Wohngeld statt ergänzend Hartz4?

  • Guten Morgen!


    Ich beziehe seit einiger Zeit ergänzendes Hartz4, da ich durch meine Arbeit je nach anfallenden Stunden auf ein Netto von ca 700 bis 950 Euro komme. Nun erhielt ich ein Schreiben, indem ich aufgefordert wurde, Wohngeld zu beantragen, weil ich angeblich durch eine höhere Leistung erhalten würde. Ich habe mal die letzten Monate rückwirkend mein Gehalt und meine Miete in den Wohngeldrechner eingegeben und festgestellt, das ich mit Wohngeld zwischen 40 und 200 Euro weniger zur Verfügung hätte. Zudem müsste ich Rundfunkgebühren bezahlen und ein Anrecht auf eine um 40 Euro billigere Monatskarte für die Verkehrsbetriebe hätte ich auch nicht mehr. Also nochmals fast 60 Euro weniger Geld in der Tasche.
    Meine Frage: muss ich nun Wohngeld beantragen und mich dadurch deutlich schlechter stellen lassen?
    Für eure Antworten danke ich!


    Petra

  • Es wird eigentlich nur dazu aufgefordert Wohngeld zu beantragen wenn du dadurch aus dem ALG2 Bezug rausfallen würdest denn sonst hätte es ja keinen Sinn.Du kannst ja Wohngeld beantragen und dann schauen was du da bekommst.Wenn es weniger wäre wirst du von der Wohngeldstelle eh ans Jobcenter verwiesen.

  • Hallo!


    Danke erstmal für die Antwort. Nun habe ich zunächst Widerspruch gegen die Auflage Wohngeld zu beantragen erhoben, am letzten Montag. Kann mir einer verraten, in welcher Zeit der Widerspruch beantwortet werden muss.
    Da ich aufgefordert wurde, den Wohngeldantrag innerhalb von 14 Tagen zustellen, müsste ich es also bis Freitag gemacht haben. Oder verlängert sich die 14-Tagefrist durch meinen Wiederspruch?
    Danke für die Antworten.


    Petra

  • Bitte beachte, dass Widersprüche grundsätzlich KEINE aufschiebende Wirkung haben. Eine solche müßte erst beim Sozialgericht beantragt werden.
    Also müßtest Du dennoch Wohngeld beantragen, wenn Du keine aufschiebende Wirkung bekommst.


    Aber: wenn Du keinen Bescheid mit der Aufforderung zum Antrag auf Wohngeld erhalten hast, sondern vielmehr einen Vorschlag, dann kannst Du nicht wegen fehlender Mitwirkung irgendwelche Sanktionen bekommen!
    Im Zweifelsfall Widerspruch einlegen, ist immer gut, wie ich inzwischen meine.
    Wenn Du dann einen Bescheid erhältst, dann muß darin begründet sein weshalb genau Du den Antrag auf Wohngeld stellen mußt. Also Rechtsberatung beim örtlichen Arbeitslosenzentrum oder einer ähnlich gearteten Einrichtung holen, gegebenenfalls Anwalt besorgen, keine Scheu vor dem Sozialgericht, wenn es zur Durchsetzung Deiner Rechte notwendig ist.


    Nicht umsonst wird derzeit heiß diskutiert ob die Jobcenter nicht zumindest teilweise die Gerichtskosten für Klagen beim Sozialgericht tragen sollen. Wären nämlich die ganzen Klagen so unsinnig, wie die JC-Tussies einem weiszumachen versuchen, dann würden auch die Sozialgerichte nicht nach einer Maßnahme suchen, welche die Jobcenter von falschen Entscheidungen und unrechtmäßigen Bescheiden abbringen könnte! ;)

  • Der Widerspruch ist bereits unzulässig, da wird sich kein SG einschalten. Die Folgen fehlender Mitwirkung sind keine Sanktionen, du solltest dich erstmal darüber informieren, ehe du irgendwas aus dem Bauch heraus erzählst. Wenn über die Folgen fehlender Mitwirkung belehrt wurde, können diese auch eintreten. Aufforderungen, vorrangige Leistungen zu beantragen, sind keine Bescheide, sind sie jedoch mit einer Rechtsfolgenbelehrung nach § 60 ff SGB I verbunden, dann treten die im SGB I festgelegten Rechtsfolgen sehr wohl ein. Es bedarf keines Bescheides, jemanden zur Mitwirkung aufzufordern.


    Du solltest dich doch noch etwas länger in deinem in der Signatur aufgeführten Forum belesen. Denn selbst dort würdest du wegen solcher Aussagen ans Kreuz geschlagen werden. Trotz anderslautender Gerüchte gibt es dort nämlich auch Leute, die wirklich Ahnung von der Materie haben. Tipp: du gehörst definitiv nicht dazu.


    Turtle