Hallo,
ich komme hier irgendwie durcheinander mit der Berechnung des Grundfreibetrages (30 Jahre, Geburtsjahr 1981). Nach §12 Abs. 2 SGB II gilt:
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100 Euro; ....
aber auch:
Bei Personen, die
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 48.750 Euro,
2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9.900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49.500 Euro,
3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10.050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50.250 Euro
nicht übersteigen.
Bei einem 30-Jährigen mit 12.000 € Vermögen ist dann der Grundfreibetrag wie hoch?
4.500 € aus 30x150 € oder 10.050 € weil nach dem 31. Dezember 1963 geboren?
Über sachdienliche Antworten freue ich mich sehr - schon im Voraus vielen Dank!