Eigene Wohnung, Arbeitslos

  • Hallo,


    vielleicht kann mir jemand helfen.
    Meine Tochter 19 ist vor einem Jahr ausgezogen und mit ihrem Freund zusammen in eine Wohnung.
    Kurz danach hat sie einen Job gefunden und Vollzeit gearbeitet. Ihr Freund ist kurz danach ausgezogen und sie hat die Wohnung behalten. War auch kein Problem da sie als Vollzeitkraft bei einer Leihfa. soviel verdient das sie es finanziell schafft.
    Jetzt aber ist sie gekündigt worden, da die Leihfa. im Moment keine Leute mehr benötigt.
    Sie hat aber schon die Zusage das sie in spätestens 3 Monaten wieder anfangen kann.
    Jetzt war sie bei der Arge da sie noch kein ganzen Jahr voll hatte und deswegen kein Alg1 bekommt.
    Der Mitarbeiter meinte ihr steht nichts zu und sie soll wieder nach Hause ziehen bzw. halt Unterhalt von den Eltern einklagen. Und da sie keine Ausbildung hat würde sie sowieso nichts bekommen.
    ich bin wieder verheiratet und habe eine Gütertrennung, bin krank und kann nicht arbeiten und habe meine Insolvenz beantragt.
    Ihr Vater wurde schon gepfändet weil er keinen Unterhalt zahlen wollte und muß noch für ihren Bruder bezahlen hat aber nur ein Einkommen wonach er im Monat nicht mehr als 200 Euro Unterhalten leisten kann.


    Zu uns kann sie nicht ziehen, da wir nur eine kleine 3 Zimmer Wohnung haben.
    Und es geht ja auch nur um max. 3 Monate.


    Ist es vom Gesetz wirklich so das ihr wie der Mitarbeiter sagte nichts zusteht?


    Vielen Dank

  • Hallo Susi07,


    im Falle Deiner Tochter treffen die Aussagen des Sachbearbeiters nicht zu, da sie bereits ausgezogen war und Arbeit hatte.


    Zitat

    Und da sie keine Ausbildung hat würde sie sowieso nichts bekommen.


    Das ist natürlich völliger Quatsch. Eine Ausbildung ist keine Voraussetzung für den Bezug von Sozialleistungen!
    Ich empfehle Deiner Tochter sich beim Jobcenter einen Hartz IV-Antrag zu holen, diesen auszufüllen und abzugeben. Das darf man ihr nicht verwehren und der Antrag muss beschieden werden. Es empfiehlt sich zusammen mit diesem Antrag eine kurze Schilderung ihrer Situation und auch die der Eltern einzureichen. Sollte es dennoch zu einer Ablehnung kommen, bitte hier wieder melden!


    Gruß Gawain

  • Hi,


    insofern deine Tochter zu Hause ausgezogen ist, weil der häusliche Friede nicht mehr erhalten werden konnte, kann dich niemand zur Rechenschaft ziehen. Sobald sie das 18 Lj erreicht, hast du keinerlei Verpflichtungen mehr, wenn ihr euch unter einem Dach nicht vertragt. Eine Unterhaltspflicht besteht zwar grundsätzlich bis zum Abschluß der Berufsausbildung, sollte jedoch nichts verwertbares vorhanden sein, ist eine Klage aussichtslos. Du bist finanziell so schlecht bestellt, dass du Insolvenz beantragen musstest, deinem ExMann wurde für Kind 2 bereits Gehalt gepfändet, er kann nicht mehr leisten ->Klageweg ausgeschlossen, Vermögen nicht vorhanden, deshalb Anspruch Alg 2.

    Da ihr euch zu Hause so schlecht versteht, dass der häusliche Friede bei Rückkehr der Tochter gefährdet wäre, ist dies nicht zumutbar und der Träger leistungsverpflichtet. Solltet ihr euch natürlich gut verstehen, so musst du deiner Tochter Obdach gewähren. Wie stehts denn um die häusliche Situation *g*?
    Grüße

  • Zitat

    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1.
    der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,


    Schwerwiegende soziale Gründe bestehen nicht nur dann, wenn es zuhause nur noch Stress gibt, auch die Beengtheit der Wohnung oder ein neues soziales Umfeld der Mutter (wie in diesem Fall) sind Gründe dafür. Es würde aber auch ein klares NEIN der Mutter zu einem "Wiedereinzug" der Tochter genügen, da sie dieser gegenüber nur noch barunterhaltspflichtig ist.

  • Es ist hier in keinster Weise die Rede davon das es sich um eine angespannte häusliche Situation handelt also bitte doch richtig lesen.Deiner Tochter stehen auf alle Fälle Leistungen zu denn sie hat die Wohnung schon einige Zeit und kann somit nicht mehr gezwungen werden wieder bei dir einzuziehen und du nicht sie wieder aufzunehmen.

  • Hallo,


    erst mal vielen lieben Dank für die Antworten.
    Selbst wenn ich sie aufnehmen wollen würde, wäre das bei unserer Wohnsituation überhaupt nicht möglich.
    Dann ist es ja so das sie ihre Wohnung behalten möchte. Sie hat nur das Pech bei einer Zeitarbeitfa. angestellt zu sein und die stellen halt nach Bedarf aus oder ein.
    Sie hat ja bereits die Zusage das sie spätestens in 3 Monaten wieder arbeiten kann.
    Den Antrag wollte sie ja stellen, aber sie wurde abgewiesen und hat gar keinen Antrag bekommen.
    Was soll sie denn jetzt machen ?


    Danke

  • Zitat

    Den Antrag wollte sie ja stellen, aber sie wurde abgewiesen und hat gar keinen Antrag bekommen.


    Den Antrag kann sie sich auch hier runterladen:


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zentral/Formulare/Buerger/Arbeitslosengeld-II/Arbeitslosengeld-II-Nav.html


    Auf alle Fälle wie schon geschrieben Antrag stellen und den schriftlichen Bescheid abwarten. Sollte er dennoch abgelehnt werden, kann man Widerspruch einlegen!

  • Hallo,


    bin zum Glück Mitglied im vdk und habe gerade mit denen tel.
    Hab ihm das erzählt von wegen keine Ausbildung etc. und der hat nur noch den Kopf geschüttelt.
    Er versucht jetzt die Arge zu erreichen und das abzuklären.


    Vielen Dank für das Formular