Eigenständige Bedarfsgemeinschaft eines Kindes

  • Hallo,


    folgender Fall:


    Haushalt: Ehepaar mit einem Kind. Mutter und Kind - in einer BG - bezogen bisher ALG2. Der Ehemann, als Bezieher einer dauerhaften EU-Rente, gehörte nicht zur BG. Nun ist die Ehefrau verstorben, so dass das Kind, welches demnächst das 15- LJ vollendet (laut Amt) eine egenständige BG bildet.
    Fragen:
    1) Wie hoch ist dann der Relgelsatz des Kindes?
    2) Bisher wurde jeweils bei Kind und Mutter 1/3 der Unterkunftskosten als Bedarf angesetzt. Wird nun beim Kind, das weiterhin mit dem Vater zusammenlebt, die Hälfte der Wohnungskosten angesetzt?
    3) Bei wem wird das Kindergeld, welches der Vater erhält, als Einkommen angerechnet?


    Vielen Dank für evt. Antworten.


    mfg

  • was mich absolut wundert ist, dass der ehemann trotz gemeinsamen kindes und ein haishalt angeblich nicht zur bedarfsgemeinschaft gehören soll. die eu-rente müsste als einkommen der bg gewertet werden. ein derartiger fall ist mir bisher noch nicht zu den ohren gekommen. könntest du dass bitte nochmals verifizieren!
    aber erst wieder ab montag!

  • Doch, das ist schon korrekt. Wenn er dauerhaft erwerbsunfähig ist, gehört er (theoretisch und wenn die Rente nicht reicht) ins 4. Kapitel SGB XII. Wenn er dann NUR mit jemandem zusammenlebt, der unter 15 und daher ebenfalls NICHT erwerbsfähig ist, dann gibt es für diese Person, die vom Alter her ja nur ein Kind sein kann, Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII, das ist die originäre Sozialhilfe. Wird dieses Kind dann aber 15, dann ist es erwerbsfähig und hat Anspruch auf ALG 2. Der dauerhaft nicht Erwerbsfähige bleibt aber vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen (so, wie ein Azubi). Sollte die Rente den Bedarf des Nichterwerbsfähigen übersteigenn, dann wird dieser übersteigende Teil dem Kind angerechnet. Wie wenn sie eine BG wären. Aber der Nichterwerbsfähige taucht halt im Bescheid nicht auf (oder nur mit Nullbeträgen), weil er selbst keinen Anspruch auf ALG 2 hat.


    Turtle