Kindergeldabzug bei volljärigem

  • Hallo, ich hoffe mir kann jemand meine Frage beantworten.


    Mein Sohn ist gerade 18 geworden. Nun muss der Unterhalt ja neu berechnet werden. Mein Sohn geht noch zur Schule und wohnt bei mir. Ich weis das mit der Volljährigkeit der das komplette Kindergeld vom Unterhalt abgezogen werden kann. Jetzt ist es aber so das bei der Scheidung mir das KG im vollen Umfang zugesprochen wurde. Deswegen auch meine Frage. Kann der unterhaltspflichtige Vater das KG in diesem Fall überhaupt vom Unterhalt abziehen oder endet mein kompletter Anspruch darauf mit dem 18 Lebensjahr?


    Gruß Kuschki

  • Hallo Kuschki,


    die Hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsbedarf des Kindes ist im § 1612b BGB geregelt. Demnach darf das barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld hälftig auf den Unterhalt des Kindes anrechnen.


    Das Kindergeld steht grundsätzlich dem Kind zu. Da ab der Volljährigkeit beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind, ist das volle Kindergeld ab der Volljährigkeit des Kindes an dieses auszukehren. Auf den Unterhaltsbedarf wird das Kindergeld dann voll angerechnet. Der Restbetrag ist dann, je nach Leistungsfähigkeit, von beiden Elternteilen zu leisten.


    Wenn das Gericht damals bei der Scheidung das volle Kindergeld Dir zugesprochen hat, dann war die Scheidung vermutlich vor 2008 und der Vater hat damals nicht mindestens Kindesunterhalt in Höhe von 135% des Regelbedarfssatzes geleistet.


    Nach 2008 fiel diese Regelung weg. Seit 2008 gilt, ab Leistung des Mindestunterhalts (100%), wird das Kindergeld hälftig angerechnet (vergl. § 1612b BGB)


    LG chico