Lebensversicherung etc.

  • Hallo,


    fülle meinen ersten Antrag aus und brauche Hilfe.


    Meine Mutter hat für mich eine Lebensversicherung abgeschlossen, gilt das als mein Vermögen bzw. muss ich das angeben? Sie wohnt bei mir in HG, aber gehört nicht zur BG (habe ich das richtig verstanden?)


    Ich bin als ProfiSeller tätig, habe aber kein Gewerbe angemeldet. Ich habe auch schon lange nichts mehr vermittelt (=nichts verdient). Gilt das als selbstständige Beschäftigung und muss ich das angeben?


    Ich habe auch einen Schwerbehindertenausweis, allerdings ohne Buchstaben. Nützt der mir irgendwas bzw. wo kann ich das angeben?


    Danke für die Antwort.

  • Läuft die Versicherung auf dich oder auf deine Mutter und du bist nur Begünstigter? Wenn sie allein auf dich läuft, dann ist es dein Vermögen und du musst es angeben.


    Deinen ebay- Powersellerstatus auch, wobei ich hoffe, du hattest das wenigstens zu den Zeiten, wo du damit Umsatz gemacht hast, mindestens dem Finanzamt gemeldet...


    Mehr Geld wegen dem Behindertenstatus gibt es nicht, aber bei der Vermittlung könnte es eine Rolle spielen.


    Turtle

  • Im Bescheid der Versicherung steht: VN meine Mutter, versicherte Person: ich. Dann ist es nicht mein Vermögen, oder?


    ProfiSeller hat nichts mit ebay zu tun, sondern mit 1&1. Als ich damit Umsatz gemacht habe, habe ich das nirgendwo gemeldet; sollte ich das tun? Ich habe kein Gewerbe angemeldet, muss ich trotzdem noch die Anlage EKS ausfüllen?


    Danke für die Antwort.

  • Zu Ihrer Frage bezüglich der Lebensversicherung: Natürlich gilt das Guthaben des Vertrages als Vermögen. Häufig ist es sogar so, dass ALG II-Empfänger Ihre Lebensversicherung kündigen müssen und erst wenn Sie das Guthaben ausgegeben haben, Sozialleistungen bekommen. Falls das auch auf Sie zutrifft: Begehen Sie nicht den Fehler und kündigen die Lebensversicherung selbst. Hollen Sie sich Hilfe von Profis und lassen die Police kündigen. Allein durch eine professionelle Kündigung erhöht sich der Rückkaufswert um bis zu 20%. Zudem haben Sie die Chance alle Ihre eingezahlten Beiträge plus Zinsen zurück zu bekommen. Eventuelle Verluste können Sie so auch steuerlich geltend machen.

  • Zu Ihrer Frage bezüglich der Lebensversicherung: Natürlich gilt das Guthaben des Vertrages als Vermögen. Häufig ist es sogar so, dass ALG II-Empfänger Ihre Lebensversicherung kündigen müssen und erst wenn Sie das Guthaben ausgegeben haben, Sozialleistungen bekommen. Falls das auch auf Sie zutrifft: Begehen Sie nicht den Fehler und kündigen die Lebensversicherung selbst. Hollen Sie sich Hilfe von Profis und lassen die Police kündigen. Allein durch eine professionelle Kündigung erhöht sich der Rückkaufswert um bis zu 20%. Zudem haben Sie die Chance alle Ihre eingezahlten Beiträge plus Zinsen zurück zu bekommen. Eventuelle Verluste können Sie so auch steuerlich geltend machen.


    Was für ein Unfug!
    Die Mutter hat eine Lebensversicherung und falls sie irgendwann einmal und hoffentlich erst in ferner Zukunft sterben sollte, dann würde der Thread-Ersteller Geld von der Verischerung erhalten. Das ist also heute noch gar kein Vermögen. Warum schreibst Du denn so etwas? Schließlich könnte es auch durchaus sein, dass seine Mutter zwar eine lebensversicherung abgeschlossen hat mit dem TE als Begünstigten, aber der nicht einmal Kenntnis davon hat. Die Mutter ist jedenfalls nicht dazu verpflichtet, dem Begünstigten mitzuteilen, dass er Begünstigter ist!
    Auch kann der TE auf gar keinen Fall eine Versicherung kündigen, die nicht die seine ist! Nicht er hat eine Lebensversicherung abgeschlossen, sondern die Mutter. Das Geld, welches er laut Deinem Beitrag erstmal ausgeben soll ehe er ALG 2 beantragen soll dürfen, ist nicht einmal fiktiv vorhanden – die Mutter lebt und das wohl hoffentlich n och sehr lange!!!


    Beste Grüße,


    Freydis :)

  • Nach dem Link zu urteilen, hatte ich keine Meldepflicht, weil es nur ab und zu 10, 20 Euro waren, keinesfalls 410 oder mehr.


    Muss ich nun die Anlage EKS ausfüllen oder nicht?


    Danke für die Antwort.


    Du mußt nur all das angeben, was Du derzeit an Eigentum und Vermögen hast. Wenn Du also keinerlei Einkünfte hast, dann hast Du keine. Ob Du irgendwann vor zwei Jahren einmal 20 Euro verdient hast, interessiert das Amt nicht. Wenn Du allerdings derzeit Geld verdienen solltest, auch wenn es nur wenig ist, dann bist Du dazu verpflichtet jedes Einkommen anzugeben!


    Mach nicht alles beim Antrag komplizierter als es ist. Damit will ich sagen, dass Du, wenn Du derzeit kein aktiver Power-Seller bist, dann mußt Du das auch nicht angeben. Falls Du ein aktiver Power-Seller sein solltest, dann müßtest Du das beim Antrag mit angeben und auch das Einkommen, welches Du aus dieser Tätigkeit erzielst. Wie man auch in anderen Threads sehen kann, führt Einkommen in womöglich monatlich gravierend wechselnder Höhe, zu vielen Ärgernissen. Dann müßtest Du nämlich jeden Monat erneut Dein tatsächliches Einkommen nachweisen und die Differenz zwischen dem zuvor fiktiv veranschlagten Einkommen und dem tatsächlich erhaltenen würde dann erst später nachgezahlt. Bei der vorhergehenden Veranschlagung des zu erwartbaren Einkommens, gehen die ARGEn in der Regel von dem am höchsten durch Dich erzielbaren Einkommen aus - dies kann dann auch so hoch sein, wie es eigentlich nie wirklich ist. Jedenfalls liegt die Festsetzung des Betrages gewissermaßen im Ermessensspielraum des SB. Gegen die Höhe des zuvor festgesetzten Einkommens kannst Du aber gegebenenfalls Widerspruch einlegen und damit einen eigenen VA in Gang setzen.
    Fazit: wenn es sich hier lediglich um eine Tätigkeit handelt, die Dir vielleicht ein- bis zweimal im Jahr etwa 10,00 € einbringen könnte, dann gib sie besser ganz auf.


    Selbstverständlich bist Du als ALG-2-Empfänger verpflichtet, alles dafür zu tun, um im ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. Eine Power-Seller-Tätigkeit, die aber Dir nur so dermaßen selten so wenig Geld bringt, ist ohnehin keine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und die Aufgabe dieser Tätigkeit würde auch Deinen Anspruch nicht wirklich erheblich erhöhen.
    Geh lieber bei einem Nachbarn einmal im Monat für ein und denselben Betrag Rasenmähen, wenn Du einen solchen Nachbarn überhaupt auftreiben kannst – dann variiert Dein Einkommen nicht, Du verdienst damit mehr und Du darfst das Geld sogar behalten! Aber dennoch erstmal beim Amt angeben! ;)


    Beste Grüße und Wünsche,


    Freydis :)

  • Danke für die ausführliche Antwort, Freydis.


    Ich habe die Tätigkeit inzwischen gekündigt, muss sie aber trotzdem angeben (im Hauptantrag, letzte 5 Jahre), sehe ich das richtig? Kann es da vielleicht Probleme geben?


    Danke für die Antwort.

  • Danke für die ausführliche Antwort, Freydis.


    Ich habe die Tätigkeit inzwischen gekündigt, muss sie aber trotzdem angeben (im Hauptantrag, letzte 5 Jahre), sehe ich das richtig? Kann es da vielleicht Probleme geben?


    Danke für die Antwort.


    Nein, das kann keine Probleme geben. Das war ja kein Beschäftigungsverhältnis im üblichen Sinne.
    Ich weiß leider nicht, ob Du das tatsächlich angeben mußt, zumal der Ertrag über die Jahre doch ausgesprochen geringfügig war und eigentlich nicht einem tatsächlichen Einkommen entspricht. Wenn Du es angibst, dann erläutere dem annehmenden Sachbearbeiter worum es bei den "Einkünften" genau ging.


    Beste Grüße,


    Freydis :)

  • Nur kurz: Die LV sollte meines Wissens angerechnet werden. Sonst käme ja jeder auf die Idee VOR Antrag noch schnell den VN zu ändern. Kündigen musst du sie nicht, wenn eine Verwertung unwirtschaftlich ist.


    Kleine Ergänzung: Wenn du sie natürlich erst gar nicht mit angibst, kann auch nichts angerechnet werden. Ich glaube, das gibt aber Ärger!


  • Kleine Ergänzung: Wenn du sie natürlich erst gar nicht mit angibst, kann auch nichts angerechnet werden. Ich glaube, das gibt aber Ärger!


    Auf Nachfrage beim JC sagte man mir, dass die LV jetzt nicht angegeben werden muss. Erst wenn es zur Auszahlung kommt und ich dann noch Hartz4-Empfänger bin, muss ich sie angeben. Ärger kann es jetzt also nicht geben.