Schönen guten Tag ersteinmal und vorab sry für den nun etwas längeren Text.
Ich fange am besten mal damit an das ich am 29.10. dieses Jahres Geheiratet habe. DIes wurde natürlich sofort beim Amt gemeldet, vorab hat sich jedoch meine Frau auf meine Wohnung umgeschrieben. (Meine/Unsere Wohnung : 37m² gesammt)
Nun zum eigentlichen problem. Ich habe anfangs einen mündlichen Antrag auf eine größere Wohnung gestellt welcher mir gleich abgelehnt wurde mit der begründung der Wohnraum von 37m² wäre angemessen ich könnte jedoch nochmals schriftlich einen Antrag stellen welcher "vielleicht" im einzellfall genehmigt wird wenn dieser gut begründet sei.
Daraufhin bin ich gleich zu einem Anwalt für Sozialrehct gegangen und habe mich bezüglich der Aussage, der Sachbearbeiteren erkundigt ob es denn wirklich stimme das ein Wohnraum von 37m² angemessen sei und es auch stimmt das seit 2005 eine Wohnung mit der Wohnfläche AB 30m² als angemessen gilt.
Dieser Anwalt gab mir hoffnung und teilte mir mit das dies völliger humbug sei da zum angemessenen Wohnraum nur der "Tatsächliche Wohnraum" gezählt wird. Mit anderen Worten zum tatsächlichen Wohnraum zählen NICHT Küche, Bad und Flur lediglich das Wohnzimmer welches in meinem fall eine größe von gerade 20m² aufweist.
Nun riet besagter Anwalt mir dies nochmals schriftlich in einem ANtrag festzuhalten welcher wiefolgt ausgesehen hat :
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Dieses Schreiben wurde am 10.11.2011 persönlich im Jobcenter abgegeben
Antrag auf angemessenen Wohnraum durch Hochzeit, Umzug
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach meinem Gespräch vom 08.11.2011 mit Ihrer Bearbeiterin Frau xxxxx, stelle ich hiermit auch schriftlich noch den Antrag auf angemessenen Wohnraum.
Ich bin seit dem 29.10.2011 mit Frau xxxxx verheiratet und bewohne seit diesem Tag mit Ihr gemeinsam die Wohnung in der xxxxx.
Dies ist die Wohnung welche dem Jobcenter bekannt ist und die ich seit mehreren Jahren alleine bewohnte.
Diese Wohnung hat eine Gesamtgröße von circa 37 m² und eine reine Wohnfläche von 20,7 m².
Dieser Wohnraum ist für zwei Personen wesentlich zu klein.
Laut Auskunft eines Anwalts für Sozialrecht, ist für zwei erwachsene Personen ein tatsächlicher Wohnraum (reine Wohnfläche) von mindestens 30 m² angemessen.
Hierbei wäre die Größe des Bads, des Flurs und der Küche zu vernachlässigen, da diese nicht zur reinen Wohnfläche zählten.
Bei der jetzigen Wohnfläche von 20,7 m² handelt es sich um einen einzigen Wohnraum, der uns gleichzeitig als Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Esszimmer dient.
Im übrigen weise ich Sie darauf hin, dass sowohl meine Ehefrau als auch ich mich in einer mehrjährigen Berufsausbildung befinde und in unserer jetzigen Wohnung nicht einmal die Möglichkeit besteht gleichzeitig zu lernen. Dies ist durch den enormen Platzmangel schier unmöglich - in unserer Wohnung befindet sich lediglich ein kleiner Wohntisch an welchem nicht einmal eine Person Ihre Unterlagen ausbreiten kann.
Ich fordere Sie daher auf, dem Antrag auf Umzug in eine größere Wohnung zuzustimmen.
Sollten Sie meinem Antrag nicht zustimmen, bitte ich um Zustellung eines Rechtsmittelfähigen Bescheids.
Mit freundlichen Grüßen
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Nun erhielt ich heute dennoch eine schriftliche Absage, welche ja laut der aussagen vom Anwalt Tage zuvor so doch nicht richtig sei, oder ?
Somit meine eigentliche Frage : Ist diese Absage rechtens sprich hat das Jobcenter recht oder sollte ich umgehend ein gegnschreiben aufsetzen da das Jobcenter hier versucht einfach nur kosten zu sparen ? Ich trage anbei noch den Ablehnungsbescheid vom Jobcenter bei. (Falls wichtig, Ich und meine Frau sind unter 25 und haben derzeit beide eine Ausbildung welche jedoch kein Geld von der Ausbildungsstätte abwirft sondern im gegenteil noch finanziert wird)
Ablehnungsbescheid Jobcenter :
Betreff : Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); hier: Angemessene Kosten für Wohnung nach § 22 SGB II
Sehr geehrter Herr xxxxxx
Ihrem Antrag vom 08.11.2011 auf Zustimmung zum Umzug kann ich nach Prüfung leider nicht entsprechen.
Begründung:
Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg ist verpflichtet, die notwendigen Leistungen für Unterkunft und Heizung zu sichern (§§ 19, 22 SGB II).
Gem. § 22 (4) SGB II ist eine Zusicherung zur Anmietung neuen Wohnraum zu erteilen, wenn
a.) ein Wohnungswechsel erforderlich ist und
b.) der neue Wohnraum angemessen ist.
Sie bewohnen eine 37 qm 1-Zimmerwohnung. Wohnraum wird gem. der Ausführungsvorschriften zur Angemessenheit von Wohnraum der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales regelmäßig als zumutbar angesehen, wenn für 2 Personen eine 1-Zimmerwohnung mit 30 qm Wohnfläche zur Verfügung steht.
Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst gem § 2 Wohnflächenverordnung die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören und die zur alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
Die Erforderlichkeit eines Umzuges ist unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Verhältnisse nicht gegeben, weil die bisherige Wohnung gem. den o.a. Richtlinien als zumutbar anzusehen ist.
Sie haben vorgetragen, dass die Wohnung zu klein ist und Sie und Ihre Ehefrau nicht lernen können, um sich auf Ihre Aus- und Weiterbildung vorzubereiten. Dieser Grund kann bei der Beurteilung der Umzugsnotwendigkeit jedoch nicht berücksichtigt werden, da es Ihnen durchaus zumutbar ist, auch andere Orte (z.B. Bibliotheken) aufzusuchen, um ungestört lernen zu können.
Dem Wohnungswechsel kann ich daher nicht zustimmen.
Mit fruendlichen Grüßen
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Was kann/soll ich nun tuen bin ich im rehct ist das Jobcenter im recht ich habe momentan echt nur probleme seit der Hochzeit und dem einzug meiner Frau und habe shcon probleme bei meienr Ausbildung aufgrudn ständigen fernbleibens weil ich ständig zum Amt am rennen bin Ich hoffe ihr könnt mir helfen.
Sorry für den langen Beitrag und schon vorab VIELEN VIELEN DANK für eventuelle Antworten und hilfestellungen
Mit fruendlichen Grüßen
swordy