Widerspruch gegen Unterstüzungsvermutung

  • Ich verstehe dieses ganze Gezerre nicht. Die Sache ist doch ganz klar:
    Du bist gemäß §9 SGB II nicht mehr hilfebedürftig, zählst somit nicht mehr zur BG und Deine Eltern leben mit Dir in Haushaltsgemeinschaft. Das Jobcenter hat kein Recht von Dir als Nichthilfebedürftigen irgendwelche Unterlagen einzufordern. Es gibt auch für Dich keine Veranlassung mit dem Jobcenter in Kontakt zu treten, dies ist allein Aufgabe Deiner Eltern.


    Sie sollen doch bitte Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen und der Unterstützungsvermutung aus §9 Abs. 5 SGB II widersprechen. Mehr ist diesbzgl. nicht zu tun!

  • jap, theoretisch ist das auch sache meiner eltern.
    aber mein naiver vater glaubt denen ihren behauptungen und, dass das so rechtens wäre, was die veranstalten.
    und von §9 so und so und widerspruch so und so hat er irgendwie sowieso keine ahnung. deshalb muss ich das quasi in die hand nehmen und ihm seine rechte erklären bzw. wir gehen ja zusammen am montag dahin und legen denen mit nem schönen gruss den wisch (widerspruchserklärung) hin und dann lassen wir uns nicht einfach so vertrösten mit irgendwelchen wilden floskeln.
    schliesslich ist es ja auch in meinem interesse, da er mich dann "in ruhe" lässt und nicht weiter vorwürfe macht, ich hätte ihn durch aufnahme eines arbeitsverhältnisses in finanzielle nöte gebracht.
    seiner meinung nach hätte ich ja bis zum studieren arbeitslos bleiben sollen :D
    aber ich denke das ist wieder ein anderes thema.



    vielen dank
    jonny

  • Kitty121


    nein nein nein! :)
    regelleistung und mietanteil bekommt mein vater ja sowieso nicht mehr für mich, da ich ja nicht mehr im bescheid aufgeführt bin.
    es ist schon so, dass die 355 € noch zusätzlich abgezogen werden sollen. das hat der SB auch telefonisch so nochmal bestätigt.

  • joar genau sie gehen davon aus, dass wir eine haushaltsgemeinschaft seien und "aus einem topf" wirtschaften würden und ich die BG finanziell unterstützen würde.
    dann haben sie mal drauf los geraten und gesagt ich würde 1000 € brutto verdienen (was sie ja gar nicht wissen können wie hoch mein verdienst ist) und kamen dann damit mit einer rechnung darauf, dass ich imstande wäre meine familie mit 355 € zu unterstützen.


    also sie haben ja quasi ein einkommen berechnet, was aber gar keins ist (nicht vorhanden) und was auch nicht belegt ist. deshalb legt mein vater ja auch widerspruch ein ;)


    jetzt gehen wir halt morgen dahin und widersprechen der unterstellung einer haushaltsgemeinschaft und, dass wir aus einem topf wirtschaften würden und stellen klar, dass wir klar getrennte ausgaben haben und keine finanziellen gemeinsamkeiten haben.

  • :D
    das würde ich diesen menschen sogar zutrauen. wobei.. eigentlich nicht, denn sie sachbearbeiter erscheinen mir durchaus unfähig und inkompetent, um mal noch wohlwollend in meinen formulierungen zu bleiben.


    also letztendlich hat sich das ganze als irrtum herausgestellt und diese 355 € wurden zu unrecht angerechnet und wir mussten nocht nicht mal widerspruch einlegen.
    gut, dass, als wir da waren heute, ein mensch sich zeit genommen hatte, der sich wirklich auskannte mit den geldleistungen und den fehler seiner untergebenen korrigiert hat!



    mehr ist an dieser stelle wohl nicht mehr nötig zu sagen. wenn jemand doch noch was schreiben will oder fragen hat, kann er das gerne tun. ich gucke auch weiterhin hier im thema vorbei :)



    vielen dank für die hilfe
    jonny

  • hallo nochmal.
    eine frage stellt sich mir jetzt doch noch:


    da jetzt mein kindergeldanspruch durch mein einkommen für dieses jahr höchstwahrscheinlich entfällt, wird die familienkasse das KiGe für januar und februar wohl zurückfordern, oder? oder entfällt der anspruch erst ab märz, ab wo an ich tatsächlich mein (für kindergeldanspruch zu hohes) einkommen habe?


    die arge hat es ja aber schon angerechnet für diese beiden monate und abgezogen. falls die familenkasse es jetzt nachträglich zurückfordern sollte, kriegt man das dann wieder von der arge?

  • Das Kindergeld wird zurückzuzahlen sein, wenn bei eimem erwachsenen Kind das Einkommen über 8.004 EUR liegt (für das Jahr 2010). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser Betrag abzüglich Werbungskosten und SV- Beiträge ist.


    Und zu beachten ist unbedingt auch: Wird der Betrag auch nur um 1 Ct. überschritten, fällt das ganze Kindergelt weg. Es wird also nichts verrechnet. O.K. Dann ist ja alles klar..


    Dass ARGE / JC das erhaltene Kindergeld beim ALG II angerechnet hat, ist klar. Bei Arge zählt Geldfluss. Sollte es zurückgezahlt werden müssen, würde ich bei JC erneut einen Antrag stellen. Denn nach dem Gleichheitsgrundsatz ist das ja dann Hartz IV- mässig negatives Einkommen. Bei der Auszahlung wurde es als Einkommen angerechnet, bei einer Rückzahlung müsste es also auch berücksichtigt werden.


    Nur, so viel ich weiß, ist die Rechtssprechung sich da auch uneins. Klar, kann man wegen einem ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen und ggf. klagen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • Eine andere Möglichkeit wäre etwa, wenn das KiG zurückverlangt wird, was Kitty vorgeschlagen hat (Nachberechnung). Das wird aber problematisch wegen dem hier:


    http://wdbfi.sgb-2.de/sonstiges/sgb_x/sgb_x_10009.html


    Begründung wäre: Das KiG ist zwar zunächst zugegangen, steht dir aber gar nicht mehr zu. Es muss zurückbezahlt werden. Somit ist diese Geldbewegung gar nicht dein Einkommen. Dieses Geld gehört nach wie vor dem Amt. Es steht dir also gar nicht zur Verfügung. Es ist also fremdes Geld, was du da zu Unrecht bekommen hast. Es ist also irrtümlich an dich bezahlt worden und du hast es zurückzubezahlen. Und damit dürfte meines erachtens folgender Sachverhalt gegeben sein:


    ... einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären ... (aus §11 SGB II)


    Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html


    Durch die Rückzahlung wird also lediglich der Stand wieder hergestellt, als wäre das KiG gar nicht zur Auszahlung gekommen.


    Dazu wäre dann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen. Wird aber, wie gesagt, Nerven verlangen. Denn JC wird erst einmal ablehnen (s. 1. Link) und dann gibt es einen Rechtsstreit. Und dessen Ausgang ist eben ungewiß.


    Wie gesagt: Alles schriftlich machen. Ganz wichtig. Nicht nur für dich, auch für den SB im JC.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • oha.
    ich hoffe ja, dass es soweit nicht kommt!


    jedenfalls habe ich auf wikipedia eben diesen satz gelesen:
    "Arbeitet das Kind allerdings in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, so besteht in dieser Zeit kein Kindergeldanspruch, so dass das Einkommen aus dieser Zeit nicht in die Berechnung des Kindergeldes für die übrigen Monate des Jahres eingeht."


    hier zu finden (ziemlich am ende dieses unterpunktes):
    http://de.wikipedia.org/wiki/Kindergeld_%28Deutschland%29#Einkommensanrechnung_ab_18



    ich befinde mich ja momentan in einer übergangszeit zwischen grundwehrdienst und studium, sodass mein vater so oder so kein kindergeld für mich bekommt solange ich arbeite (bis september -> dann studium) laut dem artikel, richtig?


    weiss da jemand mehr zu?