Offener Vollzug - was ist mit der Wohnung?

  • Hallo.


    Weiß nicht ob ich hier richtig bin.
    Folgendes: ich muss für 9 Monate in den offenen Vollzug. Habe eine 45qm Wohnung und möchte diese gerne weiterhin behalten. Wie läuft das dann mit dem ALG II ? Wird die weiter bezahlt?
    Was muss ich beachten und meldet sich die JVA beim Amt?


    Grüße

  • pech gehabt, die wohnung wird nur bis zu 6 monaten haft bezahlt. die musst du also komplett aufgeben, wenn du nicht in die mietschuldenfalle rutschen willst. der regelsatz von derzeit 374 euro wird komplett gestrichen, denn du hast doch da vollverpflegung inkl. strom und warmwasser!
    du solltest dich da selbst beim amt melden, im rahmen deiner mitwirkungspflicht. sonst wird dir alles gestrichen und musst auch bei denen alles zurück zahlen. ein bisschen was musst du nun auch selber tun. die behörden sind ja nun keine ammenmädchen. und denk daran, du hast die situation, in der du dich jetzt befindest, selbst herbei geführt.

  • Hallo.


    Folgendes: ich befinde mich im offenen Vollzug. d.h. ich bin tagsüber draußen und abends drin und am Wochenende zuhause.
    Und die Situation habe ich nicht selbst verursacht - ich wurde da mit reingezogen!
    Werde mich aber noch weiter genau erkundigen. Wohnung brauche und werde ich nicht aufgeben!

  • Zitat

    ich wurde da mit reingezogen!


    davon bin ich überzeugt!:D
    du brauchst ja als freigänger eigentlich nichts machen. ist so als ob du lediglich woanders schläfst. kannst an maßnahmen des jobcenters teilnehmen und gegebenenfalls auch eine arbeit in normalschicht annehmen. nur einen job, wo man ein polizeiliches führungdzeugnis braucht, solltest du dir nicht suchen.
    aber trotzdem wäre der vorgang beim jobcenter meldepflichtig.

  • Es besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, auch nicht Unterkunftskosten.


    "(10) Entgegen dem BSG-Urteil vom 07.05.2009 (B 14 AS 16/08 R), das sich auf die Rechtslage bis 31.3.2006 bezog und nach dem von Erwerbsfähigkeit auszugehen war, wenn die Unterbringung in einer Einrichtung die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit objektiv ermöglichte, kommt es nach dem BSG-Urteil vom 24. 2.2011 (B 14 AS 81/09) darauf nicht an. Die Zuord-nung zu den Leistungssystemen erfolge hier nicht anhand der ob-jektiven Struktur der Einrichtung im Einzelfall, sondern generalisiert für alle unter § 7 Abs. 4 Satz 2 fallenden Einrichtungen, deren In-sassen durch den Freiheitsentzug in einem besonderen Maße vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen seien. Dies betrifft insbe-sondere [B]Freigänger und Inhaftierte, denen Vollzugslockerungen zum Zweck der Arbeitssuche bzw. Arbeitsaufnahme eingeräumt werden. Sie sind von Leistungen des SGB II ausgeschlossen."


    http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf