Es möge bitte jeder mal seine Gerichtsurteile und Beschlüsse daraufhin überprüfen, ob die verantwortlichen Richter überhaupt unterschrieben haben!!!
Ohne gültige Unterschrift (Nachname muss lesbar sein) handelt es sich dann lediglich um ein sog. "Scheinurteil" resultierend aus einem "Scheinverfahren".
Ohne (gültige) Unterschrift ist das Verfahren nicht abgeschlossen, da es ohne Begründung ist, es gibt dann also kein gültiges Urteil!
Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
Kleines Beispiel gefällig?
ZitatAlles anzeigenDatum : 30 . 01 . 2003
Gericht : Landessozialgericht NRW
Spruchkörper : 7 . Senat
Entscheidungsart : Urteil
Aktenzeichen : L 7 SB 157 / 02
Vorinstanz : Sozialgericht Köln , S 14 SB 72 / 01
Sachgebiet : Entschädigungs- / Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft : rechtskräftig
Tenor : Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12 . 06 . 2002 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Berufungsfrist gegen das Urteil des SG vom 12 . 06 . 2002 ist zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch nicht abgelaufen gewesen , da die Frist noch nicht zu laufen begonnen hatte . Erst mit Zustellung eines verkündeten Urteils wird die Berufungsfrist in Lauf gesetzt . Eine Zustellung des verkündeten Urteils i . S . v . § 135 SGG an den Kläger - Übersendung der vollständigen Urteilsausfertigung i . S . v . § 137 SGG mit Unterschrift der Richterin - ist vorliegend nicht erfolgt . Die Einlegung einer Berufung vor Zustellung des Urteils ist wirksam ( BSG , Urteil vom 11 . 02 . 1981 , 2 RU 37 / 80 , SozR 1500 § 151 Nr . 9 ; Urteil vom 22 . 10 . 1998 , B 5 / 4 RA 68 / 97 R , ZfS 1999 , 79 ).
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