Neue Ehefrau, Ehegattenunterhalt????

  • Hallo,


    ich habe mal eine Frage, mein Mann ist seid 13 Jahren geschieden und hat noch 2 unterhaltspflichtige Kinder die bei der Exfrau leben. Wir sind seid 10 Jahren verheiratet und haben noch einen 8 Jährigen Sohn zusammen. Ich bin Chronisch krank und kann NICHT arbeiten gehen. Ich habe jetzt auch einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit Rente gestellt. Bei der Berechnung für den Unterhalt der 3 Minderjährigen Kinder wurde mir vom Richter gesagt, mein Mann ist mir nicht Unterhaltsverpflichtet, ich solle selber arbeiten gehen.Ich kann aber nicht!!! Ist mein Mann mir dann nicht unterhaltsverpflichtet??? Ich habe mal gehört es gibt ausnahmen bei der Unterhaltsregelung. Ist das eine Ausnahme?????


    Bitte um Hilfe!!!



    Liebe Grüße
    Petra

  • Dein Mann ist dir unterhaltspflichtig, allerdings sind die Kinder vorrangig. Erst wenn deren Mindestunterhalt (hier 937 € - unterstellt, dass die beiden älteren mindestens 12 sind) gesichert ist, bleibt Unterhalt für dich übrig. Der Selbstbehalt deines Mannes liegt bei 950 €.
    Berücksichtigt man noch Werbungskosten etc. müsste dein Mann mehr als 2.000 € netto/Monat verdienen, damit er dir Unterhalt leisten kann.

  • Hallo,
    also ich muß dabei sagen wir leben noch zusammen, wie soll mein mann dann von 950,00 alle bezahlen,Haus, Strom Telefon, Auto, Lebensmittel und ich muß ja auch noch von was leben.
    Gibt es da keine Sondereglungen wenn man Chronisch krank ist und nicht selber für sein Lebensunterhalt aufkommen kann?? Hab mal sowas gehört.
    lg petra

  • Das ihr zusammenlebt, ändert nichts an seinem Selbstbehalt.


    Ihm bleiben 950 € für sich plus Unterhalt für euren Sohn (wieviel hängt von seinem Einkommen ab). Dazu bekommt ihr Kindergeld.
    Der Kindesunterhalt geht vor, auch wenn du erwerbsunfähig bist.
    Hast du keinen Anspruch auf ALG I (nach § 125 SGB III) oder Krankengeld, könnt ihr ALG II oder Wohngeld plus Kinderzuschlag beantragen.
    Bei der Berechnung würde der Unterhalt für die beiden anderen Kinder berücksichtigt werden, sofern es einen Unterhaltstitel gibt.