Bausparvertrag, doppelte Anrechnung von Zinsen?

  • Guten Tag,


    hiermit möchte ich mich mit einer Frage an die Erfahrenden und Wissenden unter euch wenden.


    Ich beziehe ALG-II (Aufstocker zum 30h/Woche-Job) und habe einen Bausparvertrag, der seit Jahren nicht mehr bedient wird, d.h. es wird nichts mehr eingezahlt. Der aktuelle Kontostand sind ca. 2.200 Euro. Nun habe ich ein Schreiben vom Jobcenter bekommen, dass ich 44 Euro Kapitalerträge in 2010 erzielt hätte. Das ist vom Prinzip erst mal nicht richtig, da die 44 Euro lt. Kontoauszug (BHW) der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag sind, aber das ist nicht das eigentliche Problem.


    Ich habe mich in diesem Forum nun schon belesen und bin an dem Punkt, dass mir die Zinsen auf Bausparguthaben wohl auf meine Leistungen (ALG-II) angerechnet werden. Ich halte das und die ganze Argumentation seitens der Bundesanstalt für Arbeit zu diesem Thema zwar für unsinnig, werde aber wohl nichts daran ändern können.Die Zinsen stehen mir de facto nämlich eben gerade NICHT zur Sicherung meines Lebensunterhaltes zur Verfügung, da diese gleich dem Bausparkonto gutgeschrieben werden. Lt. Auskunft der BHW können diese geringen Beträge zwar grundsätzlich abgehoben werden, das Ganze ist aber mit hohen Kosten für Gebühren und Vorfristigkeitsentschädigung verbunden, 25 % sind da durchaus möglich. Theoretisch kann ich die Zinsen zwar vom Bausparkonto abheben, ein recht bedeutender Teil wird aber bei mir nicht ankommen.


    Nun aber zu meiner eigentlichen Frage bzw. zu meinem Verständnisproblem. Falls ich nun den Bausparvertrag (fristgemäß) auflösen sollte, wird mir doch der gesamte Betrag vom Jobcenter als Einkommen angerechnet und ich müsste zunächst diesen Betrag verbrauchen? Oder nicht? Dann würde ich doch aber zwangsläufig bzgl. der enthaltenen Zinsen gleich doppelt belastet: Einmal dann, wenn sie wie es jetzt der Fall ist ausgewiesen werden (und dem Bausparvertrag gutgeschrieben werden) und dann gleich noch mal, wenn mir der komplette Betrag des aufgelösten Bausparvertrags - INKLUSIVE DER DORT ANGESPARTEN ZINSEN - überwiesen wird und ich diesen Betrag erst mal zur Begleichung meines Lebensunterhalts verwenden muss.
    Praktisches Beispiel:
    Die Bausparsumme beträgt 2.000 Euro
    jedes Jahr werden 60 Euro Zinsen gutgeschrieben
    diese 60 Euro Zinsen werden jedes Jahr vom Jobcenter vom ALG-II abgezogen (da die mir nach deren Argumentation zur Begleichung meines Lebensunterhalts zur Vefügung stehen).
    innerhalb von 4 Jahren summiert sich das auf 240 Euro
    zeitgleich werden die 60 Euro 4 Jahre lange dem Bausparvertrag gutgeschrieben,
    der Bausparvertrag erhöht sich somit (vereinfacht) auf 2.240 Euro
    nach 4 Jahren wird der Bausparvertrag gekündigt und mir werden (vereinfacht) 2.240 Euro überwiesen
    diese 2.240 Euro müssen dann zur Begleichung meines Lebensunterhalts verwendet werden
    somit muss ich diese 240 Euro Zinsen gleich zwei mal zur Begleichung des Lebensunterhalts verwenden, nämlich jährlich in Raten zu 60 Euro, obwohl sie mir tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, und dann noch mal bei der Auflösung des Vetrags in Höhe von 240 Euro. Diese Doppelbelastung kann doch wohl nicht rechtens sein? Dafür würde mir ja jedes Verständnis fehlen. Oder habe ich etwas falsch verstanden bzw. bei meinen Überlegungen nicht berücksichtigt? Im Prinzip dürfte ich doch damit kein Einzelfall sein. Hat da schon mal jemand geklagt, gibt es schon Urteile dazu?


    Frage 1:
    Was kann ich tun, um die o.g. Doppelbelastung zu vermeiden?
    Lieber möchte ich gar keine Zinsen bekommen, als mit Zinsen, die mir nur ein mal tatsächlich zufliessen, zwei mal "bestraft" zu werden!


    Frage 2:
    Welche Möglichkeiten habe ich, den Bausparvertrag aufzulösen, ohne das angesparte Bausparguthaben zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden zu müssen? Thema: Vermögensumwandlung. Welche SICHEREN Mölglichkeiten gibt es, damit das mühsam angesparte "Vermögen" nicht einfach weg ist? Wie muss ich dabei am besten vorgehen?

  • als hartz4er hast du im jahr 50 euro zinsen anrechnungsfrei. und wenn du den vertrag auflöst, sind die 2000 euro eine vermögensumwandlung. da du pro lebensjahr 150 euro freibetrag und 750 euro für unvorhersehbare ausgaben zusätzlich als vermögen haben darfst, sollte dir nichts als einkommen berechnet werden. es sei denn, du hast noch mehr geld irgendwo, aber dann hätte sie dir ja schon eine aufforderung geschickt, vermögen über freibetrag zuverbrauchen.

  • Erst mal vielen Dank für eure schnellen Antworten.


    Daraus ergeben sich nun aber gleich die nächsten Fragen:


    1) Kann ich WIRKLICH einfach den Bausparvertrag kündigen, das Geld auf mein Girokonto überweisen lassen und das Jobcenter kommt da nicht ran? (Info: Weiteres Vermögen habe ich im Wesentlichen nicht, ein Uralt-Auto beim dem der TÜV abläuft und sich ein neuer nicht mehr lohnt / zum Monatsbeginn ein paar hundert Euro auf dem Girokonto, die zum Monatsende idR aber wieder weg sind.) Kann ich das Geld auch vom Girokonto abheben und mir z.B. ein anderes Auto kaufen?


    2) Wie muss ich das mit den 10 Euro pro Monat im Bezug auf die Bauspar-Zinsen verstehen? Kann man so argumentieren, dass die jährlich ausgewiesenen Zinsen ja eigentlich gleichmäßig über das Jahr anfallen und eigentlich gezwölftelt werden müssten (das wäre unter 10 euro pro Monat) oder muss man den einmalig ausgewiesenen Jahreszinsbetrag annehmen, der natürlich über 10 Euro liegt.

  • 1) Das nennt sich Vermögensumwandlung und wenn dein Bausparer incl. restlichem Vermögen unter deinem Vermögensfreibetrag liegt, wird von dem Vermögen auch nichts angerechnet. Denn es ist rechtlich gesehen nunmal kein Einkommen.


    2) Nein, das geht nicht. Beim ALG 2 ist es Einkommen im Monat des Zuflusses.


    Turtle

  • das mit den 10 euro per monat stimmt schon, aber weiterhin gültig:


    Zitat

    Nicht anrechenbares Einkommen
    Nicht als Einnahmen anrechenbar sind etwa Schmerzensgeld, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die nicht dem Lebensunterhalt dienen. Auch einmalige Einnahmen und Einnahmen in größeren als monatlichen Zeitabständen, die jährlich 50 Euro nicht übersteigen, werden nicht berücksichtigt.


    da wären die jenigen ja gelackmeiert, die ein tagesgeldkonto mit jährlicher oder halbjährlicher zinsgutschrift haben gegenüber denen, die eine monatliche zinsgutschrift haben. aus meiner sicht hat also fragesteller anspruch auf die 50 euro zinsen.

  • Das ist ein nettes Zitat, nur kann ich da keinen Paragrafen erkennen, worauf das beruhen sollte. Die 50 Euro Regelung ist durch die 10 Euro Regelung abgelöst worden. Ansonsten solltest du mir doch bitte den Paragrafen im SGB II oder der ALG II-V nennen.


    Aber ich will dich erlösen, da du sonst bis an den Sankt Nimmerleins Tag suchst und verlinke dir mal die Synopse zum § 1 der ALG II-V, damit du erkennen kannst, was früher galt (50 Euro/Jahr) und was jetzt gilt (10 Euro/Monat). Und eben nicht beides gleichzeitig:


    http://www.buzer.de/gesetz/8014/al27575-0.htm


    Lacki, wenn ich als Widerspruchs-SB das SGB II und die ALG II-V nicht kennen würde, wäre ich am falschen Arbeitsplatz. Es ist meine Aufgabe, über solche Gesetzesänderungen Bescheid zu wissen.


    Turtle

  • na gut, aber trotzdem darf er die 44 euro behalten, denn das gilt ja ab 2011, der zufluss der zinsen war aber 2010, also gilt die alte reglung. ich nehme mal an, das er die zinsen bei seinen antrag nicht angegeben hat und die jetzt einfach nur wissen wollen, wieviel geld dahinter steckt.