Schülerbafög, ALG2 wurde abgelehnt

  • Also ich bin 20 Jahre alt besuche die Fachoberschule und habe eine eigene Wohnung.Das erste Jahr habe ich Schüler Bafög bekommen, weil ich in der Nähe von meinen Eltern keine Praktikumsstelle gefunden habe, deshalb musste ich ausziehen.(Schüler Barfög wurde wegen dem Praktikum bewillig) Jetzt in der 12. Klasse wurde das Schülerbafög abgelehnt weil ich Vollzeitunterricht habe. Ich könnte auch wieder bei meinen Eltern wohnen sagen die beim Bafögamt. Danach habe ich ALG2 beantrag, wurde aber abgelehnt weil ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und auch noch nie gearbeitet habe. Sozialhilfe würde ich auch nicht bekommen weil mir gesagt wurde dass es nur für Kranke und alte Menschen sind. Und Wohngeld würde auch nicht gehen, da man ein mindest Einkommen braucht. Meine Frage ist jetzt was für Leistungen kann ich noch beantragen? Wenn ich nichts bekomme muss ich wohl wieder bei meinen Eltern wohnen, aber dann muss ich die Schule abbrechen und ein Jahr zuhause rumsitzen.


    Kann ich kosten für die Unterkunft und Heizung beantragen?
    Dann kann ich mit dem Geld meine Miete bezahlen und vom Kindergeld leben

  • Jetzt in der 12. Klasse wurde das Schülerbafög abgelehnt weil ich Vollzeitunterricht habe. Ich könnte auch wieder bei meinen Eltern wohnen sagen die beim Bafögamt. Wenn ich nichts bekomme muss ich wohl wieder bei meinen Eltern wohnen, aber dann muss ich die Schule abbrechen und ein Jahr zuhause rumsitzen.


    Die entscheidende Frage ist hier: Wie lange dauert die Fahrt von der Wohnung deiner Eltern zur Schule?

  • Also pro Strecke 1,5 Std. Fahrtzeit ist m. E. zumutbar. Als ich meine Ausbildung angefangen habe, musste ich zwei Stunden vor Arbeitsbeginn los, weil ich mehrmals umsteigen musste. Auf die Idee, mir dann eine Wohnung in der Nähe der Ausbildungsstätte zu suchen, bin ich gar nicht gekommen, weil ich mir das nicht hätte leisten können.

  • Ich verweise in dem Zusammenhang mal auf den hier:


    Zitat

    SGB I § 43 Vorläufige Leistungen
    (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.


    Also, wenn jetzt streitig ist, wer was für dich zahlen muss, ist im Zweifel erst mal das Jobcenter zahlungspflichtig, weil du da zuerst den Antrag gestellt hast, wenn es denn so war.....


    Bedeutet für dich: Dein erster Antrag hätte nicht einfach abgelehnt werden dürfen,
    also entweder Widerspruch, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist,
    oder Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu dem Ablehnungsbescheid stellen.


    Hast du keine Geld mehr, geh sofort zum Sozialgericht und beantrage eine einstweilige Anordnung, die die Behörde zur einstweiligen Zahlung zwingt, bis die mal selbst heraus gefunden haben, wer für dich zuständig ist.


    Dazu gibts auch die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Behörden gemäß §§§ 13-15!
    Einfach ablehnen dürfen die alle nicht....

  • insgesamt 3 stunden hin und zurück


    2.1 a.3 BAföG VwV: Für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit, nicht die Wegstrecke maßgebend. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen.
    Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.


    Leistungen nach dem SGB II (evtl. als Darlehen), siehe hier:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html