WG gründen..


  • Hallo zusammen :)


    Ich mal eine frage an euch...


    Meine Freundin (1 Kind) und ich(w) (3 Kinder).Sie geht arbeiten und ich lebe zur zeit von Harz4 da ich in Scheidung lebe,wir würden gerne eine Wg gründen.Und da ich wenn alles klappt bald auch wieder arbeiten gehe(wenn ich endlich mal eine zusagen bekomme).Meine Freundin hat ein Haus(für die beiden ist es allein zu groß).Jeder hätte von uns ein eigenes Zimmer.Bis auf Küche und Bad das müssten wir uns teilen.


    Würde das Amt zustimmen???..meine Sie würden einiges an Miete sparen..meine Mietekosten zur zeit sind knapp 550,00 euro....bei meiner Freundin bräuchte ich nur 400 euro zahlen...


    Freue mich auf Antworten von euch..


    lg engel-02

  • Zitat

    Würde das Amt zustimmen??


    Ja, warum denn nicht? Anbei noch bißchen was zum Thema WG: ;)


    Wohngemeinschaft


    Definition:
    alles, was keine Bedarfs- und keine Haushaltsgemeinschaft ist, ist eine WohngemeinschaftWohngemeinschaft


    * Charakteristisch für eine WG ist, dass jedes Mitglied seinen Lebensunterhalt nach seinen eigenen
    finanziellen Kräften bestreitet und es keine Lebensunterhaltsunterstützungsleistungen füreinander
    gibt.



    * Gelegentliches gemeinsames Kochen steht dem Charakter einer Wohngemeinschaft nichtentgegen.


    * Bei einer WG ist die 100 %ige Regelleistung zu zahlen.
    * In einer WG ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende zu zahlen.
    * Unterkunfts- und Heizkosten werden, wenn nicht anders vereinbart, kopfanteilig umgelegt.


    keine Pflicht zum Mitteleinsatz, keine Unterhaltsvermutung minderjährige Kinder im Haushalt.Der benötigte Lebensunterhalt wird für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemeinsam ermittelt.


    Beweislastumkehr bei der eheähnlichen Gemeinschaft
    Länger als ein Jahr gemeinsam in einer Wohnung lebende Erwachsene werden künftig als Bedarfsgemeinschaft angesehen und müssen demnach füreinander aufkommen.
    Hierbei ist es unerheblich, ob die Mitbewohner gleichgeschlechtlich sind oder nicht.
    Der Nachweis darüber, das keine Lebensgemeinschaft vorliegt ist von den Mitgliedern der vermeintlichen Bedarfsgemeinschaft zu führen. Bisher war der zuständige Träger in der Beweispflicht und hatte den Nachweis des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft zu führen.