getrennt lebender Ehepartner mit HartzIV

  • Hallo Forum,


    Eure Meinung interessiert mich zu folgender Ausgangslage:
    Seit drei Jahren lebe ich von meinem Ehepartner getrennt, die Scheidung habe ich vor zwei Jahren beantragt, diese ist immer noch nicht vollzogen, weil mein zukünftiger Ex-Mann vor drei Wochen das erste Mal überhaupt zu einem Gerichtstermin erschienen ist, Dank schwammiger Angaben zu seinem bisherigen Rentenversicherungsverlauf könnte es bis zur Scheidung noch länger dauern.


    In unserer Ehezeit sind einige Schulden aufgelaufen, die ich alleine tilge. Durch geniale Verhandlungen der Schuldnerberatung und diverse Einschränkungen (Miete 180 EUR, Verzicht auf Auto etc) habe ich es in zwei Jahren von rund 30 000 EUR minus auf etwa 4000 EUR minus bei einem Einkommen von 1400 EUR netto geschafft, mein Ziel war es noch in diesem Jahr schuldenfrei zu werden.


    Jetzt habe ich Post von einem HartzIV-Amt bekommen, dort bezieht mein Mann seit unbekannter Zeit Leistungen, für die ich nun eintreten soll.
    Zahlungsfähig bin ich durch die teils erheblichen Einschränkungen, die ich in meiner Lebensführung auf mich nehme - war das jetzt alles umsonst und ich muß für einen nicht abzuschätzenden Zeitraum an dieses Amt zahlen?


    Bei dem Gerichtstermin hat mein Noch-Ehemann zu Protokoll gegeben, das er "sich einer anderen Frau zugewandt hat, mit dieser ein Kind hat und das diese Beziehung auf Dauer angelegt ist" - ob die beiden zusammen wohnen weiß ich nicht.


    Vor dem Familiengericht hat er keinen Unterhalt von mir gefordert, durch diese Rechtswegteilung wird ein eventueller Anspruch des Amtes aber vom Sozialgericht entschieden und hat insofern gar nix damit zu tun (?). Wenn ich zu Zahlungen verdonnert werde - kann das auch über die Scheidung - wenn sie denn mal vollzogen wird - hinaus gehen? Falls ja: wie lange????


    Wie wird der Betrag errechnet, den ich ggf. bezahlen muß? Meine Fixkosten ohne Lebensmittel belaufen sich auf ca. 250 EUR im Monat, nach bisherigem Info-Stand spielen diese eine Rolle bei der Festlegung des "Selbstbehalts" - (....)


    Kennt jemand einen ähnlichen Fall oder hat jemand Tipps, wie ich mich jetzt verhalten soll?
    Meine Scheidungsanwältin rät mir den Fragebogen auszufüllen und bietet an, bei einer negativen Entscheidung entsprechende Schritte einzuleiten. Das halte ich für nicht so clever, denn wenn ich erst mal zu Zahlungen verdonnert bin muß ich diese auch leisten, bis in ewiglangen Verfahren eine Gegenentscheidung getroffen wird - oder auch nicht.


    Ich hoffe auf den ein oder anderen Ratschlag und bedanke mich erst mal für Euer Interesse.


    Viele Grüße


    Thuata

  • Hallo Thuata,


    da war wohl ein übereifriger Sachbearbeiter am Werk, welcher gehörig über sein Ziel hinausgeschossen ist. Das Jobcenter (Hartz IV-Amt) kann an Dich keinerlei Forderungen richten. Wenn Dein Noch-Ehemann Hartz IV bezieht, dann kann das Jobcenter darauf dringen, dass er Dich ggf. auf Unterhalt verklagt, aber es kann keine an ihm bezahlten Gelder bei Dir einfordern.
    Für den Fall, dass Dein Noch-Ehemann Anspruch auf Unterhalt hätte, bliebe Dir ein Selbstbehalt von € 950. Andererseits hast wiederum Du Anspruch auf die Hälfte der von Dir geleisteten Zahlungen hinsichtlich eurer gemeinsamen Schulden.


    Es wäre sehr interessant für mich und auch andere Engagierte des Forums, den exakten Wortlaut dieses Schreibens des Jobcenters lesen zu können, vor allem worauf dieses seine Forderung stützt. Entsprechend könnte man dann die passende Antwort verfassen;)


    Gruß Gawain

  • Hallo Gawain und alle anderen,


    das Schreiben:


    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II für Ihren Ehemann XXX
    Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsersuchen nach § 33 SGB II


    Sehr geehrte XXX,


    Herr XXX bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des SGB II.


    Der Anspruch auf diese Leistungen ist insbesondere von der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers abhängig.


    Hilfebedürftig ist unter anderem, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen, erhält.


    Der Hilfeempfänger hat dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen Sie nach den Bestimmungen des BGB bzw. EheG. Diese grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt ergibt sich aus
    §§ 1361 ff BGB für den getrennt lebenden Ehegatten
    §§ 1569 ff BGB bzw. 59 ff EheG für den geschiedenen Ehegatten
    Sowohl der zivilrechtliche Auskunftsanspruch als auch die Unterhaltsansprüche gehen, soweit sie nicht durch Ihre laufenden Zahlungen erfüllt werden, für die Zeit der Leistungsgewährung kraft Gesetzes (§ 33 Abs. 1 SGB II) bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Argentur für Arbeit Stadt/Kreis) , vertreten durch das Jobcenter (Ort) über, soweit keine Ausschlußtatbestände vorliegen.


    Wie geben Ihnen hiermit gemäß § 24 SGB X Gelegenheit, sich bis zum (Frist) zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.


    Darüber hinaus können Sie Gründe anführen, die nach Ihrer Ansicht gegen einen Unterhaltsanspruch sprechen oder eine Härte begründen würden. Eine Härte liegt jedoch nicht schon alleine in dem möglichen Eintritt einer Zahlungsverpflichtung.


    Damit wir prüfen können, ob bzw. in welchem Umfang Sie zum Unterhalt herangezogen werden können, bitten wir Sie, Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen vorzulegen. Als Einkommensnachweis bitten wir um die Vorlage von Kopien der Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, für Fahrtkosten um die Angabe der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
    Bei bestehender Selbstständigkeit (trifft nicht zu)...


    Ihre Auskunfts- und Nachweispflicht ergibt sich aus § 60 SGB II und § 1605 BGB. Vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass wir im Falle einer Weigerung zur Auskunftserteilung ggf. verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen einleiten oder eine zivilrechtliche Auskunftsklage einreichen werden.


    Wir bitten Sie, die Unterlagen bis (Frist) vorzulegen.

    Bitte beachten Sie, dass die Unterhaltsansprüche entsprechend der Regelung des § 33 Abs. 4 SGB II bis zur Höhe der gewährten Leistung nach dem SGB II auf das Jobcenter (Ort) übergegangen sind und Sie daher Unterhaltsleistungen mit befreiender Wirkung nur noch an unser Jobcenter erbringen können.


    MfG
    Sachbearbeiter


    Anlage: Fragebogen


    Vielleicht hatte ich das oben mißverständlich ausgedrückt: es geht zunächst mal um die Auskunft, diese muß ich laut meiner Scheidungsanwältin auch leisten, soweit scheint alles rechtmäßig zu sein, was mich drei Jahre nach der Trennung natürlich gewaltig ärgert, zumal da ja auch noch ein § für NACH der Scheidung auftaucht.
    Die Formulierungen in dem Schreiben fangen an mit "Anspruch dem Grunde nach" und hören auf mit "der Anspruch ist auf uns übergegangen" - es gibt aber gar keine richterliche Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch.


    Ich suche also nach Argumenten, die einen Unterhalt von vorneherein ausschließen und eine Chance haben, anerkannt zu werden. Ich kann soviel Anspruch auf die Hälfte der geleisteten Schuldtilgung haben wie ich will, realistisch werde ich diesen nicht durchsetzen können (wo nix ist, ist nix zu holen) - es sei denn so ein Anspruch ließe sich mit eventuellen Unterhaltsforderungen verrechnen.
    Meine Angst ist nach wie vor bei dem Ausfüllen des Fragebogens bzw. bei der Darstellung "erheblicher Tatsachen" aus Unwissenheit Fehler zu machen, die zu einer (vermeidbaren?) negativen Entscheidung führen. Im Nachhinein ist es m. E. recht aufwendig eine einmal getroffene Entscheidung anzugreifen, besser vorsorgen als hinterher jammern.


    Eifrige Sachbearbeiter scheinen eher die Regel als die Ausnahme bei diesen Jobcentern zu sein, hab da als ehemalige Hartz-Empfängerin diverse Vorurteile. Ich bin TROTZ (nicht WEGEN) eines solchen Bearbeiters mit viel Glück wieder in fester Einstellung, in diesem Sinne "gebt nicht auf!" an alle Betroffenen.


    Viele Grüße


    Thuata

  • Hallo Thuata,


    mittlerweile hast Du es selbst erkannt, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um eine Aufforderung zur Zahlung sondern um eine solche zur Stellungnahme handelt, was durchaus üblich ist.
    Du kannst die Fragen des Jobcenters ohne Weiteres beantworten, selbiges kann Dich zu keiner Zahlung verurteilen ;).
    Der Gang der Dinge ist Folgender:


    Sollte sich aus Deiner "Anhörung" die Meinung ergeben, dass Du Unterhalt leisten kannst, so würde das Jobcenter Deinen Noch-Ehemann auffordern, Dich auf selbigen zu verklagen. In diesem Falle ist es dann sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten!


    Gruß Gawain

  • Hallo Gawain,


    das ist ja mal eine gute Nachricht. Sehe das Ganze dann eher als Testlauf.
    Die Argumente liegen klar auf meiner Seite, wenn die Schuldenfrage mit einbezogen wird.
    Inwiefern unterscheidet sich die Zeit vor der Scheidung von der danach? Macht es einen Unterschied, daß mein Noch-Mann in einer neuen Beziehung mit Kind lebt?


    Danke für die Infos!


    Viele Grüße


    Thuata

  • Meines Wissens tritt eine Unterhaltsversagung u.A. auch dann ein, wenn sich Dein Ex-Mann in einer neuen, verfestigten Beziehung befindet, d.h. seit mehr als 2 Jahren mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt (BGB 1579 Abs. 2).