Hallo,
Um Unterscheiden zu können, ob das Kind bei einem Alleinerziehenden als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird, zählt man die Einkommen des Kindes zusammen.
So weit so gut.
Aus früheren Beiträgen habe ich erfahren, dass wenn das Kind im Haushalt des ALG-II-Beziehers Einkommen aus Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld bezieht, die Bedarfsgemeinschaft als Haushaltsgemeinschaft mit großzügigeren Freibeträgen angesehen wird.
Frage: Gilt das Wohngeld für das Kind als Einkommen und kickt damit ggf. das Kind aus der Bedarfs in die Haushaltsgemeinschaft oder verbleibt das Kind in der Bedarfsgemeinschaft, weil Wohngeld eine Sozialleistung ist?
Viele Grüße
Schlaglochsucher: