Sachlage:
Ich habe an einer mehrmonatigen klinischen Studie teilgenommen und es dem Jobcenter auch vorher mitgeteilt, dass ich dies werde.
Punkt 1.)
Das Jobcenter hat mir für paar Tage stationärem Aufhalt in der Klinik Geld abgezogen, da ich quasi im Krankenhaus gratis Essen bekam.
Wie ich jetzt herausgefunden habe ist dies nicht rechtens:
ALG II - Änderungen zum 01.01.2009 Sozialrecht und staatliche Leistungen Forum 123recht.net
ZitatNr. 11: Keine Anrechnung der Verpflegung , die im Rahmen stationärer Aufenthalte gewährt wird (Krankenhaus, Reha).
Punkt 2.)
Ich erhielt die Vergütung als Scheck.
Von dem Geld zahlt ich 1100 Euro bar auf mein Konto ein um dieses auszugleichen.
Nun zog mir das Jobcenter bei der Weiterbewilligung diese 1100 Euro aufgeteilt auf einige Monate ab bzw. rechnete dies als "sonstiges Einkommen" an.
Ich wusste erst nicht woher dieser komische 3 stellige Betrag "sonstiges Einkommen" her kam und hab daher auch einen Brief aufgesetzt, der erst nach über 1 Monat beantwortet wurde.
Nun bin ich sofort hingegangen und sagte dass die 1100 Euro - wie bereits im letzten Jahr mündlich mitgeteilt - von einer Studienteilnahme seien welche aber nicht angerechnet werden dürfen da es eine Zweckbezogene Einnahme darstellt.
Dazu gibt es auch ein Urteil welches ich ausgedruckt mitgenommen habe:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74542&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Urteil Kurzgefasst:
ZitatAlles anzeigenDie dem Kläger am 21.02.2007 zugeflossene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.580,00 Euro stellt zum Teil eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II dar. Sie dient anderen Zwecken als die Leistungen nach dem SGB II. Soweit die Aufwandsentschädigung keine zweckbestimmte Leistung darstellt, ist sie nach Auffassung der Kammer nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht als Einkommen anrechenbar. Eine summenmäßige Aufteilung der Entschädigung als zum Teil zweckbestimmte Einnahme und zum Teil gezahlte Entschädigung für einen Nicht-Vermögensschaden ist aufgrund des besonderen Charakters der Entschädigung nicht möglich und nicht erforderlich.
[...]
Soweit die finanziellen, allein durch die Teilnahme an der Studie veranlassten Kosten die gezahlte Entschädigung übersteigen - was der Fall sein dürfte - sind sie nach Auffassung der Kammer aufgrund von § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Zwar ist nicht festzustellen, dass der Kläger durch die Teilnahme an der Studie einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, tatsächlich erlitten hat. Darauf kommt es nach Auffassung der Kammer aber auch nicht an. Die gezahlte Entschädigung ist bei einer Gesamtwürdigung als pauschaliertes und vorweggenommenes Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen anzusehen. Anders als z.B. die Verletztenrente nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat die dem Kläger gezahlte Entschädigung keine Lohnersatzfunktion (vgl. zur Verletztenrente: BSG, Urteil vom 5.9.2007, Az.: B 11 b AS 15/06 R).
Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die an Versuchspersonen gezahlte Entschädigung nicht als Lohnersatz verstanden wissen will, ergeben sich zunächst aus den gesetzgeberischen Regelungen zu klinischen Prüfungen. Anders als der europäische Gesetzgeber - der in der Richtlinie 2001/20/EG (Abl. EG Nr. L 121, S. 34 vom 1.5.2001) in Art. 6 Abs. 3) j) noch offen gelassen hat, ob an Probanden eine "Vergütung" oder "Entschädigung" gezahlt wird, differenziert der nationale Gesetzgeber in den nationalen Umsetzungsvorschriften. So sieht die Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen vom 9.8.2004 (GCP-V, BGBl. I, S. 2081), geändert durch Verordnung vom 15.3.2006 (BGBl. I, S. 542) in § 7 Abs. 3 Ziff. 14 ausdrücklich vor, dass im Rahmen der Genehmigung einer klinischen Studie Unterlagen betreffend der "Vergütung der Prüfer und Entschädigung der betroffenen Personen" vorzulegen sind. Der Gesetzgeber setzt daher voraus, dass an die "betroffenen Personen" - d.h. an die Versuchspersonen, vgl. § 3 Abs. 2a GCP-V - keine Vergütung gezahlt wird.
Wobei ich auch die aktuelle Lage überprüft habe und diese geannten Gesetze gelten immer noch.
§ 11a SGB II*Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
Zitat(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
§ 253 BGB Immaterieller Schaden Bürgerliches Gesetzbuch
Zitat(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Nun ist es so, dass die Dame mir einen Termin in der Leistungsabteilung gegeben hat.
Ich selbst habe ja mehr als 1100 Euro (~2000 Euro) aus der Studie bekommen, was aber alles drauf ging um Schulden zu begleichen.
Das war auch der Grund weshalb ich überhaupt an solch einer Studie teilgenommen habe... sonst würde ich so etwas nie machen.
Auf jeden Fall wollte ich nun nachfragen ob das Urteil von damals immer noch gilt und ob und wenn ja wo ich mir vorher einen Rat einholen kann ?
Denn wenn ich zu dem Termin hingehe und alles erkläre, muss ich auch sagen dass das Jobcenter mir nur 1100 Euro anstatt 2000 angerechnet hat obwohl ich dem Jobcenter letztes Jahr mitgetielt hatte das ich an solch einer Studie teilnehme.
Es hat sich sowieso noch ein anderer Fehler in die Berechnung eingeschlichen, wo mir zu wenig Lohn angerechnet wurde, ich aber in einem Monat schon mehr Lohn anthielt (Was ich sowieso bereits gesagt habe).
Ich möchte mir nun nicht ins eigene Fleisch schneiden, so dass am Ende vllt. sogar 2000 Euro als Einkommen angerechnet werden... dann habe ich nämlich wieder die ganzen Schulden...
Was empfehlt ihr mir weiterhin zu tun und wie seht ihr den Sachverhalt ?