Wohnung

  • Hallo zusammen,


    und wieder mal etwas zum Thema Wohnung.
    Ich möchte folgendes schildern.ich bin seit 4 Jahren geschieden, und bewohne eine 63 Quadratmeter grosse Wohnung. Dort wohne ich seit 1990, an den Wohnungen selber wurde nichts gemacht....also es ist nicht Luxuriös.
    Vorher fragte ich auf dem Amt nach ob ich dort verbleiben kann. Mir wurde gesagt das bis 363 Euro übernommen werden, da meine Miete 352 Euro beträgt liege ich im limit und könne dort verbleiben.
    Nun war ich seit ende 2009 bis ende März 2011 krank geschrieben. In dieser zeit wurde ich von meiner Fallmanagerin aufgefordert mir eine neue Wohnung zu suchen, da ich 14 Quadratmeter zu viel habe.
    Ich diskutierte mit ihr, das mir damals gesagt wurde das ich preislich im Limit liege.
    Sie sagte das es nicht so wäre und ich hätte Zeit mir eine neue Wohnung zu suchen. Da ich zu dem Zeitpunkt noch krank war ging ich in Widerspruch, ud mir wurde auch die Miete gewährt....bis zu dem Tag als ich gesund geschrieben wurde. Nun werden mir nur noch 300 Euro gewährt. Meine Frage nun: Wenn mir für eine Wohnung 363 Euro zu stehen, darf man so einfach 60 Euro kürzen ?
    Danke für Eure Antworten.


    Liebe Grüsse Marie

  • Ich hatte jetzt erst den gleichen Soff mit der ARGE , sie wollten meine Nebenkosten erhöhung nicht über nehmen.
    Erst mal ist es der ARGE egal wie groß die Wohnung ist , hauptsache der Mietpreiß past in den mit Spiegel deines Wohnortes .
    Beispiel dir stehn nur 60 qwardrat zu ,aber du bekommst eine mit 100 qwardrat was würdeste dan nehmen .
    Wenn die Mieten bei beiden gleich sind? Natürlich die größere oder?
    Das waren die aus künfte von der Arge bei uns.

  • Hallo,


    Pauschal gesehen ist die letzte Antwort nicht richtig.


    Was von der Kaltmiete insgesamt unabhängig von der Wohnraumgröße noch passen könnte, muss bei den Nebenkosten nach tatsächlichen m² noch lange nicht anerkannt werden.


    Die Nebenkosten berechnen sich anteilig aus der Gesamtwohnfläche des gesamten Hauses.
    Angemessene Kaltmiete und Nebenkosten sind meist differenzierte Rechnungswege. Nach SGB III können die Nebenkosten anteilig ( besonders die Heizkosten ) dann nur mit der zustehenden Wohnfläche berücksichtigt werden.


    Besonderes Augenmerk sollte dabei auch auf Kostenanteile der NK. - Abrechnung gelegt sein, die sich incl. Korrekturfakor auf die eigene Wohnungsgröße im Vergleich zur gesamten Wohnfläche des Mietshauses beziehen.


    Also kurz:


    Trotz reduzierter Kaltmiete je m² kann es geschehen, dass Überschreitung der zustehenden Wohnfläche besonders in den N.K. / m² spürbare Eigenanteile nach sich ziehen wird.


    Es wären bei 100 m² statt zustehender 60 m² also 40 % Eigenanteil zumindest bei den N.K. je nach Rechnungsgrundlage der Endabrechnung seitens des Vermieters.


    mfg


    allo

  • Nach BSG Rechtsprechung ist nicht nach KM und kalten NK zu trennen, sondern es ist das Produkt aus beiden zu betrachten (Produkttheorie). Wenn also z. B. im Ort X für Kaltmiete und kalte Nebenkosten zusammen 360 Euro angemessen sind, dann ist es egal, ob jetzt die Kaltmiete 200 Euro und die Nebenkosten 160 Euro oder aber die Kaltmiete 300 Euro und die Nebenkosten 60 Euro sind...


    Außerdem wäre abzuprüfen, ob die Vorgaben der Kommune überhaupt den Ansprüchen an ein schlüssiges Konzept, wie es das BSG fordert, genügt. Das tun nämlich die meisten nicht. Und wenn nicht, dann muss sich am Mietspiegel orientiert werden und wenn keiner da ist, dann an die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG.


    Bei den Heizkosten wird sich -auch hier entsprechend BSG Rechtsprechung- im am örtlichen Heizkostenspiegel zu orientieren sein, wenn es diesen nicht gibt, dann am Bundesweiten Heizkostenspiegel.


    Turtle

  • Nach BSG Rechtsprechung ist nicht nach KM und kalten NK zu trennen, sondern es ist das Produkt aus beiden zu betrachten (Produkttheorie). Wenn also z. B. im Ort X für Kaltmiete und kalte Nebenkosten zusammen 360 Euro angemessen sind, dann ist es egal, ob jetzt die Kaltmiete 200 Euro und die Nebenkosten 160 Euro oder aber die Kaltmiete 300 Euro und die Nebenkosten 60 Euro sind...


    Watt will mann einem sagn, ders somm immer besser weiss...?


    Zitat

    Außerdem wäre abzuprüfen, ob die Vorgaben der Kommune überhaupt den Ansprüchen an ein schlüssiges Konzept, wie es das BSG fordert, genügt. Das tun nämlich die meisten nicht. Und wenn nicht, dann muss sich am Mietspiegel orientiert werden und wenn keiner da ist, dann an die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG.



    Zitat

    Bei den Heizkosten wird sich -auch hier entsprechend BSG Rechtsprechung- im am örtlichen Heizkostenspiegel zu orientieren sein, wenn es diesen nicht gibt, dann am Bundesweiten Heizkostenspiegel.


    Gut für Personen, die es absolut wasserdicht wissen.



    Zitat

    Turtle

  • Aus dem Widerspruch ist noch garnichts geworden, der ist schon 2 Monate in Bearbeitung.
    ist es denn in Ordnung das mir 70 Euro abgezogen werden? Obwohl mir doch eigentlich Miete in Höhe von 363 Euro zustehen.
    Danke erst mal für Eure Antworten.


    Liebe Grüsse:)

  • Du solltest jetzt schon dem JC die Bearbeitung des Widerspruchs schriftlich anmahnen und nach Ablauf von 3 Monaten sofort Untätigkeitsklage beim SG einreichen.
    Außerdem könnte man überlegen, einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung beim SG nachzuschieben, denn 70€ sind schließlich kein Pappenstiel.

  • Du solltest jetzt schon dem JC die Bearbeitung des Widerspruchs schriftlich anmahnen und nach Ablauf von 3 Monaten sofort Untätigkeitsklage beim SG einreichen.
    Außerdem könnte man überlegen, einen Eilantrag auf einstweilige Anordnung beim SG nachzuschieben, denn 70€ sind schließlich kein Pappenstiel.


    Danke für die Antwort.
    Nun weiss ich aber immer noch nicht ob mir auf jeden Fall die 363 Euro für ein Personenhaushalt zustehen?


    LG

  • Hat man dir dafür keine Liste gezeigt? Du wurdest doch aufgefordert, die Whng zu wechseln, da muss man dir doch mitgeteilt haben, wie die Voraussetzungen für eine angemessene Whng sind?


    Frag beim JC oder der Gemeinde danach, die müssen dir das doch sagen können.

  • ....sagen.....fragen.....sagen.....


    Sowas solltest du dir im Umgang mit den JCn abgewöhnen, mit denen macht man ALLES nur und ausschließlich schriftlich mit Nachweis und Eingangsstempel!!!


    Aber dein Widerspruch läuft ja bald ab, also schriftlich die Bearbeitung anmahnen und Untätigkeitsklage ankündigen! (ist Pflicht bei Untätigkeitsklagen!)


    Solltest du unter Geldnot leiden, geh zum SG und gib einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu Protokoll, damit kann man das JC zur vorübergehenden Zahlung verpflichten, ob es klappt, kann dir aber keiner garantieren, also


    Versuch macht kluch!