Betriebskostenguthaben und Kaution = Einkommen?

  • Hallo,
    ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Bekomme seit 2010 Hartz4 wegen Elternzeit. Davor habe ich in einer anderen Wohnung gelebt und gearbeitet. Und nun rechnen die mir mein Betriebskostenguthaben für 2009 aus der alten Wohnung auf meine Leistung an. Wohl nur, weil mir das Guthaben dieses Jahr erst erstattet wurde. Dürfen die das? Ich meine, das Guthaben ist ja nicht aus Sozialleistungen, sondern aus meinem Gehalt entstanden. 2009 hatte ich ja noch überhaupt nichts !!! mit Hartz4 zu tun. Und die Kaution aus der alten Wohnung wurde mir entsprechend auch erst jetzt ausgezahlt. Wird mir das dann auch als Einkommen angerechnet?!?

  • Ja, das ist richtig. Das nennt sich das Zuflussprinzip. Das Geld was dir im Bezug zufließt wird als Einkommen gerechnet und entsprechend vom Hartz IV abgezogen bzw. auf die nächsten Monate verteilt abgezogen. Anders herum wäre es genauso. Wenn du hättest nachzahlen müssen, hätte das Jobcenter die Betriebskostennachzahlung auch übernommen, obwohl diese Nachzahlung aus der Zeit vor dem Hartz IV Bezug stammt.

  • Dieser Meinung war ich eigentlich auch, allerdings sieht es das LSG von NRW anders und zählt ein solches Guthaben zum Vermögen, da es dem Leistungsbezieher bereits vor Leistungsbeginn zugestanden hätte. Klingt logisch! Wieder was dazugelernt :rolleyes:

  • Das ist natürlich interessant, weil, es würde das ausschliessliche Zuflussprinzip kippen. Genauso gut könnte man ja argumentieren, wenn z.B. eine Steuererstattung kommt, die einen Zeitraum betrifft, der vor dem ALG II Bezug liegt, die Zahlung aber in den Zeitraum fällt, in welchem man ALG II bezieht.


    Aber auch in umgekehrter Hinsicht wird es interessant, denn wenn das Bilanzierungsprinzip greift, kann u.U. auch noch nach dem ALG II Bezug eine Rückforderung an die ARGE entstehen. Man denke da z.B. bei Einkünften aus Gewerbe. Da kann sein, dass eine Zahlung zwei oder drei Monate nach Rechnungslegung kommt. (Beispiel ALG II bis einschl. März 2011; danach nicht mehr verlängert, da Eingang einer größeren Summe erwartet wird. Die Rechnung über 11.900 EUR wurde gelegt am 10.03.2011. Zahlungsziel: 30 Tage. Geld kommt auch später. Z.B. erst am 03.05.2011)


    Oder man meldet sich aus dem ALG II - Bezug ab, wenn man eine Arbeit hat. Ausgerechnet einen oder zwei Monate danach bekommt man eine Erstattung aus Betriebskosten. Angefallen in der Zeit des ALG II Bezuges, ausgezahlt aber erst nach Beendigung des letzten Bewilligungszeitraumes. ...


    Klar, dann müsste man aber grundsätzlich das Bilanzierungsprinzip anwenden und das hätte gravierende Änderungen zur Folge. Weil bei Z.B. Lohnnachzahlungen, Steuererstattungen, Nachzahlungen von Kindergeld und Bafög, Wohngeld etc. das Ganze schon relevant ist.


    Wer weiß da genaueres. Würde mich schon interessieren, wo der Gesetzgeber Abweichungen vom Zuflussprinzip zuließ.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • ja, aber wenn es nur das Landessozialgericht in NRW ist, dass ein entsprechendes Urteil gefällt hat, dann brauchen sich auch nur die Argen in NRW danach richten. Bundesweit spielt dieses Urteil keine Rolle. Da müßte dann schon Bundessozialgericht in Kassel so entscheiden. das würde dann in der Umkehr aber auch bedeuten, dass alle die, die aus Hartz4 rausfallen später dann evt. guthaben aus betriebskosten nachzahlen müssen.
    ich denke, das ist viel bürokratie und ein nullsummenspiel für die bedürftigen.

  • Und was ist mit der Kaution?


    Hallo,


    Damit haben wir eine weitere Frage, die seither nicht bundeseinheitlich definiert wurde.


    " Otto .Normal " geht davon aus, das bei einem Umzug in eine neue WHG die damalige Kaution auch dermaßen berechnet wird, das sie in sofern berücksichtigt würde, das ein Antragsteller ( z.B. wegen unangemessener Mietkosten einer Zeit mit Arbeit als Leistungsempfänger umziehen mußte und die Behörde eine mögliche Kaution in der neuen WHG. evtl. vorgestreckt hätte )


    Dann wäre es doch zunächst einmal mit einem laufendem behördlichen Zuschusskredit für die neue WHG zu verrechnen. ( Unter der Annahme, das die Behörde für eine Kaution in einer neuen WHG bereits in Vorleistung trat ... sprich " zinsloses Darlehen "...)


    mfg


    allo

  • ja, aber wenn es nur das Landessozialgericht in NRW ist, dass ein entsprechendes Urteil gefällt hat, dann brauchen sich auch nur die Argen in NRW danach richten. Bundesweit spielt dieses Urteil keine Rolle. Da müßte dann schon Bundessozialgericht in Kassel so entscheiden. das würde dann in der Umkehr aber auch bedeuten, dass alle die, die aus Hartz4 rausfallen später dann evt. guthaben aus betriebskosten nachzahlen müssen.
    ich denke, das ist viel bürokratie und ein nullsummenspiel für die bedürftigen.


    Sehe ich etwas anderes. Denn wenn ein LSG eine Entscheidung trifft, hat das Begehren in die Richtung und somit Widersprüche und Klagen grundsätzlich Aussicht auf Erfolg.


    Das ist ja ein juristisches Prinzip und kann auf weitere Bereiche im Sozialrecht und andere Rechtsgebiete angewandt werden.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

  • Lacki meinte damit sicher, dass von einem Urteil eines LSG kein allgemein gültiger Rechtsanspruch abzuleiten ist. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Urteil bereits 4 Jahre alt ist, war es wohl eine Ausnahme, denn wie wir alle hier wissen, gilt weiterhin das Zuflussprinzip.

  • richtig, Gawain! ein Urteil des Landessozialgerichtes in NRW ist definitiv nicht bindend für andere Bundesländer. nur wenn das Bundessozialgericht ein entsprechendes Urteil fällt, so muss nicht nur der gesetzgeber, also die bundesregierung agieren, auch die argen bundesweit sollten in erwartung einer gesetzesänderung entsprechend entscheiden.