Ausbildung mit Frau und KInd

  • Hi,


    ich hätte die Möglichkeit eine Betriebliche Ausbildung zu machen, bin mir aber nicht sicher ob dies finanziell überhaupt möglich ist. Bafög und Ausbildungsbeihilfe stehen mir auf jeden Fall nicht zu. Ich bin 25 Jahre alt und habe eine Frau und Kind. Soweit ich weiß hätten die beiden Anspruch auf Harz 4, aber mit einer Ausbildungsvergütung von vielleicht 500 Euro oder so könnte ich gerade die Miete decken.
    Meine Frage:


    Wie wird die Ausbildungsvergütung mit Harz 4 berechnet? Wird sie überhaupt berechnet oder kriegen meine Frau und Kind volles Harz 4 Geld (mit Miet-anteil)? Spielt es eine Rolle ob es eine Erstausbildung oder Zweitausbildung ist?


    Schon mal vielen Dank für Eure Antworten!

  • Hallo himbeerstrauch!


    Eine Grundvoraussetzung um Hartz IV zu beziehen ist es, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, was aufgrund Deiner Ausbildung in Deinem Falle nicht so wäre. Dennoch wird Dein fiktiver Bedarf bei der Bedarfsermittlung mit einbezogen:


    a) 2 x € 328 Regelleistung für Dich und Deine Frau
    b) € 215 Sozialgeld für das Kind (altersbedingt eventuell auch etwas mehr)
    c) Angemessene Kosten der Unterkunft (Miete + NK + Heizung)


    Der Summe aus dieser Bedarfsermittlung wird das Einkommen der Bedarsfgemeinschaft gegenüber gestellt:


    a) Kindergeld
    b) Dein um die Freibeträge bereinigtes Einkommen.


    Die Summe der Einkünfte wird vom Bedarf abgezogen, der Rest wird vom Jobcenter überwiesen.


    Gruß Gawain

  • Hallo!


    Da muss ich widersprechen. Der TE ist gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen als Azubi. Frau und Kind können ALG 2 beantragen.


    Beim TE selbst wäre zu prüfen, ob von seinem Einkommen etwas auf Frau und Kind anzurechen wäre (bei nur 500 Euro Lohn, von dem die Freibeträge abgesetzt werden, äußerst unwahrscheinlich). Da dies unwahrscheinlich ist, wäre im Weiteren zu prüfen, ob sein Lohn auch für die Miete reicht. Sollte das nicht der Fall sein, wäre dem TE ein Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II zu gewähren.


    Turtle

  • Ja, er bildet mit Frau und Kind eine BG, ich habe auch nirgends geschrieben, dass es nicht so ist. Er ist aber selbst vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, liest du § 7 Abs. 5 SGB II!


    Seine 500 Euro Lohn werden nach Abzug der Freibeträge (bei ca. 630 Euro brutto schätzungsweise 206 Euro) erstmal seinen Bedarf decken müssen. Da er kein Kindergeld mehr bekommt als über 25jähriger bleibt es bei diesen dürftigen Einnahmen, die -alg2technisch betrachtet- also 294 Euro ausmachen. Das deckt noch nichtmal seinen Regelsatz, er wird also davon nichts für Frau und Kind einsetzen können. Er selbst kann aber keine Aufstockung zu den 328 Euro Regelsatz bekommen. Nur einen Zuschuss für die Miete (Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II).


    Übrigens ist die Verfügbarkeit keine Grundvoraussetzung für ALG 2, sondern für ALG 1. ALG 2 können auch Menschen erhalten, die nicht verfügbar sind, weil sie z. B. noch zur Schule gehen oder in Elternzeit sind oder jemanden pflegen (§ 10 SGB II).


    Turtle

  • Zitat

    Er ist aber selbst vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, liest du § 7 Abs. 5 SGB II!


    Habe ich gelesen:

    Zitat

    (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.


    Himbeerstrauch schrieb aber:

    Zitat

    Bafög und Ausbildungsbeihilfe stehen mir auf jeden Fall nicht zu.


    ...entsprechend könnte/sollte er Anspruch haben und dem zur Folge käme auch sein Einkommen in Anrechnung.

  • Das ist egal, ob es tatsächlich BAB (bei betrieblicher Ausbildung gehts um BAB) gibt. Lt. Gesetz reicht es "dem Grunde nach" einen Anspruch zu haben. Wenn es kein BAB gibt, weil er zuviel verdient oder die Eltern noch Unterhalt zahlen müssten, ist es trotzdem ein Anspruch "dem Grunde nach".


    Liest du z. B. in den fachlichen Hinweisen der BA zu § 7 in RZ 7.80:


    Zitat

    (1) Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-halts besteht - mit Ausnahme von Leistungen für Mehrbedarfe und Leistungen für Angehörige des Auszubildenden (siehe Rz 7.90 bis 7.91) - nicht, soweit der Hilfebedürftige eine Ausbildung absolviert, welche im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungs-fähig ist. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt.


    http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html


    Kann man aber auch von "unabhängiger" Seite her nachlesen:


    Zitat

    Es ist übrigens vollkommen egal, ob der Auszubildende BAB beantragt hat oder nicht bzw. ob er es nicht wegen einem zu hohem eigenen Einkommen oder der der Eltern erhält - ein Anspruch auf das ALG II besteht auch dann nicht.


    http://www.experto.de/b2b/personal/ausbildung/eine-betriebliche-ausbildung-und-alg-ii.html


    Turtle

  • Demzufolge müsste in diesem Falle der Ehemann mit seiner Ehefrau und Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben, von seinen € 500 Ausbildungsvergütung ein Drittel der KdU tragen und hätte am Ende weniger für den Lebensunterhalt als ein Hartz IV-Empfänger.
    Da müsste man der Ehefrau ja fast raten, ihren Ehemann für die Dauer der Ausbildung zu verlassen ;).

  • Nein, er kann doch den Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 bekommen. Nur eine Aufstockung zum Regelsatz gibt es nicht. Dass er gar keinen Anspruch auf BAB hat, glaube ich auch nicht, es sei denn, die Eltern haben viel Einkommen oder es ist eine Zweitausbildung. Der BAB Höchstsatz liegt m. W. n. bei 572 Euro (noch ohne Fahrkosten usw.), da wüsste ich nicht, wieso er bei beispielsweise 500 Euro Azubilohn nicht noch BAB bekommen sollte.


    Ab 25 ist es mit Ausbildung halt blöd, weil es kein Kindergeld mehr gibt...


    Turtle

  • Hallo Gawain und Turtle1972,


    vielen Dank für eure Antworten! Wenn ich euch jetzt richtig verstanden habe kriegen meine Frau und Kind die Hartz 4 Regelsätze und ich entweder Aufstockung von der ARGE oder Wohngeld? Wir werden also auf gar keinen Fall weniger zum Leben haben als eine dreiköpfige Familie die Hartz 4 bezieht, höchstens mehr? Die Mindestsumme die eine Bedarfsgemeinschaft zum Leben zusteht ist doch gesetzlich festgelegt, oder sehe ich das falsch. Meine Befürchtung ist/war nur dass wir weniger zum Leben hätten als wenn ich zuhause bliebe und Hartz 4 kriegen würde.


    Ach ja, meine Erstausbildung war im Ausland und wird hier nicht anerkannt, ist aber bei der Agentur für Arbeit als Ausbildung gespeichert...

  • So wie Turtle meint, gibt es für Dich kein aufstockendes Hartz IV, dafür eventuell einen Mietzuschuss, da Deine Frau ja nur zwei Drittel der Miete vom Jobcenter bekommen wird. Wenn dies auch bei Deinem Jobcenter so zum Tragen kommt, wäre es ja okay für euch.
    Allerdings kenne ich auch andere Fälle, wie ich ja schon geschrieben habe.


    Die Bedarfsermittlung aus meinem 1. Beitrag ist jenes Minimum, dass ihr auf jeden Fall haben müsst. In dem Zuge, in dem Deine Frau Hartz IV beantragt, solltest Du beim Jobcenter besagten Mietzuschuss beantragen. Dieser stützt sich auf § 27 Abs. 3 SGB II:


    Zitat

    (3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.


    Ich wünsche euch viel Erfolg dabei. ;)

  • Du kannst es trotzdem erstmal mit BAB versuchen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__60.html


    Zitat

    2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.


    Da deine erste Ausbildung in Deutschland nicht anerkannt wird, solltest du eigentlich recht gut begründen können, wieso du ein solcher Härtefall bist, bei dem man die zweite Ausbildung auch mit BAB fördern sollte.


    Turtle

  • Hallo Ihr beiden, sorry wenn ich hier dazwischen fahre!
    ich bin auch so ein Bedarfsgemeinschaftsfall. Mir wird Abgezogen und meinen "Männern" (Mann 60 J.und Sohn 18 J. noch Schüler) angerechnet was ich zuviel habe. Mich jucken auch gerade die § nicht. Ich habe keinen Bock das jetzt rauszusuchen. Von meinem Ausbildungsgeld wird mir abgezogen den beiden aufgerechnet und wir bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Egal was mit mir ist, mir steht auch die Jobvermittlung oder wie auch immer das heisst zur Seite. Erst letzten Monat haben sie mir extremst aus der Patsche geholfen. Nachzahlungen, Beihilfen etc man zählt als Bedarfsgemeinschaft und das AMT hilft wenn es not tut.
    liebe Grüße
    schwuppi

  • Das ist auch so in Ordnung, weil der Ausschluss nicht die Eingliederungsleistungen betrifft, bzw. die BA das Jobcenter dafür zuständig sieht.


    Und wenn du mehr verdienst, als dein ALG 2 Bedarf wäre, wird das Übersteigende auch auf deine Familie angerechnet., so, wie es gemacht wird. Wenn du jetzt aber weniger hättest, würdest du für dich selbst - außer einem Mietzuschuss- nichts weiter bekommen. So wird das in vorliegendem Fall sein, weil er nicht viel verdient.


    Turtle

  • mir werden noch gut 200 euro abgezogen von dem was ich bekomme, duch den Bezug von Unterhaltsgeld stehen mir allerdings auch die 160€ Hinzuverdienst nicht zu... Ich selbst würde tatsächlich nicht mehr als einen Mietzuschuss bekommen, wenn ich alleine wäre. Es ist für mich das allererste mal das ich auf Hilfe vom Amt angewiesen bin. Und das noch fast 2 Jahre, seufz, aber auch die gehen rum. Nen Vertrag habe ich bereits in der Tasche wenn die Umschulung beendet ist. Und dann hoffe ich nie wieder Hartz4, ich muss ja selbst begründen was ich warum bei 1,2,3 meins verkauft habe.


    liebe Grüße


    schwuppi