Weiterbewilligungsantrag

  • Hallo Alle,


    kann man den Weiterbewilligungsantrag auch nach der Bewilligung der Leistungen korrigieren, wenn man etwas falsch ausgefüllt oder vergessen hat anzugeben???


    Gruß
    ltyrosin


    Hallo ltyrosin,


    Die Behörde hat über den Antrag aufgrund der vorliegenden Informationen bereits entschieden.
    Jede nachgereichte Information ist hinsichtlich Ihrer Auswirkungen auf den erlassenen/ gültigen Bescheid zu prüfen.


    Etwas vergessen zu haben oder falsche Angaben, wären also nach Bescheiderteilung auch noch,
    neben der Leistungsänderung, anders zu betrachten bzw. zu prüfen (Sanktion, Bußgeld, Strafanzeige).


    Ansonsten kann es durchaus auch sein, dass eben erst durch den Bewilligungsbescheid erkannt wird, dass evtl. Informationen falsch oder gar nicht beachtet wurden. Insoweit sollte/ muß man nochmals nachfragen bzw. die Informationen korrigieren bzw. nachmelden. aber diese Fallgestaltung meintest du bestimmt nicht.


    dms

  • @ Ityrosin - Können kann man bekanntlich alles. Vielmehr stellt sich doch wohl die Frage, wenn man dies machen muss weil man etwas vergessen hat, welche Rechtssituation sich daraus ergibt, schließlich hat man auf dem Formblatt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben erklärt. Man erklärt aber im Grunde das man nach besten Wissen diese Angaben macht, "vergessen" ist dann für mich nicht mit einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht behaftet und sowas wird sicherlich mit entsprechenden Folgen für den Antragsteller verbunden sein. Auch der Umstand etwas nicht zu wissen wird ja oft genug geahndet. Ich für meinen Teil würde, sofern mir ein solcher Punkt bekannt wird immer so vorgehen das ich das zur "Niederschrift" erklärend nachholen würde und zwar unverzüglich, damit kann man sicherlich einer Unterstellung von Vorsatz und Verschleierung entkräftend entgegen wirken! Ich z.B. unterschreibe einen Antrag erst dann wenn der SB da drüber geschaut hat, sofern sich dann nämlich noch Fragen ergeben oder wie in meinem Fall auch schon mal von mir zwecks Klärung nicht vorab beantwortet werden konnten, hat man auch noch kein Vergehen begangen!

  • @ Ityrosin - Können kann man bekanntlich alles. Vielmehr stellt sich doch wohl die Frage, wenn man dies machen muss weil man etwas vergessen hat, welche Rechtssituation sich daraus ergibt, schließlich hat man auf dem Formblatt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben erklärt. Man erklärt aber im Grunde das man nach besten Wissen diese Angaben macht, "vergessen" ist dann für mich nicht mit einer diesbezüglichen Sorgfaltspflicht behaftet und sowas wird sicherlich mit entsprechenden Folgen für den Antragsteller verbunden sein. Auch der Umstand etwas nicht zu wissen wird ja oft genug geahndet. Ich für meinen Teil würde, sofern mir ein solcher Punkt bekannt wird immer so vorgehen das ich das zur "Niederschrift" erklärend nachholen würde und zwar unverzüglich, damit kann man sicherlich einer Unterstellung von Vorsatz und Verschleierung entkräftend entgegen wirken! Ich z.B. unterschreibe einen Antrag erst dann wenn der SB da drüber geschaut hat, sofern sich dann nämlich noch Fragen ergeben oder wie in meinem Fall auch schon mal von mir zwecks Klärung nicht vorab beantwortet werden konnten, hat man auch noch kein Vergehen begangen!


    Hallo Horst GRUNERT,


    in meinem Fall, hab ich meine Ehrenamtliche Tätigkeit bzw. Aufwandsentschädigung von 175,- nicht angegeben, da diese nicht angerechnet wird.
    Meinst Du das gibt Ärger?


    Gruß


    ltyrosin

  • @ lacki -

    Zitat

    man nun scheiß dich mal nicht gleich


    ...hast Du heute wieder Deinen "Freundlichen" oder nur Angst das Du die Inkortinensz beseitigen mußt!


    @ Ityrosin - eigentlich ist die Frage doch schon beantwortet:

    Zitat

    Ich für meinen Teil würde, sofern mir ein solcher Punkt bekannt wird immer so vorgehen das ich das zur "Niederschrift" erklärend nachholen würde und zwar unverzüglich,