Ich bin selbstständig und bekomme Hartz4 zur Aufstockung.
Da mein Bankkonto bis zum Anschlag an der Überziehungsgrenze ist, und die Kündigung seitens der Bank droht, habe ich mehrere Monate keine Barabhebung für Lebensunterhalt/ Lebensmittel durchgeführt. Ich habe in dieser Zeit von Flohmarktverkäufen gelebt, bei denen ich ca. 30 - 40 Euro pro Monat erwirtschaftete.
Die Arge hat nun die Leistung eingestellt, da ich hierfür keine Belege vorlegen kann ...
Wieviel darf und kann man pro Monat als Aufstocker von Hartz4 hinzuverdienen, ohne eine Leistungskürzung befürchten zu müssen?
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Wenn ALG2 bei dir als Aufstockung bezahlt wird dann ist alles was du noch verdienst Einkommen und wird angerechnet.Da hast du keinen Freibetrag mehr da dieser ja bereits berücksichtigt ist.
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Danke Kitty121 für deine prompte Antwort. Ich machte betriebswirtschaftlich einen Verlust von ca. 600 Euro im Monat während der letzten 4 Monate, diese Zahlen werden der ARGE gegenüber monatlich bilanziert.
habe ich also einen Nachteil, wenn ich 100 Euro Einkünfte über Flohmarktverkäufe deklariere?
Das kann doch nicht wahr sein - oder doch? -
Wenn ALG2 bei dir als Aufstockung bezahlt wird dann ist alles was du noch verdienst Einkommen und wird angerechnet.Da hast du keinen Freibetrag mehr da dieser ja bereits berücksichtigt ist.
Danke Kitty121 für deine promte Antwort.. Ich machte betriebswirtschaftlich einen Verlust von ca. 600 Euro im Monat während der letzten 4 Monate, diese Zahlen werden der ARGE gegenüber monatlich bilanziert.
Habe ich also einen Nachteil, wenn ich 100 Euro Einkünfte über Flohmarktverkäufe deklariere?
Das kann doch nicht wahr sein - oder doch? -
Du bekommst ja nicht nur Leistungen wo du dann durch einen Nebenverdienst den Freibetrag hast sondern hast praktisch ein Einkommen welches durch ALG2 Leistungen aufgestockt wird damit es zum leben reicht.In dem Aufstockbetrag sind ja bereits die Freibeträge enthalten.Wenn du jetzt zusätzlich noch Gelder einnimmst dann rechnen sie dir das an.Es könnte ja sein das dein Zusatzeinkommen so hoch ist das du gar keine Leistungen mehr bräuchtest.Einen Nachteil hast du eigentlich nicht denn die 100 Euro hast du ja dann noch verdient aber gleichzeitig werden sie dir wieder bei den ALG2 Leistungen abgezogen.
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Danke Kitty121 für deine prompte Antwort. Ich machte betriebswirtschaftlich einen Verlust von ca. 600 Euro im Monat während der letzten 4 Monate, diese Zahlen werden der ARGE gegenüber monatlich bilanziert.
habe ich also einen Nachteil, wenn ich 100 Euro Einkünfte über Flohmarktverkäufe deklariere?
Das kann doch nicht wahr sein - oder doch?Wenn der Flohmarkterlös ein Erlös ist, der für die selbständige Tätigkeit relevant ist, und wenn man den mit in der BWA mit angemeldet, dann dürfte es eigentlich kaum ein Problem geben. Der Erlös wird in bar erhalten. Dazu kann man ja beim Gewerbeamt diese Erweiterung der Tätigkeit anzeigen. Man sollte aber grundsätzlich in der eigenen Buchhaltung schon ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch schreiben. In deinem Falle hättest du dann eben statt 600 EUR 500 EUR Verlust. ...
Nur bilanzieren, das wundert mich, dass JC da mitmacht. Denn es gilt der Geldfluss. Also Abschreibungen etc. sind da nicht ALG II relevant. Es zählt für JC der Cash-Flow.
Und ausserdem wird bei JC immer ein Zeitraum von 6 Monaten bewilligt und für die sechs Monate der Durchschnitt gebildet. Wenn, mal angenommen, vorher 600 EUR Verlust/Monat sind (4 Monate) und es kommen dann mal 2 Monate mit je 20.000 EUR Gewinn, ist i.d.R. sogar das ALG II futsch. Denn in dem (mal konstruierten) Falle beträgt der Halbjahresgewinn 40.000 EUR abzügl. 2.400 EUR Velust (aus den vorherigen 4 Monaten) also immerhin noch 37.600 EUR. Monatlicher Gewinn: 6.267 EUR.
Grundsätzlich ist es aber auch so, dass das JC schon die Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen haben will. Denn ewig wird das wohl mit den Verlusten nicht gehen. Das ist ähnlich wie beim FISKUS. Da wird auch mal geprüft. Hintergrund ist der, dass bei dauernden Verlusten die Plausibilität geprüft wird. Und es kommt eben auch bei JC des öfteren vor, dass JC sagt: Sie haben sich auch für eine Unselbständige Tätigkeit zu berwerben. Denn, es ist im SGB II § 2 u.a. so geregelt:
Text ab 01.01.2005
(1) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Quelle:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/02/index.php?norm_ID=0200200
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