Anrechnung von Arbeit aus SELBSTÄBDIGER Arbeit - Zuflussprinzip???

  • Hallo und guten Tag,


    ich bin neu hier
    und habe ein Problem/eine Frage:


    Es geht um die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit:
    Ich habe 2 Monate an einem Projekt gearbeitet
    und erst nach Abschluss des Projektes die Rechnung gestellt, da ich es erst erfolgreich abgeschlossen sehen wollte.
    - Mein Einkommen ist noch unregelmäßig und ungewiss, es reicht noch nicht, um mir damit meinen Lebensunterhalt allein zu finanzieren.


    Da auf der von mir gestellten Rechnung der Projektzeitraum benannt ist, bin ich davon ausgegangen, dass die Anrechnung seitens des Jobcenters entsprechend auf die 2 Monate erfolgt, die ich an dem Projekt gearbeitet habe.


    Bei einem Anruf beim Jobcenter, sagte mit eine Mitarbeiterin desselben, das Einkommen aus selbständiger Arbeit würde entsprechend des "Zuflussprinzips" angerechnet - auf den Monat, in dem einem das Geld zugeflossen sei und es sei dabei anscheinend nicht von Interesse, wie lange man dafür tatsächlich gearbeitet hat.:confused: - Stimmt das? Nützt es etwas, wenn ich von meinem Auftraggeber noch einen Beleg abgebe, darüber, dass das Projekt 2 Monate gedauert hat? Oder interessiert das alles tatsächlich nicht?


    Gilt das "Zuflussprinzip" bei nicht selbständiger und bei selbständiger Arbeit?:confused:


    Vielen Dank für Antworten!


    Mit freundlichen Grüßen
    Lilienfalter

  • turtle


    Vielleicht ist das so vorgesehen, wie Du es schreibst, in der Praxis scheint es jedoch nicht so gehandhabt zu werden. Ein Bekannter von mir (verheiratet, 3 Kinder) ist freiberuflich als Referent bei einem Bildungsträger tätig. Das daraus erzielte Einkommen wird ihm fortlaufend in jenem Monat angerechnet, in dem es ihm zugeflossen ist. Auch erscheint es mir unsinnig, die in 6 Monaten erzielten Einkommen erst nach Ablauf eben dieser zu verrechnen.


    Gawain

  • Hallo nochmal,


    mit meiner oben beschriebenen Fragestellung habe ich mich telefonisch an den Jobcenter gewandt und bekam statt eines Rückrufs einen Brief mit dem Text:


    Hierzu erteile ich folgende Auskunft: Gem. § 11 Abs. 3 SGB II sind Einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen.


    Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen


    - Wie ist das jetzt zu verstehen? Beantwortet das jetzt meine Frage oder haben sie am Thema vorbeigeschrieben?


    Und wegen Scheinselbständigkeit - ich bearbeite Kundenaufträge von Kunden, die ich aquiriert habe oder umgekehrt, das ist ja keine Scheinselbständigkeit. Wie die Einnahmen sein werden, ist schwer vorauszusehen, aber es handelt sich nicht um eine einmalige Einnahme. Und Anrechnung auf 1 Monat für Arbeit, die ich über 2 Monate gleistet habe, wäre schlecht.