Rückzahlung von Hartz IV

  • Hallöchen,


    folgendes Problem: Mein Mann hat seinen Job wg. Mobbings gekündigt. Sind umgezogen und haben auch mit einer Sperre von 3 Monaten gerechnet. Arbeitsamt sagte uns vor der Kündigung, dass wir trotzdem Hartz IV für die Übergangszeit bekommen würden. Ich selbst habe am alten Wohnort keinerlei Leistungen des Arbeitsamtes erhalten.


    So, Antrag auf Hartz IV gestellt und bewilligt. Heute nun kommt der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Wir müssen den kompletten Betrag zurück zahlen.Soll heißen auch ich muss den kompletten Betrag zurück zahlen und wüsste gerne aus welchem Grund. Unsere Sachbearbeiterin geht nicht ans Telefon und ist auch sonst ziemlich biestig. In dem Bescheid bei mir steht, da mein Mann seine Arbeit gekündigt hat, müsse ich nun auch den Betrag zurück zahlen, aber ich verstehe nicht ganz warum. Dann hätten wir ja komplette 3 Monate mit "nichts" leben müssen. Und ich bin ja eigentlich nicht daran schuld, dass mein Mann seinen Job gekündigt hat.


    Ich weiß nicht wirklich wie ich das ausdrücken soll, sorry, aber kann mir vielleicht jemand helfen?


    LG
    firne

  • Ihr müsst gegen die Bescheide Widerspruch einreichen und beim Sozialgericht die "aufschiebende Wirkung" des Widerspruchs beantragen, damit der Bescheid erst mal nicht gegen euch wirksam wird.


    Gegen den Widerspruchsbescheid kann man dann bei Bedarf Klage einreichen, aber soweit ist es ja noch nicht.


    Warum gebt ihr euch überhaupt mit einer Sperrzeit zufrieden? Wenn er einen wichtigen Grund für eine Kündigung hatte, ist eine Sanktion rechtswidrig, auch dagegen sollte man widersprechen und Klage einreichen.

  • Ja, aber was bringt es uns, wenn wir den Betrag dann doch zahlen müssen, trotz Klage und aufschiebender Wirkung?


    Tja, das mit der Sperrzeit ist eine andere Geschichte. Am neuen Wohnort sagte uns die Betreuerin, dass Mobbing ein wichtiger Grund ist und eigentlich keine Sperrzeit eintritt, auch wenn der Arbeitgeber dies bestreitet. Wir haben uns darauf verlassen. Als der Bescheid kam, haben wir Widerspruch eingelegt, der aber abgewiesen wurde, weil man dem AG geglaubt hat. Und vor das Sozialgericht können wir nun nicht mehr gehen, da die Frist verstrichen ist. Mein Mann will mit dem alten AG nichts mehr zu tun haben und hat es "schleifen" lassen. Der alte AG hat es so hingestelllt, dass er nicht wüsste, warum mein Mann gekündigt hat, obwohl mein Mann beim Personalchef und auch beim Meister gewesen ist.


    Oder können wir noch Klage einreichen wegen der Sperre?


    LG
    firne

  • Liest du dir bitte mal meinen Beitrag durch...?!


    Wenn du etwas daran nicht verstehst, frag nach, aber bring nicht solche Texte, von wegen: Bringt ja doch nix, etc. dann hättest du gar nicht erst fragen brauchen, was zu machen ist!!!


    Ich habe genau beschrieben, was zu machen ist!

  • Sorry kuddeldaddeldu, aber ich versteh es nicht ganz.


    Wir müssen den Betrag doch so oder so zurückzahlen, auch wenn wir Klage erheben sollten? Oder versteh ich das falsch? Es ist das erste Mal, dass wir beide auf Hartz IV angewiesen waren, von daher kenne ich mich mit dem Drumrum nicht aus. Und wenn wir nun Widerspruch gegen die Bescheide einlegen, mit welcher Begründung? Oder müssen wir keine Begründung angeben?`


    LG
    firne

  • Widerspruch formlos einreichen, darin wirst du es ja wohl schaffen, die wichtigen Gründe kurz und knapp zusammen zu tragen, wichtg ist, dass überhaupt ein Widerspruch nachweislich eingereicht wurde.


    Mit der Kopie des Widerspruchs dann zum SG und da die aW beantragen, dann braucht ihr bis zu einer Entscheidung erst mal nichts bezahlen.


    Genau das gleiche gegen die Sperre. Dagegen (den Bescheid) kann man Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X beim JC einreichen. Kommt dann ein Bescheid, kann man dagegen dann Widerspruch einreichen, gegen den W-Bescheid dann Klage.


    Wer nichts macht hat sowieso schon verloren, also was sollen deine pessimistischen Fragen?

  • Die Sanktion beim JC erfolgte aufgrund der Feststellung einer Sperrzeit durch die BA. Die Sanktion tritt Kraft Gesetzes ein und ist gar nicht durch das JC prüfbar. Tritt eine Sperrzeit beim ALG 1 ein, folgt nämlich unweigerlich eine Sanktion des ALG 2 (früher: § 31 Abs. 4 Nr. 3a SGB II , heute § 31 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 31a SGB II). Von daher müsste erstmal die Sperrzeit beim ALG 1 geprüft werden. Und dann erst (mit ggf. erfolgreichem Überprüfungs- oder Widerspruchsbescheid zur Sperre) der ALG 2 Sanktionsbescheid.


    Turtle

  • Blödsinn!


    Der Bescheid des Jobcenter muss mit Widerspruch und Eilantrag aW angegangen werden, sonst heißt es: ZAHLEN!


    Der Bescheid mit der Sperrzeit muss wie oben beschreiben mit Ü-Antrag angegangen werden. Wenn man da erst auf eine Bescheidung des Ü-Antrags wartet, ist man schon gepfändet, oder was?!!

  • Spar dir dein "Blödsinn"!


    Von dem Erstattungsbescheid habe ich überhaupt nichts geschrieben. Wenn ich es da anders sehen würde als du, dann hätte ich das gemacht. Das Einzige, was ich anders sehe, ist, dass die aufschiebende Wirkung nicht unbedingt beim SG beantragt werden muss. Das kann man auch beim JC beantragen.


    Nein, es geht darum:


    Zitat

    Genau das gleiche gegen die Sperre. Dagegen (den Bescheid) kann man Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X beim JC einreichen.


    Das Jobcenter hat die Sperre nicht verhängt. JCs verhängen Sanktionen. Hier geht es um eine Sperrzeit der Agentur für Arbeit, die automatisch eine Sanktion beim JC nach sich führt und die entsprechende Kostenerstattungsforderung, um welche es hier vorrangig geht.


    Da das Jobcenter die Sperre nicht verhängt hat, die Sperre aber ursächlich ist für alles, was beim JC gemacht wurde, muss ein Überprüfungsantrag bzgl. der Sperre BEI DER AGENTUR FÜR ARBEIT gestellt werden. Und nicht beim JC.


    Turtle

  • Da das Jobcenter die Sperre nicht verhängt hat, die Sperre aber ursächlich ist für alles, was beim JC gemacht wurde, muss ein Überprüfungsantrag bzgl. der Sperre BEI DER AGENTUR FÜR ARBEIT gestellt werden. Und nicht beim JC.


    Turtle


    Mein "Blödsinn" war eher auf die Kompliziertheit des Beitrags gerichtet.....


    Klar, muss immer bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat, aber in diesem Fall ist das mehr als unerheblich, da Erstens eine "Weiterleitungspflicht" besteht, und Zweitens die JC sowieso Derivate der BA sind....

  • Keep cool Turtle, der kuddel(erst mal Klage einreichen)daddeldu ist heute nicht gut drauf, weil niemand seine Ratschläge annimmt. Der sitzt bestimmt mit Stahlhelm am PC und auf dem Monitor ein aufgepflanztes Maschinengewehr. :D

  • S


    Das Einzige, was ich anders sehe, ist, dass die aufschiebende Wirkung nicht unbedingt beim SG beantragt werden muss. Das kann man auch beim JC beantragen.


    Turtle


    Wer die aW beim JC beantragt, sollte dafür eine entsprechende Frist setzen, damit man nicht am ausgestreckten Arm zwischenzeitlich verhungert (soll ja schon vorgekommen sein....:rolleyes:)


    Sicherer ist immer der Weg zum Gericht, außerdem gibts auch Vorlagen für Eilanträge im Netz, dann gehts auch per Post.

  • Sollte es ein "BA-regiertes" JC sein (also keine OK), wird man mit Eingang Widerspruch im Normalfall die Forderung eh ruhend stellen, da gibt es entsprechende Anweisungen, weil gerade in Bezug auf Rückforderungen viele Gerichte dahingehend geurteilt haben, dass hier der § 39 SGB II nicht anwendbar ist.


    Turtle

  • Tjaaaaa, aber.....


    Die Einreichung eines Eilantrages bei Gericht ist immer wieder eine schöne Schockwaffe, um den ARGEN "Hühnerhaufen" mal n bisschen aufzuscheuchen.


    danach werden die immer schon sanft und brav, und nur die Erwähnung von gerichtlicher Einschaltung löst meistens schon Panikattacken aus, denn es droht "Mehrarbeit"! :D

  • Die Antwort auf eine eR - noch dazu in Sachlagen, die öfter vorkommen - ist nicht mehr als das Rüberkopieren von Vorlagen, Einsetzen der Daten des Beschwerdeführers und das wars. Ich kann jetzt nicht sagen, dass ich oder meine Kollegen von der Widerspruchsabteilung sonderlich geschockt sind, wenn eine eR eintrudelt.


    Im Übrigen ist ein Eilantrag und ein Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht dasselbe. Und auch nicht das Gleiche.


    Turtle

  • Jetzt habt ihr mich völlig durcheinander gebraacht :eek:


    In Kurzfassung heißt dass nun, dass wir gegen den Widerspruchsbescheid der Agentur für Arbeit gerichtlich angehen sollen und vorab schon einmal beim Sozialgericht eine aufschiebende Wirkung beantragen?


    Wie verhält es sich, wenn die Frist für die Einreichung einer Klage bereits verstrichen ist? So ist es bei uns im Moment. Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Frist abgelaufen.


    Aaargh, warum ist das ganze auch so kompliziert?


    LG
    firne