gerechtfertigte rückzahlung???

  • Nch dem ich sowie so schon eine richtige Wut auf das Jobcenter habe,
    habe ich heute auch noch einen Brief bekommen...


    kurz mal angeführt :


    sehr geehrte frau ...


    nach meinen erkenntnissen hat ihr kind leistung nach dem sgb II für die zeit vom 01.juni 2011 bis 31.august 2011 u unrecht bezogen (bescheid 20.mai 2011)


    begründung:
    mit dem schreibem von 19.05.2011 (was ich nie bekommen habe) wurden sie aufgefordert, für den bezug von leistung zur sicherung des lebensunterhaltes mitzuwirken. (60,66,67 sgb I)
    sie wollten bis zum 05.06.2011 eine schriftliche bestätigung über die antragsstellung von unterhaltsvorschußleistung für ihr kind vom jugendamt landkreis .... - gültig ab 17.02.2011 - hier vorlegen.
    (konnte ich ja gar nicht vorlegen, da ich zum einen keinen schriftlichen bescheid bekommen habe das dieser fehle und weil ich davon nichts wusste und nie in der hinsicht beraten wurde)
    diese aufforderung sind sie bis zum heutigen tage nicht nachgekommen.
    somit kann der leistungsanspruch ihres kindes ab dem monat juni 2011 nicht geprüft werden.


    sie sind bzw. waren nach 60 sgb I verpflichtet, die aufforderung zur mitwirkung für den bezug von leistungssicherung nachzukommen.
    (ich habe ja nie eine aufforderung erhalten, habe alle unterlagen des jobcenters durchgewühlt danach)
    dieser verpflichtung sind sie zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen.
    (48 abs.1 satz 2 nr 2 sgb X)


    unabhängig davon wussten sie auch bzw hätten wissen müssen das der ihnen zuerkannte anspruch zu ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. ( 48abs 1 nr 2 sgb X)


    Summe der überzahlung sind 431,01€


    (alles was kursiv geschrieben ist ist mein kommentar dazu steht also nie im brief drinnen)


    was ich an der ganzen sache nicht verstehe...
    wenn ich am 19.05 aufgefordert worden bin, des einzureichen, wo ich ja nichts bekommen habem, hätten die doch eigentlich schon eher also nach dem 05.06 reagieren müssen und mit was kürzen können oder eben versagen oder oder oder und nicht erst jetzt im november....oder??


    im august habe ich eine mitteiluung auf schwangerschaft eingereicht wegen mehrbedarf und im sept wegen eheschließung mit meinem mann (nicht der leib kindsvater meiner tochter).
    das wurde zb nie bearbeitet!!!!!


    und jetzt fällt denen das auf, das da seit dem bestimmten tag diese unterlagen fehlten?!
    und streichen mir für nov 2011 das alg 2 komplett worüber ich eben heute erst diesen brief erhalten habe..!!!!


    ich bekam bewilligt 751 euro vom amt bis 30.11.2011 was ja auch schon wieder nach august und sept geändert hätte werden müssen nach der abgabe meiner veränderungsmitteilungen oder?


    und wie gesagt im nov habe ich diese 751 nicht überwiesen bekommen, da hätten die doch diese 431 abziehen können....


    darum frage ich hier jetzt einfach ist diese nachzahlung überhaupt gerechtfertig wenn ich angeblich nur einmal aufgefordert worden bin mai dieses nachzureichen und die das jetzt im november erst mitbekommen wo ich nachfragte was mit den unterlagen wäre die ich im aug. und sept eingereicht habe?!

  • Dem Jobcenter obliegt es zu beweisen, dass Sie Dich zur Einreichung besagter Unterlagen aufgefordert haben. Es hätte bei fehlenden Unterlagen zu keiner Zahlung kommen dürfen. Da hat wohl jemand gepennt?
    Du solltest diesem Bescheid widersprechen und ebenso begründen, wie Du es hier getan hast.


    Gawain

  • also ist die jetzige einforderng der rückzahlung nicht gerechtfertigt das hätte ehern passieren müssen?!


    weil es scheint ja erst nach abgabe meiner veränderungsmitteilungen irgendwie so langsam aufgefallen sein das da was fehlte an beschlüßen und ich habe selbst danach nicht mal was schriftliches bekommen sonder es bleib einfach das geld weg....und laut angaben in dem brief bin ich ja auch nur ein einziges mal aufgefortdert worden, wovon ich ja nicht mal was weiß

  • Es wird Dir vorgeworfen Du hättest Deine Pflicht zur Mitwirkung grob fahrlässig verletzt. Auf diesem Vorwurf begründet sich die Rückforderung. Dieser Mitwirkungspflicht bist Du durch Deine Veränderungsmitteilung nachgekommen. Wenn dem Jobcenter zur Bearbeitung noch Unterlagen fehlen, hätte es, wie ich schon sagte, zu keiner Zahlung kommen dürfen. Zudem muss das Jobcenter diesen Vorwurf der grob fahrlässigen Mitwirkungspflichtverletzung auch beweisen.
    Also: Widerspruch gegen diesen Vorwurf!


    Gawain

  • Wenn Unterhaltsvorschuss geflossen ist, dann muss das Amt gar nicht zur Mitwirkung auffordern. Die TE muss es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten eigentlich UNAUFGEFORDERT mitteilen. Die Belehrung, jegliche Veränderung anzuzeigen, steht sowohl in den Anträgen als auch unter jedem Bescheid!


    Turtle