Habe ich anspruch auf ERstausstaung.

  • Erstausstatungsgeld 1

    1. kurz und kanpp (0) 0%
    2. information auf meine Frage (1) 100%

    Hallo


    ich werde mal kurz mein fall erleutern.


    Ich bin aus niedersachsen wech gegangen vor 3 jahren und lebe nun seit dem in einer Betreuten einrichtung...... meine Frage ist nun ob ich ein anspruch auf erstausstatung habe denn in der Einrichtung wird das alles gestellt....


    Klar habe ich klein Tele aber halt kein bett und so ne sahen an waschmaschine und so tut es mir fehlen...


    Aber ich habe in niedersachsne schon mal erstausstatung bekommen aber da ich die Sachen nich brauche habe ich sie weiter gegeben.... nun ziehe ich aus der einrichtung aus sobald ich ne Wohnung habe....


    Was in hamburg nicht leicht ist.......


    Nun würde ich wissen wie das läuft....


    Ich gehe auch auf 400 € basis arbeiten...... also nicht 100% vom amt abhängig


    Würde mich über antworten freuen


    Jule

  • Hallo....


    aber das doch anders wenn man in ein Stationären einrichtung gelbt hat oder gibt es da keine ausnahmen denn wie soll ich mir das Geld denn zusammen sparen soll ich auf dem Boden SChlafen das dürfen die ja auc hnich sagen....


    aber dann werde ich mich mal schlau suchen.... vieleicht finde ich noch was


    aber danke

  • Hey das ist ja gut zu wissen denn ich bin der meinung gelessen zu haben wenn man man mehr als 6 monten in einer Stationären einrichtung war hat man auch noch mal anspruch aber ich bin mir halt nicht sicher....


    vielen dank für denn tipp

  • Hallo Jule vieleicht könnte das für Dich interesant sein.


    --Besonderheiten
    bei Umwandlungsprojekten im Rahmen der Ambulantisierung
    Wird von einem Leistungsberechtigten, der bislang stationär untergebracht war, im Rahmen der Ambulantisierung erstmals ein Mietvertrag abgeschlossen, handelt es sich um den erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung. In diesen Fällen kann auch bei Untermietverhältnissen ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehen. Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erstausstattung gegeben, kann eine Pauschale in Höhe von bis zu 809 Euro gewährt werden.
    Will der Leistungsberechtigte Mobiliar übernehmen, dass ihm bislang im Rahmen der stationären Unterbringung zur Verfügung gestanden hat, können die Möbel als Erstausstattung dann anerkannt werden, wenn sich die Kosten im Rahmen der Wohnungseinrichtungspauschalen halten und dem Wert des Mobiliars entsprechen. Ein entsprechender Kaufvertrag ist vorzulegen. Eine Anweisung des Kaufpreises unmittelbar an den Verkäufer kann allerdings nur dann erfolgen, wenn sich der Käufer ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
    Wenn es sich bei dem bereitgestellten Mobiliar um eine komplette Wohnungseinrichtung handelt und der Kaufpreis unter dem max. Pauschalbetrag von 809 Euro liegt, so besteht der Leistungsanspruch auch nur in der Höhe des Kaufpreises. Die Möglichkeit, den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Pauschalbetrag ergänzend für weitere Bedarfe zu gewähren, besteht nicht.


    http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/besonders-wichtige-themen-kosten-unterkunft/40735-erstausstattungen-fuer-wohnung-einschliesslich-haushaltsgeraeten.html