Mein älterer Sohn 19J. ist in Ausbildung und verdient durchschnittlich 780,- netto.. Er hat als erwachsenes Kind lediglich ein Zimmer in unser Wohnung und kann sich selbst finanzieren und zählt somit nicht zur Bedarfgemeinschaft.
Gesamt-Kaltmiete beträgt für 3 Personen 581,-
Ich und mein jüngerer Sohn (16J.) bilden eine Bedarfsgemeinschaft mit einer Kaltmiete von zu 2/3 von 589,52, das entspricht 393,01 €. . Wir bekommen vom Jobcenter einen Mietzuschuss, den wir auch dringend benötigen, da wir keinerlei Unterhalt bekommen.
Nun sollen wir umziehen, weil die Miete zu hoch ist. Die Mietobergrenze für 2 Personen läge hier laut Tabelle bei 435,60 €, also liegt unsere Kaltmiete für 2 Personen derzeit doch unter diesem zulässigen Betrag, nämlich 393,01 €.
(Anm. hier vor Ort ist es sehr unrealistisch, eine Wohnung zum genannten Preis anzumieten).
Der Herr vom Amt meinte, wenn ich nun mit meinem jüngeren Sohn nun ein Wohnung anmiete,würde diese bis zu 435,60 € anerkannt werden, Aber das ergibt das doch keine Kosten Einsparung für das Jobcenter.
Oder es gäbe die Variante : der ältere Sohn zieht aus, und ich vermiete ein Zimmer, so bekomme ich die Wohnung weiter bezuschusst, Das gibt doch keinen Sinn!!?? Ich muss meinen Sohn nun raussetzen und dann mit einer fremden Person zusammenwohnen, um die Miete anerkannt zu bekommen.
Frage ist, darf der sich selbst unterhaltende Sohn mit in das Mietsenkungsverfahren mit einbezogen werden? Muss bei der Feststellung einer angemessenen Miethöhe nicht unser pro Kopf-Anteil für meinen minderjährigen Sohn und mich (nämlich 2/3 der Miete 393,01€) zugrundegelegt werden?
Da könnte ich ja sagen, mein Sohn zieht aus und ich bekommen den Maxilmalbetrag von 435,60 anerkannt.
Das ist absurd.
Bitte um Rat bzw. Angabe von Paragraphen zur Sache.
Danke!