5. Darlehen bei nicht sofortiger Vermögensverwertung (§ 24 SGB II, Absatz 5)
Zitat(1a)
Das Darlehen mindert das Vermögen fiktiv.
Leistungen nach § 24 SGB II; Absatz 5 sind nur solange zu erbringen, als das Vermögen unter Berücksichtigung der darlehensweise erbrachten Leistungen noch oberhalb der Freibeträge liegen.
Was bedeutet das?
Bedeutet das, dass ein Hausbesitzer de facto kein bares Schonvermögen besitzen darf, er also erst dann ALG II beziehen kann, wenn seine baren Mittel bei 0,00 € angekommen sind?
Wenn dies so wäre, müsste dann nicht wenigstens das SGB XII greifen: ...
§ 90 SGB XII
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__90.html
§ 1 der Verordnung nach § 90 Abs. 2 S. 9 SGB XII.
http://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/__1.html
... und einem bedürftig gewordenen Hausbesitzer wenigstens ein Barvermögen von 1.600,--€ verbleiben, über das er bei ALG II verfügen kann?
Ich hoffe, ich habe die Problematik verständlich dargestellt ...