Einen schönen guten abend,
Ich habe in sehr dringendes Anliegen.
Und zwar hat sich letzte Woche der Partner einer guten Freundin das Leben genommen, nun ist sie ziemlich am Boden erstens weil sie alleine da steht und 2. weil Ihr die Halbwaisenrente nicht genehmigt wird.
Der Grund hierfür soll sein das sie das Geld nicht bekommt weil Sie keine Ausbildung hat... was ich ja gar nicht verstehen kann, da das Geld ja nicht für Sie sondern für den kleinen ist.
Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen was sie für Rechte hat?
-
-
Hallo,
Zitatdas sie das Geld nicht bekommt weil Sie keine Ausbildung hat
Hat sie diese Aussage schriftlich unter Nennung der Rechtsgrundlage? Oder wurde es nur mündlich abgelehnt?
Ist es vielleicht so, dass das verstorbene Elternteil bis zum Zeitpunkt des Versterbens keine Rentenbeiträge gezahlt hat?
LG chico
-
Einen schönen guten abend,
... nun ist sie ziemlich am Boden erstens weil sie alleine da steht und 2. weil Ihr die Halbwaisenrente nicht genehmigt wird.
Der Grund hierfür soll sein das sie das Geld nicht bekommt weil Sie keine Ausbildung hat... was ich ja gar nicht verstehen kann, da das Geld ja nicht für Sie sondern für den kleinen ist.
Kann mir vielleicht jemand weiterhelfen was sie für Rechte hat?Hat die Freundin evtl. den Antrag falsch ausgefüllt?
Zitat(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.
(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.
(4) 1Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.ZitatDer Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist nicht von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig.
Ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise keiner der Tatbestände des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB 6 erfüllt, fällt die Waisenrente unter Beachtung der Regelung des § 102 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 1 SGB 6 mit dem Ende des Monats weg, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet.
Ist die Waise am Ersten eines Monats geboren, endet der Anspruch auf Waisenrente nicht mit Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, sondern bereits mit Ablauf des Vormonats. -
Sie hatte noch gar keinen Antrag ausgefüllt und soweit ich weiß, hat Ihr Partner gearbeitet bis vor kurzem.
Sie wollte sich informieren und da wurde ihr gesagt das Sie keinen Anspruch hat. -
Sie hatte noch gar keinen Antrag ausgefüllt und soweit ich weiß, hat Ihr Partner gearbeitet bis vor kurzem.
Sie wollte sich informieren und da wurde ihr gesagt das Sie keinen Anspruch hat.Die Antwort passt aber mehr zu der Frage Halbwaisenrente für mich (Freundin);
die Überschrift lautete jedoch Halbwaisenrente für das Kind (soweit der Partner der -leibliche/ Adoptiv- - Vater war). -
nein es geht hierbei um ein Kind, meine Freundin hat mit Ihm zusammen einen 4 Monate alten Jungen für den Sie die HAlbwaisenrente beabtragen wollte
-
Vielleicht solltet ihr mal zusammen hingehen und den tatsächlichen Ablehnungsgrund in Erfahrung bringen. Denn, dass die Mutter eines Kindes keine Ausbildung hat, ist kein Grund, dem Kind des verstorbenen Elternteils irgendeine Rente zu verweigern.
Irgendwas läuft hier schief oder wurde falsch verstanden, ob nun von der DRV oder von deiner Bekannten. Und das muss in Erfahrung gebracht werden, sonst kannst du hier noch tagelang rumrätseln.
Turtle
-
Ich werd sie mir nächste woche nochmal schnappen und mit ihr zusammen da hingehen, vielen Dank für die Hilfe
Ähnliche Themen im Forum
-
- Thema
- Antworten
- Letzte Antwort
-
-
-
"Sozialhilfe" anstelle von Unterhalt... 3
- Denno
-
- Antworten
- 3
- Zugriffe
- 8,3k
3
-
-
-
-
"Was bleibt uns noch zum leben" 6
- "Aussichtslos"
-
- Antworten
- 6
- Zugriffe
- 9,9k
6
-
-
-
-
1 Kind Lebt bei mir eins bei ihm.Unterhalt?? 1
- Schneckesmama
-
- Antworten
- 1
- Zugriffe
- 6k
1
-
-
-
-
1. Ausbildung habe ich Anspruch auf Unterhalt? 4
- Alice
-
- Antworten
- 4
- Zugriffe
- 12k
4
-
-
-
-
1. Ausbildung, eigene Wohnung. Unterhalt? 3
- djkroko
-
- Antworten
- 3
- Zugriffe
- 16k
3
-