ALG2 u. 400 Euro Job - Kein gleichbleibendes Einkommen vorzeitig voll angerechnet

  • Guten Morgen!


    Ich habe mich zwar schon hier durchgewühlt und einiges zu diesem Thema gelesen, aber eine konkrete Antwort auf meine Frage nicht gefunden und sehe grade so aus :confused:


    Zur Frage:


    Wir sind eine Bedarfgemeinschaft, bestehend aus 4 Personen (2 Erwachsene, 2 Kinder). Ich arbeite seit dem 01.09.2011 in einem 400 Euro Job. Nun sieht es aber so aus das ich kein gleichbleibendes EInkommen habe, sondern zur Zeit als Springer arbeite. Der Verdienst kann also sehr stark variieren. Das alles habe ich der ARGE schon mitgeteil, es wurde auch extra auf der Anlage zu Einkünften von der Sachbearbeiterin notiert!


    Nun bekomme ich meine erste Lohnbescheinigung und das Gehalt erst am 15.10.2011 und bin in jedem Fall unter den 400 Euro. Es werden so schätzungsweise 338 Euro sein. Im September habe ich auch ein wenig mehr gearbeitet bezüglich Einarbeitung und werde vorraussichtlich im Oktober nur ca. 306 Euro verdienen.


    Heute morgen traf dann der ALG2 Bezug ein und es wurden uns für Oktober komplett die 400 Euro angerechnet, sprich es wurden 240 Euro abgezogen. Ich habe sogleich beim Jobcenter angerufen und nachgefragt. Die Dame sagte mir das das so üblich ist und ich nach Einreichung der Lohnbescheinigung dann die zuviel abgezogene Summe rückerstattet bekomme. Dies kann bis zu 14 Tage dauern :confused: :eek:


    Heisst also im Klartext das wir nun bis zum 15. erst mal 240 Euro weniger haben und dann auch noch zuviel abgezogen wurde, da die vollen 400 Euro angerechnet wurden. Auf den zuviel abgezogenen Betrag muss ich also bis zum 01.11.2011 warten.
    Und am 01.11. ist es dann das gleiche Spiel und ich muss also nun ständig dem mir zuviel abgezogenem Betrag hinterherrennen :(


    Okay, der Differenzbetrag des zuviel Abgezogenen Betrages ist ja nicht die Welt (ca. 48 Euro), es geht mir aber darum ob das so okay ist und das Jobcenter das recht hat mir im vorhinein etwas abzuziehen oder ob das nicht erst zum nächsten Monat berechnet werden müsste und ich dann evtl. etwas zurückzahlen müsste. Ist das alles Rechtens und falls nicht worauf kann ich mich berufen?


    Danke für eure Hilfe!


    Grüsse
    Lucky


    P.S. Einen neuen Bescheid haben wir auch nicht erhalten indem der 400 Euro Job mitaufgeführt ist.

  • Hi Turtle :)


    Danke erst einmal für die Antwort!


    Mittlerweile habe ich mich auch weiter kundig gemacht und festgestellt das deine Antwort nicht ganz richtig ist. Zumal ein Durchschnittseinkommen bei einer Arbeit als Springer sicherlich nicht zu errechnen sein wird und vor allem wie denn bitte schön wenn noch überhaupt kein Lohn gezahlt wurde???


    Mir wurde in einem anderen Forum folgendes geraten (für alle die in derselben Lage sind sicherlich hilfreich):


    Viele ARGEn stellen die Leistung einfach ein, wenn sie lediglich Einkommen vermutet. Das widerspricht jedoch ihrer schon oben behandelten Bedarfsdeckungspflicht. Erst wenn man tatsächlich Einkommen hat, darf und muss das Amt prüfen, ob dieses Einkommen den Bedarf deckt und der Betroffene deshalb keinen Leistungsanspruch mehr hat. Erst dann darf es die Leistung einstellen.
    Leider interessiert das viele ARGEn nicht, so dass oft rechtswidrig Leistungen eingestellt werden, mit der Begründung "eine Überzahlung zu vermeiden", was dann in vielen Fällen zu einer rechtswidrigen Bedarfsunterdeckung der Betroffenen führt.
    Es gibt für das Amt im SGB X nur zwei Möglichkeiten:
    a) § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, oder, wenn § 45 nicht möglich ist:
    b) § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (auch für die Vergangenheit).


    Beide §§ setzen Voraus, dass eine Änderung bereits eingetreten sein muss:
    § 45: "Soweit ein Verwaltungsakt … rechtswidrig ist …"
    § 48: "Soweit … eine wesentliche Änderung eintritt …"
    hier steht "ist" und "eintritt" und nicht "werden wird" oder "eintreten wird".
    Und eine wesentliche Änderung tritt erst dann ein, wenn der Betroffene seinen Lohn tatsächlich als verfügbares Einkommen auf seinem Konto hat - nicht eher. Denn erst dann handelt es sich um für den Betroffenen verfügbare Mittel, mit denen er seiner Hilfebedürftigkeit tatsächlich selbst entgegen wirken kann.
    Es gibt also im SGB X definitiv keine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt Aufgrund von Vermutungen oder vermuteten zukünftigen Ereignissen (egal mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten werden) auszusetzen oder aufzuheben!
    Das Amt muss die Leistung solange ungekürzt erbringen, bis eine Änderung tatsächlich erfolgt ist.
    Tut es das nicht, sollte man gegen einen solchen rechtswidrigen Aufhebungs- oder Rückforderungsbescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung desselben vorgehen.


    Ich werde nun mit Hinweis auf diese Paragraphen beim Amt vorsprechen, sollte es zu keiner Einigung kommen werde ich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen. Denn das was die JobCenter machen dürfen die definitiv nicht!


    Grüsse
    Lucky

  • Schonmal auf die Idee gekommen, dass man in dem anderen Forum vielleicht Müll erzählt?


    Oder was meinst du, wieso der Gesetzgeber folgenden Paragrafen erlassen hat:


    Zitat

    4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html


    ????


    Um ein Darlehen zu erlassen/bewilligen, muss ja wohl vorher erstmal die als Beihilfe bewilligte Leistung eingestellt werden, oder?


    Hat man dir in dem anderen -ach so schlauen Forum- denn auch nur einen Paragrafen genannt, der deren Ansicht bestätigt?


    Ich habe dir § 2 ALG-V genannt, jetzt noch § 24 Abs. 4 SGB II.. Und was kam von dort? Irgendwas aus dem SGB X?! Erstmal gilt das SGB II und dann erst das SGB X (lex speciales vor lex generales!!!!!!!).


    Wenn du auf krude Stammtischweisheiten vertrauen willst: bitte. Ist ja eher dein Problem, nicht meins.


    Wenn es nämlich so falsch wäre und es volles ALG 2 geben müsste, dann gäbe es nicht solche Gerichtseintscheidungen:


    Zitat

    Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (ALG II-V) in der Fassung vom 17.12.2007 (BGBl. I 2007, 2942), geändert am 23.07.2009 (BGBl. I 2009, 2340) kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden, wenn bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (vgl. Satz 2 des § 2 Abs. 3 ALG II-V).


    Hinsichtlich der Frage, "ob" ein monatliches Durchschnittseinkommen als Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V zugrunde gelegt wird, sind keine Ermessensfehler ersichtlich.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140867&s0=Durchschnittseinkommen&s1=&s2=ALG%20II-V&words=&sensitive=


    Turtle

  • Hi Turtle :)


    Ich meinte das echt nicht böse, kenne mich damit nun überhaupt nicht aus und bin froh das mir überhaupt jemand hier etwas dazu sagen kann :)


    Das was ich da schrieb passt aber eher auf meinen Fall zu. Das was du mir schreibst verstehe ich so, daß es aus einem Einkommen berechnet wird welches bekannt ist und somit ein Durchschnittswert errechnet wird.


    Mein Einkommen ist nicht bekannt, ich bekomme am 15.10. das erste mal Gehalt. Dieses wird ständig anders aussehen, kann auch gut sein das ich mal kaum oder gar nichts verdiene, da ich als SPRINGER arbeite, also auf ABRUF. Das steht alles im Arbeitsvertrag und wurde auch so beim Jobcenter aufgenommen. Wie kann man also nun von einem Einkommen von vollen 400 Euro ausgehen?


    In dem von dir gepostetem Artikel steht noch folgendes:


    Als Orientierungswert ist das durchschnittliche Monatseinkommen des vorigen Bewilligungszeitraumes zu wählen (so auch Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des Sozialgesetzbuch II [DH-BA SGB II], Nr. 11.8). § 2 Abs. 3 Satz 2 ALG II-V trifft ausdrücklich nur eine Regelung für ein in der Summe bekanntes Einkommen, indem die Vorschrift vorsieht, dass das Gesamteinkommen des Bewilligungszeitraumes (also des künftigen Zeitraumes) durch die Zahl der Monate des (künftigen) Zeitraumes zu teilen ist. Wenn indes das Gesamteinkommen für den (künftigen) Zeitraum - wie hier ebenfalls das Einkommen für jeden einzelnen Monat dieses Zeitraumes - noch nicht feststeht und keine Änderung gegenüber dem vorigen Zeitraum zu erwarten ist, ist der Beklagte berechtigt, das Gesamteinkommen des vorigen Bewilligungszeitraumes heranzuziehen und das durchschnittliche Monatseinkommen dieses Bewilligungszeitraumes bei der Leistungsberechnung zugrunde zu legen.


    Eine Änderung der Verwaltungspraxis, z.B. durch Reduzierung der Höhe des fiktiven Erwerbseinkommens auf 1.100,- EUR und Korrektur nach Vorlage des Nachweises über das tatsächliche Einkommen zum Teil in Form von Änderungs- und Erstattungsbescheiden, ist nicht erforderlich, soweit keine Änderungen hinsichtlich der Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes der Klägerin zu erwarten sind.


    Ist aber ein ganz anderer Fall mit einem Einkommen welches bekannt ist und daraus wird ein Durchschnittswert errechnet. Das trifft bei mir doch gar nicht zu. Mein Mann hat kein Einkommen. Und mein Einkommen wird STETS unterschiedlich sein und ein Durchschnittseinkommen kann erst nach einigen Monaten errechnet werden. Wie gesagt, es kann auch gut sein das ich mal gar kein Einkommen habe und was dann? Dann werden mir die vollen 240 Euro abgezogen und ich muss bis zum nächsten 1. dann warten bis ich es erstattet bekomme? Das kann doch nicht sein, dann bin ich doch auf jeden Fall Unterversorgt und soweit ich weiss darf das nicht sein, oder?


    Ich habe nur das aus dem anderen Forum geschrieben weil das eben auf meinen Fall zutrifft.


    Ich werde auf jeden Fall heute zum JobCenter fahren und schauen was dabei rauskommt. Ich werde das Ergebnis dann hier schreiben :)


    Grüsse
    Lucky

  • Es gibt auch genug Rechtsprechung, wonach die Gerichte bestätigen, dass das JC erstmal von einem geschätzten Einkommen ausgehen dürfen.


    Die Mitteilungen in dem anderen Forum können schon allein aus dem Grund nicht stimmen, dass der Gesetzgeber eben gerade für Fälle, wo in einem Monat noch unbekanntes Einkommen zufließt, die Möglichkeit der darlehensweisen Gewährung geschaffen hat.


    Insoweit kann die Aussage "Das Amt muss einfach so weiterzahlen." ja nur falsch sein. Denn es muss eben nicht einfach so BEIHILFE weiterzahlen, sondern KANN weiterzahlen, aber NUR ALS DARLEHEN.


    Von daher gibt es 2 Möglichkeiten: du bekommst volles ALG 2 ohne Anrechnung von Einkommen. Aber eben als DARLEHEN. Oder man rechnet dir ein fiktives Einkommen ein.


    Mich ärgert im Übrigen sehr, dass, nur, weil man von anderer Seite gesagt bekommen hat "Das geht so nicht." und einem diese Meinung genehmer ist, behauptet wird, diese Meinung wäre rechtens. Nur, weil es sich in deinen Ohren schöner anhört, ist das eben gerade nicht der Fall.


    Denk doch auch mal logisch... Du bekommst beispielsweise deinen Lohn immer erst am 15. des Folgemonats. Das bedeutet, dass nach der Meinung in dem anderen Forum du am Monatsersten volles ALG 2 ohne Anrechnung von Lohn erhalten musst. Sagen wir mal 800 Euro ALG 2 bekommst du. Dein Lohn ist (auch nur als Beispiel) 400 Euro. Das Amt überrechnet dann jeden Monat mit dem Lohn, d. h., dass jeden Monat eine Überzahlung von 240 Euro entsteht (160 Euro sind ja anrechnungsfrei). In 10 Monaten hast du dann Schulden angehäuft von 2400 Euro. Ist es das, was du willst?! Irgendwann völlig überschuldet zu sein?


    Turtle

  • Mich ärgert im Übrigen sehr, dass, nur, weil man von anderer Seite gesagt bekommen hat "Das geht so nicht." und einem diese Meinung genehmer ist, behauptet wird, diese Meinung wäre rechtens. Nur, weil es sich in deinen Ohren schöner anhört, ist das eben gerade nicht der Fall.


    Turtle



    Na, sieh das mal aus meiner Position... wem soll ich denn glauben? Woher kann ich wissen das Du recht hast oder eben andere? Ich gehe danach was sich für mich logisch anhört und logisch ist für mich das ich nicht unterversorgt sein darf. Andere können genauso sagen das du unrecht hast, ist also sehr schwierig für jemanden der so gar keine Ahnung hat.


    Ich habe demnach erst einmal diesen Monat 88 Euro ALG2 zur Verfügung! Denn das Einkommen wird MIR abgezogen und nicht der Bedarfsgemeinschaft. Von diesen 88 Euro soll ich also zumindest 2 Wochen leben, daß ist eindeutig eine Unterversorgung oder etwa nicht? Am 15. kommt dann EVENTUELL (kann ich da sicher sein?) der Lohn. Dieser wird auf jeden Fall unter 400 Euro liegen, somit wurde zuviel angerechnet. Auf die Differenz soll ich dann auch noch 2 Wochen warten.


    Ich verstehe nicht so ganz was du schreibst. Wieso Darlehen :confused: Ich schrieb doch das wir eine Bedarfsgemeinschaft sind und ich durch diesen Minijob nicht aus der Leistung rausfallen werde. Die Miete wird ja auch noch Anteilig gerechnet. Und wieso wird mir dies nicht mitgeteilt in einem geänderten Bewilligungsbescheid? Von diesem ich dann entnehmen könnte das ich eben nur noch ein Darlehen oder gekürzte Leistungen erhalte. Es wird einfach abgezogen und fertig.


    Wenn ich logisch denke dann sehe ich es so das mir nicht etwas abgezogen werden kann das noch gar nicht vorhanden ist. Es wurde nicht einmal eine Schätzung von einem Durchschnittseinkommen herngezogen sondern gleich volle 400 Euro angerechnet. Das der Lohn schwankt und ich nur bei Bedarf eingesetzt werde ist dem Amt alles bekannt, habe ich mit angegeben und wurde auch extra notiert.


    Hier noch etwas dazu:


    Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
    Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 3 Abs. 2 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.


    Es ist aber nun definitiv zu einer Bedarfsunterdeckung gekommen und eine Nachzahlung von ALG2 wird es auch geben. Gilt dieser Paragraph nun oder nicht?


    Das mit der Überschuldung ist meines Erachtens ein wenig übertrieben. Soweit ich weiss wird das zuviel gezahlte ALG2 im nächsten Monat abgezogen. Ausserdem weiss ich ja wieviel ich behalten darf und ich kann mit Geld umgehen.


    Da ich es heute leider doch nicht geschafft habe zum JobCenter zu gehen muss ich bis Donnerstag warten. Werde aber auf jeden Fall berichten was dabei herauskam.


    Und falls es so ist wie du sagst Turtle werde ich das natürlich hinnehmen müssen... aber verstehen tue ich dies nicht. Dies entzieht sich meiner Logik und zeigt mir nur das es für viele den Anreiz einen Job anzunehmen sehr mindert. Ich persönlich bin zwar dennoch anders eingestellt und freue mich arbeiten zu können, da mir der Job auch viel spaß macht, aber viele denken eben anders. Daher verstehe ich diese komische Politik einfach nicht :eek:


    Grüsse
    Lucky

  • Zitat

    Denn das Einkommen wird MIR abgezogen und nicht der Bedarfsgemeinschaft.


    Nein. Einkommen (bis auf Einkommen von Kindern) wird immer auf alle Personen der BG verteilt. Das nennt sich "Bedarfsanteilsmehthode". Ist höchstrichterlich bestätigt, kannst du nach googeln.


    Zitat

    Ich verstehe nicht so ganz was du schreibst. Wieso Darlehen


    Dann hast du meine Beiträge nicht gelesen, denn ich habe dir die Rechtsgrundlage genannt:


    Zitat

    Zitat:
    4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html


    Dabei ist es egal, ob dieses Einkommen zukünftig nur zur Aufstockung führt oder aber durch das Einkommen der Anspruch völlig entfällt.


    Und allein durch die Schaffung dieses Paragrafen kannst du erkennen, dass der Gesetzgeber eben sehr wohl eine Ausnahmeregelung zulässt, wenn am Anfang des Monats das Einkommen noch nicht bekannt ist und die Behörde eben nicht einfach weiter so ALG 2 vollständig und als Beihilfe zahlen muss.


    Denn müsste die Behörde lt. den Angaben des anderen Forums ganz einfach weiter so zahlen, als wäre nichts: wozu sollte es diesen Paragrafen dann geben? Für welche Fälle (wenn nicht z. B. bei noch unbekanntem Einkommen aus Lohn, Rente, ALG 1 usw.) wäre er sonst gedacht?


    Zitat

    Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
    Der so verpflichtete Leistungsträger darf also, wenn er (z.B. nach § 3 Abs. 2 ALG II-V) Einkommen anrechnet, dessen genaue Höhe er nicht kennt, nur einen Betrag anrechnen, der nicht gegen seine gesetzlich verankerten Pflichten zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums verstößt. Das bedeutet in der Praxis, dass der Leistungsträger die Höhe des Anrechnungsbetrages so wählen muss, dass es nicht zu einer Bedarfsunterdeckung und Nachzahlung von ALG II im Anrechnungsmonat kommt.


    Nun ja, das mag ja die Rechtsmeinung diverser "Anti-HartzIV" Foren sein, aber was nutzt dir deren Meinung und Pamphlete, wenn die Rechtsprechung und die Kommentierung von Fachleuten (Richter, Verwaltungsexperten) etwas anderes sagt? "Zustehende Leistungen" - § 11 SGB II besagt nunmal, dass Einkommen im Monat des Zuflusses anzurechnen ist:

    Zitat

    (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html


    Wenn dir Lohn zufließt, dann steht dir ALG 2 eben gerade nicht in voller Höhe (ohne Anrechnung von Einkommen zu), denn lt. Gesetz ist es nunmal egal, wann im Monat das Einkommen zufließt. Und unter soziokulturellem Existenzminimum versteht der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung ein ALG 2, welches um 30% gemindert ist (Das ist nämlich das ALG 2 bei einer ersten Sanktion, deshalb gibt es da auch noch keine Lebensmittelgutscheine, weil dieses um 30% geminderte ALG 2 immer noch ausreichend für den Lebensunterhalt ist).


    Im Übrigen ist es eh nicht gefährdet, da du ja für den am Monatsanfang ungedeckten Bedarf die Möglichkeit der darlehensweisen Beantragung von Leistungen hast. Es liegt also an dir, diesen Anspruch AUF DARLEHEN geltend zu machen, wenn du der Meinung bist dass du mit xx Euro weniger nicht auskommst.


    Zitat

    Das mit der Überschuldung ist meines Erachtens ein wenig übertrieben. Soweit ich weiss wird das zuviel gezahlte ALG2 im nächsten Monat abgezogen. Ausserdem weiss ich ja wieviel ich behalten darf und ich kann mit Geld umgehen.


    Aber nur in Höhe von 10% der Regelleistung. Wenn du z. B. 365 Euro RS hast, wäre das 36,50 Euro monatlicher Einbehalt. Wenn du aber 240 Euro jeden Monat überzahlt wirst, jedoch nur 36,50 Euro einbehalten werden dürfen, summieren sich deine Schulden. Aber rechne ruhig selbst...


    Im Prinzip ist die gesetzliche Regelung doch eine Fortführung der bisherigen Praxis. Im ALG 1 gab es ein Übergangsgeld, das auch als Darlehen gewährt wurde.
    Nichts anderes ist es hier, nur dass es das Darlehen nicht im Monat der Arbeitsaufnahme gibt, sondern in dem Monat, wo der Lohn zufließt.


    Du hast also absolut die Möglichkeit, deinen Lebensunterhalt zu sichern. Durch das ALG 2, was dir ausgezahlt wurde als Beihilfe und durch das Darlehen, das dir gewährt werden kann, wenn du es beantragst.


    Turtle