Hallo, wir sind eine Familie aus Bulgarien, wird mein Mann ein kleines Unternehmen in Deutschland registrieren, erhalten werden Selbständige. Er hat einen Großvater, der als politischer Flüchtling in Deutschland, aber wir wissen nicht, ob er ein Erbe hinterlassen, da er starb. In diesem Zusammenhang könnten Sie mir sagen, was ist der Dienst für den Nachweis der Vererbung und ob wir das Recht auf Aufenthalt in Deutschland, nach den europäischen Rechtsvorschriften, gemeinsame Rechtsvorschriften zur Freizügigkeit von EU-Bürgern (Freizügigkeitsgesetz / EU - Freizügigkeit der EU)
Erste Einkommen meines Mannes, sondern würde etwa 1000 pro Monat durchschnittlich, die 350E für die Versicherung bezahlen, Miete Schlafsaal 350E, 300E wird bleiben. Wir sind eine Familie mit einem Kind von 2 Jahren und es stört mich sehr,
Nach wie vielen Monaten sind wir auf ALG 2 berechtigt und was können wir bekommen?
Wir haben noch zwei Kinder unserer Pflege unserer Tochter auf dem College, an 20d. ist, und unser Sohn ist 23d. aber ohne Job. Wie Kindergeld wird für das Kind, das 2 Jahren und wird das Kindergeld für meine Tochter, die lehrt, haben
Bitte erklären Sie mir, welchen Nutzen können wir in unserer Situation zu machen
Ich bin ein Künstler ,Ich hoffe, einen Job zu bekommen, aber jetzt wird nur funktionieren, meinen Ehemann.
Grüße, Dank
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Zitat
EU Bürger, die zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen des ALG II
das müsst ihr einsehen, denn sonst würden ab 01. mai völkerwanderungen biblischen ausmaßes von osteuropa nach deutschland stattfinden.
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4.1 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld
II?
Anspruch haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen
im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten
Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren, wenn sie sich
gewöhnlich in Deutschland aufhalten.
Als Ausländer/in können Sie Leistungen erhalten, wenn
Ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland
erlaubt ist oder diese Erlaubnis möglich wäre. Für die
ersten drei Monate Ihres Aufenthalts erhalten Sie jedoch
grundsätzlich keine Leistungen nach dem SGB II.http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... Alg-II.pdf
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Zitat
Das Durchschnittseinkommen der Bulgaren liegt derzeit bei umgerechnet 198 Euro im Monat.
wenn du alles besser weißt, warum fragst du denn! aber bei dem bulgarischen durchschnitseinkommen werden hunderttausende kommen: aber wir haben weder wohnungen, weder arbeit noch geld für euch. glaub mir es bitte. es würden sich wie ihr es nun auch versucht, millionen osteuropäer auf den weg ins gelobte land machen um ohne einen handschlag dafür zu tun, saftige sozialleistungen einzuverleiben. das ist natürlich illusorisch!
wir haben selbst genung probleme mit dem sozialstaat. da brauchen wir bestimmt keine weiteren belastungen aus osteuropa. -
Da kann ich lacki nur zustimmen! Mit ein bißchen Nachdenken kommt man selbst darauf. Wer sollte denn das bezahlen?
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aber ist doch ein unding was die so alles nachfragen: Kindergeld, Miete, ALG2. wie gut die informiert sind und welche erwartungshaltungen die schon haben. was bekommen die denn in ihrer heimat über den deutschen sozialstaat vermittelt. das ist ja nun leider kein einzelfall, das wird zu hunderttausenden auf uns zukommen.
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Diesbzgl. wäre Aufklärungsarbeit zwingend geboten, bevor sich Hunderttausende zuerst auf den Weg und dann lange Gesichter machen.
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unser Großvater 60 Jahre in Deutschland gezahlt wird, lebte er nur dort, wo das Geld
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Zitat
wo das Geld
was für geld denn? was geht dem deutschen sozialstaat das evt. mal vorhandene geld einen exilbulgaren an?
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Той е тук, за вас няма работа и без пари. За съжаление!
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Allerdings werden wir in Deutschland leben,mein Mann hat bereits einen Job
Mein Leben ist nicht unter Ihrem Einfluss -
Zitat
Той е тук, за вас няма работа и без пари. За съжаление!
wat du so alles kanst!
ZitatAllerdings werden wir in Deutschland leben,mein Mann hat bereits einen Job
Mein Leben ist nicht unter Ihrem Einflussklar könnt ihr in deutschland leben, ist ja schließlich EU, aber ansprüche aus sozialleistungen gibt es für längere zeit nicht.
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Lest euch das bitte mal durch:
ZitatAnspruchsausschluss gem. § 7 SGB II Abs. 1 Satz 2
(1) Ausländer, die sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind grundsätzlich anspruchsberechtigt, soweit ihnen aufgrund arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften der Zugang zum Arbeitsmarkt nicht verwehrt ist (vgl. Hinweise zu § 8 Abs. 2). Ausgenommen sind nach der zum 1. April 2006 in Kraft getretenen Regelung jedoch Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und ihre Familienangehöri-gen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleis-tungsgesetzes.(2) Der Anspruchsausschluss betrifft zunächst vor allem Unionsbürger –sowohl der alten als auch der neuen EU-Mitgliedstaaten- die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Auch die mitreisenden Familienangehörigen eines erstmals in Deutschland arbeitsuchenden EU-Bürgers sind dann vom Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausgeschlossen.
Dabei lehnt sich der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative SGB II an § 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU an: Nur in den Fällen, in denen sich das Aufenthaltsrecht ausschließlich auf den Grund „zur Arbeitsuche" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative) stützt, sind der EU-Bürger und seine Familienangehörigen vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
(3) Eine zeitliche Obergrenze für den Ausschluss ergibt sich aus § 2 Abs. 5 FreizügG. Hat sich der Unionsbürger seit fünf Jahren stän-dig rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten, genießt er ein Daueraufenthaltsrecht.
(4) Nicht ausgeschlossen von Leistungen des Arbeitslosengeldes II sind Unionsbürger, bei denen ein anderer oder weiterer Grund nach § 2 FreizügG eingreift. Dazu zählen beispielsweise Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alternative FreizügG) erlangt haben oder als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unions-bürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Rei-sen Unionsbürger als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland ein, sind sie ebenfalls nicht vom Ausschluss erfasst (so. BT Drs. 16/688). -
egal, trotzdem werden hunderttausende kommen und es versuchen.
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Sie können doch alle kommen aber dann sollen sie auch sehen wie sie sich finanzieren.Wenn ich das schon lese "wo Geld von Opa" na wo wohl das wird er wohl ausgegeben haben denn ansonsten hätte es wohl ein Testament gegeben.Ich finde es schon reichlich frech noch keinen Finger krumm gemacht aber die Hand aufhalten.Allen voran das Kindergeld.
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