Es ist hierbei erstmal völlig egal welche Vorraussetzungen bestehen (wie Ausbildung usw), denn hierfür gibt's im SGB keine Unterscheidung! Betreffend der Unterhaltspflicht müsste man jeden Fall individuell betrachten.
Der Normalfall:
Normalerweise ist es so, dass alle Personen unter 25 Jahren zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern gerechnet werden, wenn sie im Haushalt der Eltern leben.
Dies ist im § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II geregelt.
So wird aus der betreffenden Person und ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft.
Daher wird das Einkommen der Eltern nach Abzug der Freibeträge und ihres eigenen Bedarfes auf den Bedarf des U25-Jährigen angerechnet.
Ebenfalls spielt das bestehende Vermögen eine Rolle.
Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein bekommt man innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ALG II.
Sind die Vorraussetzungen nicht vorhanden, müssen die Eltern den Unterhalt tragen.
Ausnahmen vom Normalfall:
Es gibt auch einige Ausnahmen vom allgemeinen Normalfall:
1. Das "Kind" hat eigenes Einkommen und kann somit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten
2. Das "Kind" wohnt schon länger nicht mehr bei den Eltern
3. Das "Kind" ist verheiratet
4. Das "Kind" bekommt vom ALG II-Träger die Erlaubnis zum ausziehen
5. Das "Kind" zieht ohne Erlaubnis aus
Punkt 1:
Liegt der Fall vor, dass das Kind seinen Bedarf (276 € + anteilige Miete) selbst tragen kann, darf es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gerechnet werden.
Dies ergibt sich aus dem § 7 Abs. 3 Nr. 4 .
So lange es noch bei den Eltern wohnt gehört zwar nicht mehr zu Bedarfsgemeinschaft, aber zur Haushaltsgemeinschaft.
Hier werden einem deutlich mehr Einkommen zugestanden (siehe auch den Link), ohne dass den Eltern etwas davon angerechnet würde.
Auch wenn das Kind Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt ist dies Einkommen. Kann das Kind zusammen mit diesem Einkommen und ggf. dem Kindergeld seinen Bedarf decken, sollte dieses Thema unbedingt individuell betrachtet werden!
Punkt 2:
Wohnt das "Kind" schon seit dem 17.02.2006 (Stichtag) nicht mehr bei den Eltern, kann es auch nichtmehr zur Bedarfsgemeinschaft der
Eltern gerechnet bzw. nicht mehr "gezwungen" werden, zu den Eltern zurückzuziehen.
Dies ergibt sich aus dem § 68 Abs. 2 SGB II.
Punkt 3:
In diesem Fall wird das "Kind" und sein Partner wie eine eigene Bedarfsgemeinschaft behandelt.
Es kann nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern zugerechnet werden. Sollten sie im selben Haushalt wie ein Elternpaar wohnen,
liegt eine Haushaltsgemeinschaft vor.
Punkt 4:
Hier ist es wichtig eine der folgende Vorraussetzungen zu erfüllen:
Zitat:
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (d.h. neuer Job oder Ausbildungsplatz außerhalb Pendel-Entfernung) oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Quelle: § 22 Abs. 2a SGB II
Sollte nicht einer dieser Punkte zutreffen, wird der ALG II-Träger die Erlaubnis höchstwahrscheinlich verweigern.
Zu "ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt." ist noch zusagen, dass hiermit nicht der übliche Streit zwischen
"Heranwachsenden" und Eltern gemeint ist, sondern echte soziale Probleme...
Kurz gesagt: "Wenn Mord und Totschlag herrschen" und das auch nachweisbar ist.
Punkt 5:
Hier wird dem U25-jährigen keine Leistung für Unterkunft und Heizung bezahlt.
Siehe dazu auch § 22 Abs. 2a SGB II
Die normalen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden aber zu 80% gezahlt (276€).
Hierzu siehe § 20 Abs. 2a SGB II