Schulische Ausbildung + Arbeitsvertrag = Alg2 / Alg / ???

  • Hallo ihr lieben,


    leider ist mir kein besserer Titel eingefallen Ich habe endlich eine schulische Ausbildung ergattert und gleich dazu noch einen Arbeitsvertrag bei einem kleineren Unternehmen für die Zeit nach der Schule.
    Ein Freund hat mir nun gesagt, durch meinen Arbeitsvertrag hätte ich einen "Joker" in der Hand, mit welchem ich (weiterhin) Leistung während der Schulzeit beanspruchen kann (ich bekomme noch Hartz 4 - bin 28 Jahre alt, wohnhaft in Berlin).


    Da ich aber z.B. einem JobCenter Mitarbeiter nicht mit höherem Sagen kommen brauche, sondern ein paar Fakten / Paragraphen bräuchte (wer kennt das nicht...), wäre ich euch sehr dankbar, wenn mir einer von euch sagen kann, ob und welche Hilfe ich beantragen kann und wie sich diese genau nennen, damit ich bei 9 Stunden Schule / Tag nicht am Hungertuch knabbern muss.


    Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünsche ich euch.
    Alexo

  • Hi,


    vielen Dank für deine Antwort. Ich habe mich wahrscheinlich blöd ausgedrückt: Der Arbeitsvertrag ist für die Zeit nach der Schule d.h. ich muss erst die Ausbildung über die Schule erfolgreich absolvieren und kann dann in dem Beruf anfangen. Also bin ich eigentlich während der Schulzeit einfach nur Schüler ohne Arbeit.


    Mich würde ganz einfach interessieren, ob das Jobcenter nicht während der Schulzeit weiter zahlt, da ich ja dann eine Stelle danach hätte... Gibt es nicht so etwas ähnliches wie eine Maßnahme oder so, als was die Schule dann angesehen werden könnte? Ich meine, das Amt würde sich ja sogar dann das Schulgeld sparen.


    Viele Grüße
    Alexo

  • Hi ihr beiden,


    Vielen Dank für die Antwort.


    Hmmm, das bedeutet, dass ich dann ungefähr 180 Euro Bafög bekommen und einen Mietzuschuss (man sind das viele Paragraphen, da soll noch einer durchblicken...).
    Wird dieser Mietzuschuss durch das Jobcenter getragen, wenn ja, in der Höhe des momentan schon gewährten Zuschusses (Alg 2)? Wie ist bei diesem Zuschuss die Obergrenze?


    So viele Zahlen, Paragraphen und Vorschriften bzw. Gesetzestexte machen mich ganz kirre :(


    "(3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.


    § 22 Absatz 5
    (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1.
    die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.
    der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.
    ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.
    "

  • Mein Halbbruder bekommt 180 Euro... aber wenn ich jetzt so darüber nachdenke, dann dürfte das an der Höhe des Unterhalts von seinem Vater gemessen sein... Ich habe jetzt mit einem "Bafög-Rechner" über 500 ausgerechnet, was schon eine stolze Summe ist, mit der sich erstmal leben lassen würde...


    Da mir das alles natürlich keine Ruhe lässt (lassen darf), habe ich mich weiter im Netz umgesehen und bin auf s.g. Weiterbildungen gestoßen (auch 2 Jahre), die durch das JobCenter finanziert werden, wenn sie die Aussicht auf eine Anstellung verbessern... das wäre ja bei mir gegeben... eigentlich.

  • Ja, das wäre meine erste Ausbildung.


    Beruflich habe ich mich öfters durch diverse Jobs (Callcenter, Lager u.ä.) gehangelt (mit Pausen dazwischen) und war 2 Jahre selbstständig, aber die meiste Zeit war eigentlich von Alg 2 "abhängig"...

  • Ungeachtet dessen, dass es kein Anrecht auf einen Bildungsgutschein gibt, ist in manchen Fällen die Ausstellung eines solchen per Gesetz gar nicht möglich, u. a. auch in folgenden Fällen:


    Zitat

    2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie


    1. ...
    2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__77.html


    Selbst wenn du die 3 Jahre zusammenhast: einen Bildungsgutschein wird man eher jemandem geben, der z. B. aufgrund Alters kein Bafög mehr bekommen kann...


    Turtle

  • Hi Turtle,


    ich werde aus dem Absatz 2 nicht ganz schlau...
    die Notwendigkeit einer Weiterbildung ist gegeben, wenn ich a) keinen Berufsabschluss verfüge (=Ausbildung?) b) noch keine 3 Jahre tätig war und eine berufliche Ausbildung / Maßnahme nicht möglich ist... (dafür könnte z.B. ein schlechtes Zeugnis sprechen?).


    Aber ich stelle jetzt erstmal den Bafög Antrag, mal gespannt. Den kann ich allerdings erst bei Schulbeginn stellen, richtig? Da ich ja ein Formblatt durch die Schule ausfüllen lassen muss.


    Viele Grüße
    Alexo