Amtsarzt und Sozialhilfe

  • Welche Art von Rente?


    Normalerweise nicht, da für die Entscheidung des Sozialhilfeträgers wiederum die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers notwendig ist (bei voller Erwerbsminderung auf Dauer oder auf Zeit). Wenn dieser also bereits entschieden hat, dass eine Person auf Dauer oder auf Zeit voll erwerbsgemindert ist, also nur weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, dann reicht das nicht nur, sondern ist sogar Voraussetzung für die weitere Bearbeitung des Sozialhilfe-Antrags (siehe u. a. § 45 SGB XII, vor allem Sätze 2 und 3). Da ist sogar, zumindest für SHTr, unerheblich was ein (Amts-)Arzt sagt.