Lohnpfändung durch Jugendamt

  • Folgender Fall:


    Familienvater... er wie auch sie in 2. Ehe miteinander verheiratet.
    Im Haushalt leben 2 gemeinsame Kinder und 1 Kind aus der 1. Ehe der Ehefrau.


    Der Familienvater hat Schulden beim Jugendamt (UVG) wegen nicht geleisteter Unterhaltszahlungen für seinen Sohn aus 1. Ehe, welcher bei der Kindesmutter lebt. Die Schulden liefen auf während der Vater Hartz IV bezog.


    Der Familienvater hat nun wieder Arbeit und verdient monatlich zwischen € 1800 und € 1900 netto. Nun hat das Jugendamt an den Arbeitgeber eine Lohnpfändung geschickt, wonach alles, was der Mann über € 700 verdient an selbiges abgeführt werden soll.


    Da ja eine 5-köpfige Familie unmöglich von € 700 leben kann, dürfte der maßgebliche SB beim Jugendamt wohl dem behördlichen Schwachsinn verfallen sein. Ebenso bekümmerlich ist die Meinung über den Unterhalt der Tochter aus der 1. Ehe der jetzigen Ehefrau. Das KInd erhält weder UVG noch Unterhalt und fände angeblich bei der ganzen Angelegenheit keinerlei Berücksichtigung, da sie ja nicht die leibliche Tochter des Ratsuchenden ist.


    Wer kann sagen, welcher Betrag dem Familienvater überhaupt gepfändet werden kann?


    Gawain

  • Hallo Gawain,


    Nun was die Tochter aus erster Ehe der jetztigen Frau angeht, ist es leider Vollkommen Richtig das diese bei der Berechnung des Unterhalts für den Sohn des Mannes keinerlei Berücksichtigung findet und auch kein UVG erhält.
    Persönliche Anmerkung:


    Was dieser Schwachsinn soll , kann Ich auch nicht verstehen ist aber leider genauso im Gesetz geregelt.



    - Was den Selbstbehalt angeht stehen natürlich 950€ Selbstbehalt, es sei denn es gibt Faktoren die eine senkung des solchen rechtfertigen würde.
    Was aber nur sehr selten hinhaut da die Ehefrau ja auch für das Kind aus erster Ehe aufkommen muß.


    Je nach Alter der Kind sehe Ich keinen Mangelfall, da durchaus der Bedarf gedeckt werden kann und sogar die Schulden abgebaut werden können, dafür benötigt man aber das Alter der Kinder.


    Die Gehaltspfändung ist aber so nicht hinzunehmen, da nicht nur der Selbsthehalt verbleiben muß sondern auch der Unterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder ( Alter dringend notwendig) den auch Ihnen steht KU vom Vater zu.


    Also ohne das man das Alter aller KInder kennt kann man nix genaues sagen.


    Davonab wieso wurde der Titel (liegt wohl vor, da sonst keine Pfändung möglich) nicht schon vorher Abgeändert, das gar keine Schulden entstanden wären?


    Gegenmaßnahme wäre eine Pfändungsschutzklage einreichen:


    gruß Sundown

  • Hallo Sundown,
    danke für Deine Antwort. Hier noch ein paar Daten:


    Die beiden gemeinsamen Kinder sind 3 und 4 Jahre alt. Das einzige Einkommen der Familie (außer KG) ist das des Familienvaters.
    Die Tochter aus der Erstehe der Ehefrau ist 10 Jahre alt!

  • Guten Morgen Gawain,


    Was die Abänderung angeht, liegt es im Intresse des Unterhaltsschuldners diesem auch Abzuänderen, versäumt er dies muß er auch dafür gerade stehen, die Schulden wird er Abtragen müssen, wobei der laufende KU vorrang hat.



    Bei drei Unterhaltsberechtigen ist bei einem Einkommen von ca.1700-1800€ der Mindestunterhalt Stufe 1 der DDT zu zahlen da ber Kontrollbetrad der Stufe 2 unterschritten wird.
    Für die beiden gemeinsamen Kinder sind jeweils 225€ Unterhalt fällig. D.h. das Amt darf nicht unter den Betrag von 1432€ (KU für kinder 3 und 4 jahre + Selbstbehalt) Pfänden, alles was darüber geht muß angefürhrt werden als KU für den Sohn des Mannes und den Schulden abbau.


    Die jetztige Ehefrau muß Alg 2 beantragen, da der Ehemann den Bedarf nicht decken kann.


    gruß Sundown

  • Guten Morgen sundown,


    vielen Dank für Deine detaillierte Auskunft. Ich werde das dann mal so weitergeben und bin mir sicher, dass Deine Beiträge zur allgemeinen Entspannung in der Familie beitragen werden.


    Unabhängig von diesem Fall möchte ich an dieser Stelle einmal anführen, dass Sachbearbeiter, gleich welcher Behörde sie unterstehen, auch eine Sorgfaltspflicht haben. Zu deutsch: Sie wissen oder müssen wissen, was sie tun und wenn sie wie im vorliegenden Fall bewusst einen falschen Bescheid erlassen, und dadurch Anwaltskosten entstehen, so kann man den Betroffenen nur raten, dies nicht auf sich beruhen zu lassen; die Kosten einzuklagen und gegen den SB vorzugehen.


    Gawain

  • sundown


    Der Ratsuchende war heute bei jenem Rechtspfleger, welcher den Pfändungs- und Überweisungs-beschluß erlassen hat und erhielt die Auskunft, dass besagte € 700 Selbstbehalt korrekt wären. Nach meinem Kenntnisstand wären dies € 950 bei einem Erwerbstätigen. Ebenso müssten ja eine erhöhte Miete (der Ratsuchende bezahlt € 700 warm) sowie die Fahrtkosten in die Arbeit (€ 170) irgendwo Berücksichtigung finden.


    Zitat

    Die jetztige Ehefrau muß Alg 2 beantragen, da der Ehemann den Bedarf nicht decken kann.


    Bist Du sicher, dass das Jobcenter diesbzgl. etwas bezahlen würde?


    Gruß Gawain

  • Hallo,


    m.M.n. kann des Einkommen des Schuldners bis auf den SB für Erwerbstätige, in Höhe von 950€ gepfändet werden.


    Da der Schuldner aber wieder verheiratet ist, könnte der SB um bis zu 20% abgesenkt werden. Das wären dann 760€.


    Erhöhte Mietkosten und berufsbedingte Aufwendungen würden hier wohl keine Berücksichtigung finden.


    LG chico

  • Wenn die Ehefrau Hartz IV beantragen würde, weil das Geld durch das Abtragen der Schulden beim Jugendamt nicht reicht, dann würde ja Vater Staat quasi die Schulden bezahlen. Das kann es ja nun auch nicht sein. Vielleicht sollte sich die Ehefrau einen Job suchen, um so gemeinsam mit ihrem Mann die Schulden abzutragen.

  • Ich war gestern zusammen mit dem Ratsuchenden beim zuständigen Rechtspfleger. Für alle, die es interessiert, hier nun das entsprechende Update:


    Der übliche Selbstbehalt liegt bei € 950 und kann eigentlich nur in 2 Fällen abgesenkt werden, wenn...


    a) der Schuldner eine geringere als im Selbstbehalt vorgesehene Miete (€ 360 warm) bezahlt.
    b) die neue Partnerin selbst Einkommen hat.


    Der Selbstbehalt wurde im vorliegenden Falle gem. § 850d ZPO auf € 700 abgesenkt, weil der Familienvater die Rückzahlung der Schulden nicht von sich aus in Angriff nahm sondern es auf Vollstreckungs-maßnahmen ankommen ließ. Diese € 700 sind jedoch auch nur eine Hausnummer!
    Da der Familienvater gegenüber seinen im Haushalt lebenden beiden Kindern ja ebenfalls unterhaltspflichtig ist, berechnet sich sein Selbstbehalt mit € 700 + 2/3 des diesen Betrag übersteigenden Lohnes, also insgesamt € 1433.
    Zusätzlich sind die erhöhten Mietkosten wie auch die Fahrten zur Erreichung des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen. Am Ende wird lediglich ein Betrag zwischen € 50 und € 100 übrigbleiben, welcher an das Landesamt für Finanzen abzuführen wäre.


    Gruß Gawain


    PS: Richtig Birgit: Für die Ehefrau des Familienvaters ergibt sich aufgrund dessen Einkommens kein ALG II-Anspruch!

  • Zitat

    Dann lag Ich ja bis auf die Ehefrau recht gut mit meiner Einschätzung. Hoffen wir mal das der Ratsuchende etwas für Zukunft gelernt hat und es nicht wieder soweit kommen läßt.


    Ja Sundown, das hast Du gut eingeschätzt ;)


    Gruß Gawain

  • Worüber ich mich in solchen Fällen aufrege, ist die Tatsache, dass u.U. erst Anwaltskosten entstehen müssen, ehe ein solcher Bescheid richtig gestellt wird. Der Arbeitgeber hätte im vorliegenden Fall tatsächlich alles über € 700 an das Landesamt für Finanzen abführen müssen.