§22 Absatz 2 SGBII (neu ab 01.01.11)

  • Wer weis was zum neuen § 22 Absatz( 2) SGB II in der ab dem 01.01.11 geltenden Fassung?
    Dieser Absatz ist mißverständlich und läßt zweierlei Deutungen zu:


    DIE ERSTE DEUTUNG WÄRE:
    Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbstbewohnten Wohneigentum werden nur dann als Zuschuss bewilligt,wenn INCLUSIVE der Kosten der Unterkunft
    für ein Jahr die Gesamtsumme von Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur UND Kosten der Unterkunft für ein Jahr angemessen ist.
    Bsp:: Kosten der Unterkunft für ein Jahr liegen bereits an der Angemessenheitsgrenze
    von 2500 Euro..Dann gibt es für dieses Jahr keinen Zuschuss für Instandhaltung und Reparatur,nur ein Darlehen.
    (Hier hätte man sich jedoch den neuen § 22 Absatz 2 SGB II sparen können,denn die dann bei einigen noch bezuschussfähigen Kleckerbeträge für Instandhaltung und Reparatur würden vorne und hinten nicht reichen.)


    DIE ZWEITE DEUTUNG WÄRE:
    Die angemessenen Kosten der Unterkunft für ein Jahr sind wiederum 2500 Euro.
    Entsprechend § 22 Absatz(2) Satz 2 SGB II könnte der Wohneigentümer in dem betreffenden Jahr
    ZUSÄTZLICH noch weitere 2500 EURO für Instandhaltung und Reparatrur als Zuschuss bekommen.
    (Dann würde der neue § 22 Absatz (2) SGB II erst Sinn machen. Der Wohneigentümer ist ja quasi sein ,,eigener Vermieter,, und könnte mit der,, fikftiven Jahresmiete,, von 2500 Euro das Wohnhaus für 2500 Euro instandsetzen)


    Jedenfalls ist(mit Erlaubnis) der Text des § 22 Absatz(2) SGB II (neu) mal wieder ein zweideutiges ,,Meisterwerk,, der Staatsbürokraten.

  • Ich ergänze mich zu meinen Ausführungen.
    Nach weiterer Studie des Urteils,das als Grundlage für den § 22 Absatz 2 SGBII (neu) diente(siehe Seite 274 des Leitfadens zum ALG II - 2011-LSG NRW L7 AS 47/09),wird wohl die erstere Variante gelten.Die fiktive Nettokaltmiete,die rein rechnerisch auch einem Wohnungseigentümer (fiktiv)zugestanden wird,kann dieser zur Begleichung von Erhaltsaufwand verwenden.Wenn ein Wohnungseigentümer aber hohe Schuldzinsen unter der KDU zu laufen hat,wird die fiktive Kaltmiete praktisch ,,aufgezehrt,,.Dieser armen Person wird dann nur noch ein Peanuts an Erhaltungsaufwand pro Jahr als Zuschuss bewilligt.


    Leider hat der Leitfaden ALGII/Sozialhilfe von A -Z 26.Auflage(2011-Seite 107) die zweite Variante angegeben.
    Das geschah wohl aber(hoffentlich) nicht aus Dummheit oder Unkenntnis,sondern weil § 22 Absatz (2) SGB II(neu)auch so ausgelegt werden könnte.


    Vermutlich waren die Ministerialbürokraten bei der Verfassung des § 22 Absatz(2)SGB II (neu) jenseits von gut und böse.


    Alles Klar?Mir nicht.