Fahrkostenberechnung ??

  • Hallo zusammen


    ich fange im April eine Weiterbildung an. Die dauert 15 Monate. Vom Arbeitsamt bekomme ich Fahrkosten erstattet.
    NUn würde ich gerne mal wissen wir man das Berechnet ich habe über Goggle Maps meine Route berechnet.
    Das Arbeitsamt rechnet mit 0.20 € je Kilometer
    Ich fahre hin und zurück insgesamt 60km
    5 Tage die Woche


    Wie berechnet man das?



    Danke

  • Beispiel: Du bist im Monat 21 Tage auf der Maßnahme und die Hin- und Rückfahrt sind tatsächlich die ermittelten 6o km dann sind das 1260 km Fahrleistung und das x o,2 Cent = 252 €


    Entscheidend wird sein das Deine Anwesenheit belegt ist - und die ermittelten 60 km auch der vom Amt ermittelten Fahrstrecke entsprechen.

  • Hallo zusammen


    ich fange im April eine Weiterbildung an. Die dauert 15 Monate. Vom Arbeitsamt bekomme ich Fahrkosten erstattet.
    NUn würde ich gerne mal wissen wir man das Berechnet ich habe über Goggle Maps meine Route berechnet. ....
    Danke


    Hallo sweety258,


    hier kannst Du nochmal nachlesen, wie die BA das Ihren Mitarbeitern vorgibt. Ab Seite 8 sollte es um die Fahrkosten gehen.


    Ansonsten hat ja Horst GRUNERT schon beispielhaft mal ausgerechnet.
    In dem Papier wird auch was dazu gesagt, wenn Du nicht ständig am selben Ort bist.


    ...ich fange im April eine .....


    Da kann es noch eine kleine Änderung geben, da ab dem 01.04. das Gesetz ein wenig umgebaut wird/
    geändert wird.


    Bisher galt:


    ab dem 01.04. liet sich das dann so


    Zitat

    § 85
    Fahrkosten


    Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 [Fahr-kosten] entsprechend.


    Und hier noch der § 63, zuerst der Absatz 1


    und hier noch der § 63 Absatz 3


    Zitat

    (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstrecken-entschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zu-grunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf An-trag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 [Kosten für auswärtige Unterbringung] insgesamt erbracht werden kann.


    (Wollte man Druckertinte sparen? - sind fast identisch :cool: )


    dms