum Fall zu äußern. Mache dies ust stelle den SV klar.
Sollte das Jobcenter dir dann einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach § 48 schicken, lege dagegen Widerspruch ein (Das muss innerhalb von 4 Wochen passieren). Dann wird der Fall nochmal Überprüft.
Ergibt das immernoch nichts, dann wende dich an einen Rechtsbeistand.
Gruß
DIablo
Danke das werde ich machen!
Schöne Feiertage wünsch ich euch!!!Lg RED
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