Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung vor Gericht

  • Hallo eine Frage zum Warmwasser


    Seit Januar 2011 soll man den Mehrbedarf beantragen können (rückwirkend, habe ich bei "gegen-hartz.de" gelesen.


    Frage: Bereits gegen meinen ersten Bescheid 2005 habe ich in dieser Sache Widerpruch eingelegt und anschließend geklagt. Das Sozialgericht lehnte ab. Der Fall befindet sich in der Berufung. Habe ich einen Anspruch?
    Meine Meinung: Was jetzt Gesetz ist kann damals nicht Unrecht muss also Recht gewesen sein.


    Für Antworten bedanke ich mich im voraus.


    Gruß Wolllle

  • Der Mehrbedarf ist entstanden, weil man in den neuen Sätzen ab Januar 2011 schlicht die erhöhten Stromkosten zur WW-Bereitung (etwa mit Durchlauferhitzern) vergessen hat mit einzurechnen, du kannst also keinen Anspruch vor dem 1.1.2011 geltend machen.

  • Hallo kuddeldaddeldu
    deine Antwort verstehe ich in zweifacher Hinsicht nicht:


    1.
    Es handelt sich um einen Mehrbedarf. der natürlich nur infrage kommt, wenn man z.B. einen Durchlauferhitzer hat. Wie kann also vergessen worden sein, diesen Bedarf in die neuen Sätze einzurechnen?. Er gehört nicht darein, weil es eben ein Mehrbedarf ist, der nur einige Leute betrifft und von diesen beantragt werden muss.


    2.
    Früher hat man die Kosten für die Warmwasserbereitung bei den Leuten, die das Warmwasser mit der Heizung bereiteten, aus den in der Rechnung ausgewiesenen Heizkosten herausgerechnet, weil dieser Betrag bereits im Regelsatz enthalten sein sollte. Insofern waren alle gleich. Niemand hat die Warmwasserbereitung extra erstattet bekommen. Bei mir rechnete man nichts heraus, da ich das Warmwasser eben mit einem Durchlauferhitzer bereite. Mit anderen Worten: Früher war die Lage so, dass niemand die Warmwasserbereitung extra erstattet bekam. Durch einen Durchlauferhitzer entstehen aber Mehrkosten, also ein Mehrbedarf, der eben damals nicht im Regelsatz enthalten war und heute auch nicht , aber im Gegensatz zu damals ab 01.01. 2011 eben beantragt werden kann. Diesen Mehrbedarf wollte ich bereits damals haben und klagte.


    Oder was verstehe ich falsch?

  • Der Mehrbedarf ist entstanden, weil man in den neuen Sätzen ab Januar 2011 schlicht die erhöhten Stromkosten zur WW-Bereitung (etwa mit Durchlauferhitzern) vergessen hat mit einzurechnen, du kannst also keinen Anspruch vor dem 1.1.2011 geltend machen.


    Nochmal lesen, es ist so, dass die das glatt vergessen haben, bis Ende 2010 gab es einen Anteil für WW .....


    Du kannst ja versuchen noch weiter rückwirkend etwas einzuklagen, es wird aber scheitern, denke ich....


    Es ist übrigens nicht so, dass man den Mehrbedarf beantragen muss, die JC müssten den eigentlich von sich aus zahlen, weil es Gesetz ist und weil die ja wissen, das du einen Stromfresser hast!

  • Nochmal lesen, es ist so, dass die das glatt vergessen haben, bis Ende 2010 gab es einen Anteil für WW .....


    Du kannst ja versuchen noch weiter rückwirkend etwas einzuklagen, es wird aber scheitern, denke ich....


    Es ist übrigens nicht so, dass man den Mehrbedarf beantragen muss, die JC müssten den eigentlich von sich aus zahlen, weil es Gesetz ist und weil die ja wissen, das du einen Stromfresser hast!



    Kein Gutenberg daher Aus Gegen Hartz IV!


    Ausserdem möchte ich noch etwas zur Sprachwahl sagen " Vergessen"
    Dann war es aber ein vorsätzliches "vergessen" , wir haben das vom ersten Tag an angemahnt gehabt!


    Es wurde mir nur ein gewisser Anteil ersetzt, weil ich eine Solaranlage hatte, habe ich natürlich immer noch!


    Jetzt vor geraumer Zeit wurden mir aber alles rückwirkend erstattet, bis zum jüngsten Tag, weil das eh alles übern Anwalt lief!


    Ich kann wirklich nur jedem raten schon beim Erstbescheid zum Anwalt zu gehen, sieht man ja hier bereits "nur" an diesem Beispiel und mein ARGE Bescheid der erste, hatte ca. 8 Fehler im Gesamtwertr von über 300 EURO / Monat!


    Es kann sich lohnen, musses aber nicht, jeder Fall ist halt anders, der Erstbescheid soll ja in 10 % aller Fälle sogar aus Versehen, mal richtig sein !


    Elch
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    """Hartz IV: Jetzt rückwirkend Warmwasser beantragen


    Überprüfungsantrag Warmwasser
    Jetzt rückwirkend Warmwasser-Geld beantragen: Deadline für 4-Jahres-Überprüfungsanträge heute, 31. März, 24 Uhr


    31.03.2011


    Die Hartz-IV-Plattform in Wiesbaden macht darauf aufmerksam, dass Überprüfungsanträge rückwirkend für die letzten vier Jahre nur noch bis heute Nacht 24 Uhr gestellt werden können. Danach können nur noch Ansprüche für den zurück liegenden Zeitraum von einem Jahr getätigt werden. „Wenn Bundessozialministerin von der Leyen – mit der Anerkennung des Rechts auf Warmwasser als existenzielles Grundbedürfnis - eine kleine Verbesserung in das neue Hartz IV-Gesetz geschrieben hat, so muss ihr schon klar geworden sein, dass das Eintreiben von Warmwassergeld weder heute noch zurückliegend verfassungsfest war,“ stellt Hartz 4-Plattform Sprecherin Brigitte Vallenthin fest. „Neben dem Antrag auf Rückforderung dieses Geldes bis zum 1. Januar 2011 raten wir deshalb, vorsorglich auch für die zurückliegenden 4 Jahre diese Abzüge per Überprüfungsantrag zurück zu fordern.“


    Nach dem seit 29 März 2011 gültigen Hartz IV-Gesetz wird nunmehr das Warmwasser aus dem Hartz IV-Regelsatz ausgeschlossen und ist ebenso wie Miete und Heizung vom Leistungsträger zu erbringen.


    In § 20 Abs. 1 heißt es dazu:
    „Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst (…) ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile … .“


    § 77 Abs. 6 nennt dazu die Übergangsregelungen:
    „Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, (...) ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.“


    Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage wird denjenigen, die mit Durchlauferhitzer oder auf andere Weise das Warmwasser „dezentral“ in der Wohnung erzeugen, ein anspruchsberechtigter „Mehrbedarf“ anerkannt, der beantragt werden muss.


    Hierzu heißt es in § 21 Abs. 7:
    „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) (…) Der Bedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person ...“


    bei 364 €-Regelsatz: 8,37 € („2,3 Prozent“ des Regelsatzes)
    bei 291 €-Regelsatz: 6,69 € („2,3 Prozent“ des Regelsatzes)
    bei 328 €-Regelsatz: 7,54 € („2,3 Prozent“ des Regelsatzes)
    bei 275 €-Regelsatz: 3,85 € („1,4 Prozent“ des Regelsatzes)
    bei 242 €-Regelsatz: 2,90 € („1,2 Prozent“ des Regelsatzes)
    bei 213 €-Regelsatz: 1,70 € („0,8 Prozent“ des Regelsatzes)


    Die Berechnung basiert auf den Regelsatz-Festlegungen aus den §§ 20 und 23. Bei Übertragungs- und/oder Zahlenfehlern ist die Hartz4-Plattform für Hinweise dankbar.


    Das bedeutet:
    - Mindestens ab 1. Januar 2011 ist der Abzug von Warmwasser-Geld rechtswidrig und zurück zu zahlen bzw. bei Durchlauferhitzer als „Mehrbedarf“ anzufordern. Die Hartz4-Plattform empfiehlt, einen entsprechenden formlosen Antrag mit Bezug auf die §§ 21 und 22 des neuen SGB II zu stellen.


    - Wenn der Bewilligungszeitraum bereits seit mehr als einem Monat abgelaufen ist, kann das Recht auf das Warmwasser-Geld mit Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X immer noch jederzeit eingefordert werden.


    - Die Hartz4-Plattform hält es außerdem für sehr wahrscheinlich, dass – angesichts der neuen rechtlichen Bewertung einer Unverzichtbarkeit von Warmwasser als Grundbedürfnis - nunmehr auch der Warmwasser-Abzug in den zurückliegenden Jahren einer rechtlichen Überprüfung nicht mehr standhalten wird. Es wird deshalb empfohlen, die heute, 31.03., 24 Uhr, ablaufende Frist für 4- Jahres-Überprüfungsanträge zu nutzen, um gegebenenfalls entsprechende Rechtsansprüche noch zu sichern.


    „Warum Babys Kinder und Jugendliche weniger Warmwasser-“Mehrbedarf“ haben, also weniger Körperpflege brauchen als Erwachsene, bleibt vorerst das Geheimnis der ehemaligen Familienministerin von der Leyen. Fragt sich nur, wie sie eigentlich den Bundesverfassungsrichtern „transparent“ erklären will, dass Babys und Kinder bis zum 6. Lebensjahr mit 1,70 Euro fünf mal weniger warmes Wasser in die Badewanne oder durch den Duschkopf laufen lassen dürfen als Erwachsene, die 8,37 € pro Monat verbrauchen dürfen,“ wundert sich Brigitte Vallenthin, Hartz4-Plattform Sprecherin. „Wieder einmal kippt das Bundessozialministerium seinen Murks vor die Türen der Sozialrichter, die alles andere als die Schuldigen an der unendlichen Hartz IV-Geschichte sind.“ (pm, Hartz 4-Plattform) """"


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    Wieder einmal kippt das Bundessozialministerium seinen Murks vor die Türen der Sozialrichter,



    Daher ja auch der legendäre Name "Murksel Merkel" mit Marionette von der Leyen!


    Sehr treffend das ganze!


    Elch

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 Mal editiert, zuletzt von Elch () aus folgendem Grund: Es ist alles unglaublich, aber leider nur allzu wahr!