Wer in Nordrhein-Westfalen in einer unangemessen teuren Wohnung wohnt, hat möglicherweise Anspruch auf eine Nachzahlung der Miete.
Ab Januar 2010 gilt für NRW eine höhere Wohnungsgröße von 5 m² als angemessen. Daraus resultiert ein höherer Wert in der Anrechnung der so genannten Produkttheorie.
Während bis Dezember 2009 lediglich 45 m² * X,XX € Kaltmiete zugrunde gelegt wurden, gelten seit dem 01.01.2011 50 m² als angemessene Berechnungsgrundlage.
In Iserlohn z.B. wurden für Alleinstehende 45 m² * 5,06 € = 227,70 € anerkannt. Nach geltender Rechtsprechung hätten allerdings 253,00 € anerkannt werden müssen.
Wie viele Erwerbslose in NRW unterschiedlich hohe Mietanteile aus der Regelleistung aufbringen müssen, weil sie zu teuer wohnen, ist nicht bekannt.
Als sicher gilt jedoch, dass allein im Märkischen Kreis mehrere Hundert Erwerbslose aufgefordert worden waren, ihre Mietkosten zu senken, und es dennoch nicht wenige vorgezogen hatten in ihrem vertrauten, sozialen Umfeld zu verbleiben.
Trotz der gesetzlich vorgeschriebenen Aufklärungspflicht des Jobcenters melden sich noch immer etliche Erwerbslose, die eindeutig falsch informiert werden.
Ein Iserlohner hat sich jetzt erfolgreich durchgeklagt:
http://www.beispielklagen.de/klage032.html
http://www.elo-forum.org/erfolgreiche-gegenwehr/83937-jobcenter-mk-jahre-miete-nachzahlen.html
In einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Dortmund hat das Jobcenter nun einem Vergleich zugestimmt und wird dem Kläger die Miet-Differenz für zwei Jahre nachleisten.
Etliche weitere Verfahren sind anhängig.
Aber nur, wer bis zum 31.12.2011 einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X gestellt hat, hat Anspruch auf Nachzahlung ab Januar 2010.
Diese Regelung gilt nach Landesgesetz für NRW.
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