Hallo,
ich habe ein nicht verwertbares alleiniges,lebenslanges Wohnungsrecht nach § 1093 BGB über eine 20-Zimmer Villa in Garmisch/P.Die Einrichtung ist aber spartanisch.Die Nebenkosten und Heizung trägt der Eigentümer.
Dieses Recht ist nach dem Gesetz nicht verwertbar.(siehe §§1090-1093 BGB),Sonst habe ich aber kein Vermögen.
Kann ich dann jetzt ALG II beantragen oder wird mir die Villa angerechnet.Fragt sich bloß,wie? Ich kann die Hütte ja gar nicht verwerten?!
Gucken die häßlichen ,fetten Tipsen von der Arge diesmal in die Röhre?Das ist ja wohl mal was,das die fetten Aufseher vom JC mal nicht
enteignen können ?
Leider will die FDF einen Änderungsantrag stellen. Danach soll das bürgerliche Gesetzbuch nicht mehr für ALG-II.-er gelten.Mutti Merkel
hat schon zugestimmt.Kauder will einen Vortrag ohne Script halten.So etwa:,,Wir sind doch alle Menschen,die einen mehr,die anderen weniger."
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Eine 20-Zimmer-Villa mit 90m² = 4,5m² pro Zimmer!
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Ich bin eine Ameise.
Jetzt mal im Ernst.
Das ist doch eine schöne Gesetzeslücke im SGB II.
Da wird Guido nicht umhin kommen,das Bürgerliche Gesetzbuch für AlLGII-er zu streichen.
Dann wird das SGBII noch verfassungswidriger. Wen juckt es?
Nicht wahr,.Gawain? -
Zitat
Danach soll das bürgerliche Gesetzbuch nicht mehr für ALG-II.-er gelten.Mutti Merkel hat schon zugestimmt.
Wer hat Dir denn diesen Quatsch erzählt?Bislang hatte Dein Haus 90m², nun sind 20 Zimmer daraus geworden. Wie dürfen wir das interpretieren? Vielleicht kommen wir dadurch der Lösung Deines Anliegens etwas näher?
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Ich will nur auf eine Gesetzeslücke hinweisen.
Einer mit Wohnungsrecht nach §1093 BGB über eine 20-Zimmer Villa wäre unantastbar.
(siehe §§ 1090 bis 1093 BGB)
Da müssen Mutti und Guido das BGB für Alg-2er streichen.
Das ist doch heute kein Problem mehr.Irgendein Gesetz machen und abwarten.Kauder sei Dank! -
Ach so! Ich dachte Du wohnst in einer 20-Zimmer-Villa. Wieder nix!
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Du bist doch immer so scharf drauf,die ALGII-er zu kneifen.(wie auch Lacky)
Was hälst Du von dieser Gesetzeslücke.
Das müsste Dir doch die Galle hochtreiben? -
Noch 5 Beiträge, dann bist Du "erfahrener Benutzer", darfst nicht mehr fragen und musst alles selber wissen.
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Ich dachte, erfahrene Benutzer dürfen nur Du und Lacky sein ?Was hälst Du von dieser Gesetzeslücke. Dir müsste doch der Kragen platzen,dass für
Hartz-4er noch das BGB gelten darf? -
Zitat
Das ist doch eine schöne Gesetzeslücke im SGB II.
Wo soll diese Gesetzeslücke sein?
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Das habe ich schon geschrieben.Vielleicht mal nachlesen?:
Ein Hartz4-er mit einem Wohnungsrecht nach BGB über eine Villa oder gar ein Schloss
wäre durch die fetten Arge-Tippsen unanfechtbar.
Das kannst Du im BGB nachlesen (§§1090 bis 1093 BGB)
Dir müsste da doch der Kopf platzen?So viel Rechte für Hartz4-er?! -
Du hast vom SGB II gesprochen nicht vom BGB.
Ist doch ganz einfach: Als ALG II-Empfänger gehörst Du zum Rechtskreis SGB II. Kommt es bei einem Fall zu einem Konflikt zwischen dem SGB und dem BGB, entscheidet nicht der SB beim Jobcenter sondern der Sozialrichter. Selbiges gilt für Dein Anliegen; man kann es so oder auch anders interpretieren, entsprechend kann Dir hier niemand weiterhelfen.
Der Betroffene (Du) neigt natürlich dazu, die Interpretation zu seinen Gunsten auszulegen, wird aber letztendlich erst vor dem Sozialgericht Gewissheit erhalten. Zu diesem Thema die eine oder andere Meinung zu haben, ist legitim! -
Wenn der Sachbearbeiter oder der Sozialrichter eine andere Meinung vertritt,dann stellt er sich über
geltendes Recht.
Nach §12 Absatz 1 SGB II ist nur das verwertbare Vermögen zu berücksichtigen.Ende Gelände.
Nach §1093 BGB ist ein Wohnungsrecht nicht verwertbar.(zumindestens dann, wenn es(regelmäßig)nicht zur Ausübung übertragbar ist
Das Recht ist nur insoweit verwertbar,indem der Berechtigte darin wohnt,nochmal Ende Gelände.
Dir werden auch Deine Richter nicht weiterhelfen,es sei denn ,die betreiben offenkundigen Rechts- und Amtsmißbrauch .Soll es ja auch geben.
Ich weis ja,Du willst alle Hartzer gekniffen sehen.Aber hier endet Deine Argumentation.
Dir müsste der Kopf platzen .Ein Hartzer darf in einer Villa oder in einem Schloss allein wohnenbleiben,wenn er ein alleiniges Wohnungsrecht hat.
Dir als scharfen Kneifer müsste eigentlich das Blut kochen ? -
Zitat
Ich weis ja,Du willst alle Hatzer gekniffen sehen
Dieser Meinung widersprechen meine sonstigen Beiträge, somit ziehe ich mir diese Jacke nicht an! -
Du bist(wie Lacky) erkenntnisresistent.(zumindestens,was das Wohnungsrecht betrifft)
Ich muss jetzt erst mal schei.....,
Das dauert bei mir immer Stunden. -
So, jetzt biste selber "erfahrener Benutzer". Jetzt kannste Dir Deine Fragen selber beantworten oder ergoogeln oder Dir die Blöße geben, erfahrener Benutzer zu sein, aber dennoch von nix ne Ahnung zu haben
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Da sieht man mal das es doch so ist wie schon vermutet.Alles was adolfi hier reingestellt hat ist erfunden.
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Der Sachverhalt ist nicht erfunden,sondern durchaus möglich.
Natülich habe ich keine Villa oder Schloss. Aber das was ich behaupte,ist durchaus realistisch.
Da haben die Bonzen etwas nicht im Gesetz berücksichtigt.
Ist doch klar bei diesem Schundgesetz SGB II.
Auf die gehen sogar Ansprüche( §33 SGBII) ) über,die im BGB und in der ZPO unpfändbar sind.
In diesem Land sind Schuldner besser gestellt als Hartz4-er.
Heute ist mein ,,über"-Tag(übergrosses Haus,Übergang von Ansprüchen)
Mit eurer Erlaubnis beginne ich jetzt eine neue Themenrunde: Übergang von Ansprüchen nach § 33 SGBII.
Ihr braucht gar nicht zu antworten,ich beantworte mich einfach selber.
Ihr seid also quasi,,über"-flüssig. Toll ,nicht? -
bin ich ja mal gespannt was dabei rauskommt.Ist ja quasi mal was ganz neues wenn die Fragen selbst beantwortet werden.
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Vor allem gibt es keinen Streit .Alle leben und schlafen viel ruhiger.
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