BvB und ALG2

  • Hallo,


    ich bin 23, lebe alleine und werde ab September bei einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen.
    In dem Infoblättchen steht "Die Teilnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit Berufsausbildungshilfe und Fahrtkostenerstattung" was bedeutet das jetzt genau für mich?
    Habe etwas rumgegoogelt und einige male gelesen das man kein ALG2 mehr bekommt wenn man die Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Ist das wirklich so?
    Hatte mich eigentlich darauf gefreut das endlich wieder etwas zutun zu haben, habe jetzt allerdings etwas Panik weil ich nicht weiss wie das alles mit dem Geld aussieht.


    Gruß
    Thomas


    edit: ich sehe grade ich habs ins falsche Forum gepostet.. sollte eigentlich in das Einkommensanrechnung Forum unter ALG II. Könnte ein Mod das vieleicht verschieben?

  • Bei einer Berufvorbereitenden Maßnahme gibt es eigentlich kein BAB sondern einen festen Betrag und die Fahrtkosten.Wie hoch dieser wäre müßtest du bei der Berufsberatung erfragen.


    Hallo Kitty,


    tut mir leid,;) aber die Leistung nennt sich doch BAB (Berufsausbildungsbeihilfe).
    Soweit man zu Hause wohnt beträgt der Bedarfssatz 216 Euro (§ 66 Abs.1 SGB III). Sollten Fahrkosten für die BvB anfallen (i.d.R. eine Monatskarte für Schüler etc.), so kommen zu den 216 Euro noch die monatlichen Kosten für die fahrkosten hinzu.
    Das ganze nennt sich dann BAB und wird monatlich nachträglich gezahlt.


    Während dieser Zeit besteht u.U. der ALG II - Anspruch fort (§ 7 Abs 6)

    Zitat

    (6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,


    1....
    2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
    3.....



    dms

  • Ja du hast schon recht.Bei uns nennt sich das ein bisschen anders.Mein Sohn hatte damals auch so eine Berufsvorbereitende Maßnahme gemacht und da durfte er das BAB nicht beantragen sondern bekam direkt über die Berufsberatung einen Antrag wo dann über den Träger monatlich gezahlt wurde.Wenn es wie hier eine Maßnahme durch das JC ist dann müßte er weiterhin noch ALG2 bekommen denn von dem BAB plus Fahrtkosten kann er ja nun kaum leben.

  • Ja du hast schon recht.Bei uns nennt sich das ein bisschen anders.Mein Sohn hatte damals auch so eine Berufsvorbereitende Maßnahme gemacht und da durfte er das BAB nicht beantragen sondern bekam direkt über die Berufsberatung einen Antrag wo dann über den Träger monatlich gezahlt wurde.Wenn es wie hier eine Maßnahme durch das JC ist dann müßte er weiterhin noch ALG2 bekommen denn von dem BAB plus Fahrtkosten kann er ja nun kaum leben.


    Ja es gab/ gibt auch solche Maßnahmen, wie
    AQJ = Arbeit und Qualifizierung für noch nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche
    EQJ = Einstiegsqualifizierung für Jugendliche


    Wegen ALG II:
    deswegen habe ich den § 7 Abs. 6 zitiert und mittels Fettdruck markiert.


    Allerdings weiß ich nicht genau, wie die 216 angerechnet werden. Da müsste ich auch erst schnell mir die Unterlagen reinziehen. Aber vielleicht wird hier mal jemand vorbeischauen, der sich im ALG II auskennt, und die Frage wegen der Anrechnung beantworten.


    dms

  • Erstmal danke für die Antworten!


    Ich dachte mir ich frag mal bei der Arbeitsagentur nach und habe eine Mail geschrieben.
    Habe einfach nur gefragt wie das mit dem Geld aussieht wenn ich diese Maßnahme mache und wie es angerechnet wird..
    Habe keine Antwort erhalten.. allerdings habe ich 3 Tage später einen Brief bekommen in dem steht das meine Bewilligung für ALG II zum 01.09 aufgehoben wird. Desweiteren steht folgendes drin:
    "Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden Tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentlich Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.


    Sie haben Anspruch auf BAB und sind somit ausgeschlossen. Ein eventueller Anspruch auf ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten ist zu prüfen."


    Was soll ich jetzt machen?
    Bin ehrlich gesagt etwas überfordert mit der Situation. Hier mal der Link zu der BvB. Vieleicht hilft es ja weiter..

  • 770€. Aber ich muss doch auch 140€ für die Krankenversicherung im Monat zahlen wenn ich kein ALG II mehr bekomme oder?
    Ich würde dann doch 861€ (465+184+212) bekommen, wäre aber wenn ich die Krankenkasse abziehe bei 721. Oder ist das falsch?

  • Sie haben Anspruch auf BAB und sind somit ausgeschlossen. Ein eventueller Anspruch auf ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten ist zu prüfen."


    Ich hatte zwar oben davon gesprochen, dass der ALG II Anspruch noch u.U. fortbestehen könnte, bezog mich jedoch darauf, dass man noch im Haushalt der Eltern wohnt.


    Nunmehr ist es bei Dir jedoch so, dass Du in einer eigenen Wohnung wohnst.
    Somit, wie Turtle das bereits sagte/ andeutete, hast Du keinen Anspruch mehr auf ALG II.


    Dein neuer Bedarf richtet sich voraussichtlich nach § 66 Abs.3 SGB III.
    Der Grundbedarf beträgt 391 Euro.
    Für die Miete gibt es maximal weitere 74 Euro .
    Dazu kämen evtl. die noch notwendigen Fahrkosten.
    Das ergibt dann deine BAB.


    Hinsichtlich der Miete, hat Dir Turtle, als auch die ARGE ja bereits mitgeteilt, dass Du dort noch einen Antrag auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten stellen kannst.


    dms


    Nachtrag: bist Du nicht mehr familienversichert?

  • Nein, bin seit anfang des Jahres nicht mehr familienversichert.


    Wenn Du das von einer gesetzl. KV bestätigt bekommst, es kann bis 25 Jahre in bestimmten Fällen die Familienversicherung wirken,
    dann kannst Du bei BAB einen zuschuss beantragen.


    Zitat


    § 68 SGB III
    (2) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen bei Auszubildenden, deren Schutz im Krankheits- oder Pflegefalle nicht anderweitig sichergestellt ist, die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld und zur Pflegepflichtversicherung bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder, wenn dort im Einzelfall ein Schutz nicht gewährleistet ist, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zugrunde gelegt.