Alg2 anspruch trotz erbe

  • Hallo zusammen


    ich habe vor ca 4 Monaten 2 Eigentumswohnung Geerbt Geschatzer Verkaufswert liegt bei 250 000€


    ich bin aber mom arbeitslos und BRauche daher Hartz4 das wurde mir nun auch Gewährt als zinsloses Darling
    aber nur fur 3 Monate Bis 30.11.2011 danach hatte ich keinen anspruch darauf und musst selber schaun wie es dann weiter Geht wenn ich keine Job Bekomme


    die wohnung sind erst seit ca 3 wochen zum verkauf angeboten in zeitungen ec


    kann ich nach den 3 monaten nochmal einen Antrag auf Hartz 4 stellen oder muss ich wirklich hoffe das zumindes 1 wohnung verkauft ist


    da ich auch in der schufa stehe mit ca 5 000 € und 2006 eine Ev abgeleistet habe glaube ich kaum das ich eine Kredit Bekomme

  • keine antwort ??


    Weiter auf Darlehen versuchen oder mit Deiner Sparkasse oder Bank sprechen wegen Kleinkredit
    denn die Immobilien sind ja etwas Wert!


    Ich denke die schicken dann Ihre Spezialisten und schätzen die, dann kennste auch den Wert dafür!


    Ich kannte einen Immobilienbesitzer von einer Weiterbildungsmassnahme her!


    Der war einmal GF einer Firma und verdiente gut und bekam ne Riesen Abfindung.


    Hatte 2 Häuser und 3 gute gehobene Eigentums Wohnungen!


    Natürlich kein Hartz IV ist klar aber der wollte keine Abstriche im Leben machen und daher
    verkaufte er eine Wohnung nach der anderen!


    Klar das waren bessere Wohnungen jede wohl locker zwischen 200.000 und 300.000 EURO Wert, da war also Geld da!


    Als ich Ihn kennenlernte verkaufte er gerade seine 2. Wohnung über die Bank, er sagte zu mir, er könne von einer Wohnung ca. 5 Jahre leben!



    Allerdings von der ARGE Darlehen kosten ja nIX"


    Die Bank will ja Zinsen haben!



    Elch

  • leider hatt sich dahin gehen nichts gehändert nun stehe ich am 1,12 ohne geld da und kann nichts machen eine Bank Gibt mir kein geld 1 weill ich eine schufa eintrag habe und 2 nicht arbeite



    habe da gefunden im Netz


    Wohneigentum (Eigentumswohnung oder Eigenheim)
    Nicht bei der Bestimmung des zu berücksichtigenden Vermögens zu erfassen ist darüber hinaus gemäß § 12 III 1 Nr.4 SGB II ein selbst genutztes Hausgrundstück (Eigenheim) von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.


    Diese Ausnahmeregelung soll der Deckung der Bewahrung der bisherigen Familienwohnung dienen und betrifft lediglich bebaute Grundstücke. Zudem muss das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung vom hilfebedürftigen Eigentümer gegenwärtig selbst bewohnt oder zumindest mitbewohnt werden. Die Regelung erfasst nur den Hauptwohnsitz, der den Lebensmittelpunkt bildet, nicht aber einen Zweitwohnsitz oder ein Ferienhaus.


    Die Angemessenheit des Eigenheims bzw. der Eigentumswohnung bestimmt sich lediglich nach deren Größe. Andere wertbildende Faktoren wie Ausstattung, Lage oder der Gesamtwert der Immobile sind demnach unerheblich. Als angemessen gilt in der Regel eine Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 120m² oder ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von bis zu 130m².


    Konkret geht die Durchführungsanordnung der Bundesagentur für Arbeit zurzeit von einer Angemessenheit ohne weitere Prüfung aus, wenn 80m² für 1-2 Personen, 100m² für 3 Personen und 120m² für 4 Personen im Falle einer Eigentumswohnung nicht überschritten sind. Im Falle eines Eigenheims werden hiernach jeweils 10m² mehr als offensichtlich angemessen zugestanden. Im Einzelfall sind Abweichungen von diesen Richtwerten nach oben denkbar, beispielsweise wenn in dem betreffenden Haushalt mehr als vier Personen leben oder berufliche oder körperliche Bedürfnisse (zum Beispiel bei Vorliegen einer Behinderung) eines Bewohners dies erfordern.


    Im Falle unangemessenen Wohneigentums kann dessen Verwertung verlangt werden. Dies ist, sofern eigentumsrechtlich möglich, durch Abtrennung und Verkauf beziehungsweise Beleihung entsprechender Wohneinheiten denkbar. Ist eine solche Abtrennung nicht möglich, kann der Verkauf des Wohneigentums nicht verlangt werden. Vielmehr sind in diesem Fall andere Ertragsmöglichkeiten wie beispielsweise die Vermietung einzelner Zimmer in Betracht zu ziehen.


    Hinsichtlich der Grundstücksgröße werden in der Regel 800m² im ländlichen und 500m² im städtischen Bereich als grundsätzlich angemessen angesehen. Größere Grundstücke können ebenfalls angemessen sein, wenn diese in entsprechenden Bebauungsplänen definiert sind.


    Über das Wohneigentum hinaus schützt § 12 III 1 Nr. 5 SGB II ist unter engen Voraussetzungen auch Vermögen geschützt, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist. Dies gilt jedoch unter anderem nur, soweit dieses behinderten oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll.






    MEINE FRAGE dazu ist


    muss die arge mir weiterhin Hartz4 gewähren (leihbasisi zb ) bis zum Verkauf der wohnung was ich nachgewiesen habe das ich sie verkaufen möchte



    weis einer nicht weiter was ich machen kann Job sieht sehr schlecht aus habe eine schub von schuppenpflechte bekommen und daher sieht das echt mau aus :((( BRAUCHE ECHT HILFE


    mein konto ist auf 0€ und habe noch genau 22€ also mehr als mittelos