Tochter 17, zieht aus, wieviel Unterhalt steht ihr zu

  • Hallo,


    kurze Frage nur.
    Ich bin seit 10 Jahren von meinem Exmann geschieden, meine 17 jährige Tochter lebt bei mir. Mein Ex zaht fast nie Unterhalt für unsere Tochter. Ich bin Vollberufstätig.
    Für die ganze Vorgeschichte ist hier nicht genug Platz.
    Tatsache ist leider, wir (meine Tochter und ich) verstehen uns zur Zeit nicht mehr so gut, es gibt immer wieder Streit, und deshalb will sie nun ausziehen.
    Sie ist im ersten Lehrjahr, verdient Netto 450,-€
    Wieviel Unterhalt steht ihr von mir, bzw. von ihrem Vater (meinem Ex) zu.

  • Hallo Sonntag,


    wie soll denn der Auszug der Tochter gestaltet werden? Geht sie in ein betreutes Wohnen?


    Eine Wohnung kann sie ja noch nicht anmieten, da sie noch minderjährig ist. Auch Verträge mit Stromversorger oder Wasserversorger kann sie alleine nicht eingehen. Da müsstet ihr, als Eltern, vermutlich einspringen.


    Wenn die Tochter eine eigene Wohnung hat, hat sie einen Unterhaltsanspruch von 670€. Darauf wird das volle Kindergeld angerechnet und auch die volle Ausbildungsvergütung. KIndergeld ist dann an das Kind auszukehren.


    Also 450 + 184 = 634€


    Rest 36€, die wären durch die Eltern zu decken. Vorrangig muss die Auszubildende aber noch BAB beantragen. Gewährt wird dieses in der Regel, wenn die eigene Wohnung für die Ausbildung nötig ist. Wenn die Ausbildungsstätte dadurch z.B. besser zu erreichen ist.


    Wird BAB gewährt, mindert es den Anspruch in voller Höhe, so dass die Tochter evtl. keinen Anspruch mehr ggü. den Eltern hat.


    Ich denke, ihr stellt euch das zu einfach vor.


    Zitat

    Tatsache ist leider, wir (meine Tochter und ich) verstehen uns zur Zeit nicht mehr so gut, es gibt immer wieder Streit, und deshalb will sie nun ausziehen.


    Hier sollte zunächst das zuständige JA involviert werden. Mit 18 kann das Kind dann natürlich machen was es will.


    LG chico

  • Hallo Sonntag,


    Die Antwort von Chico ist nicht ganz Richtig.


    1. Je nach Olg.Bereich wird der Tochter noch eine Berufbedingte Aufwendung abgezogen, in den meisten Bereichen sind das etwa 90€ pauschal, kann aber auch mehr sein falls der Aufwand in der Tat höher ist.


    - Als nächstes wären noch private Rente in Abzug zu bringen, diese Punkte ergeben dann das tatsächliche Netto der Tochter.


    2. Hat der KV auch das sorgerecht? Denn in einem solchen Fall könnte das Kind der Elternlichen Wohnung verweisen.


    3. Mit 18 kann sie selbstverständlich ausziehen, der Bedarf wäre dann inc. Kindergeld 670€ derzeit, was unter Punkt 1 berechnet werden muß.



    Der Rest wie schon gechrieben, Bab mindert die Anspruchshöhe, allerdings wird es eng denn ohne Grund des Auszuges wird dieser nicht mehr so einfach gewährt.



    Gruß Sundown

  • Hallo sundown,


    die Anrechnung der 90€ Pauschale findet statt, wenn der Azubi noch bei einem Elternteil wohnt.


    Für Studis und Azubis mit eigener Wohnung sagt das OLG Hamm unter Punkt 13.1.2. ganz klar, dass der Bedarfssatz für ausbildungsbedingte Mehraufwendungen in der Pauschale von 670€ bereits berücksichtigt ist.


    Die anderen OLG´s sagen unter Punkt 13.ff dazu nichts. Das heißt aber auch nicht, dass diese Bereinigung dort Berücksichtigung findet.


    Zitat

    Als nächstes wären noch private Rente in Abzug zu bringen


    Die Berücksichtigung der sekundären Altersvorsorge findet nur beim Unterhaltspflichtigen statt. Der Unterhaltsbegehrende Studen/Azubi kann seine Einkünfte nicht um diesen Punkt bereinigen.


    LG chico