Wohnrecht und SGB II

  • Notruf!
    Hallo,gibt es in diesem Forum jemanden,der was vom SGBII versteht?
    Ich habe folgende eindeutige Frage:
    Ist ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB ein nach §12 Absatz(3) Nr.4.geschütztes Vermögen,
    wenn es vor dem SGB II -Bezug schon bestanden hat und angemessen groß ist?

  • Kitty


    Es geht adolfi um mehr als um das, was er hier fragt. Dies ist bereits sein 4. Thread zu diesem Thema. Er hat ein eingetragenes Wohnrecht in dem Haus, in dem er lebt und hat dieses Haus nun geerbt. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit er dieses Erbe verwerten muss! Er wird das Haus nur schwerlich verkaufen können, aber es ist deswegen nicht unverkäuflich.
    Nach Meinung von lacki und mir kann dies letztendlich nur vom SG entschieden werden, da das SGB II zu diesem speziellen Fall keine Aussage trifft. Zweifellos wird die Rechtsprechung in diesem Falle auch die Handhabung von Erbschaftsfällen berücksichtigen müssen, bei denen Bargeld geerbt und verwertet werden musste, um eine Gleichbehandlung herzustellen.

  • Nach den Durchführungshinweisen der Bundesanstalt für Arbeit zum SGB II laufende Nummer 12.26 ist ein angemessenes Dauerwohnrecht Schonvermögen.
    Nach den Richtlinien des Bundessozialgerichtes (BSGE49/30) dient das nach §12 Absatz(3) Satz1 Nr.4SGBII geschütze Hausgrundstück nicht dem Schutz des Eigentums,sondern der Wohnung als Lebensraum.
    Wenn mann das zu Ende denkt, ist neben Hauseigentum, Wohneigentum, Wohnrechten nach §1093 BGB
    oder Dauerwohnrechten nach § 31 WEG sogar geschützt,wenn man ein Hausgrundstück erbt,in dem man
    vorher schon lange wohnt und sonst keinerlei Rechte an dem Grundstück hat.
    Das ist nun die Rechtslage.
    Gewain und Lacky sind meine alten Bekannten,die auf keine §§ oder ähnliches eingehen,sondern immer nur gerne hätten,dass ich gekniffen wäre.
    Sie haben keine Lust,meinen Ausführungen mal wenigstens nachzugehen,sondern hauen hier immer
    nur heraus,was Ihnen gerade in dem Kram passt.
    Warum sollen Sozialgerichte bei mir plötzlich eine Ungleichbehandlung von geerbten Geld und geerbten
    Grundvermögen feststellen.Das hat mit meinen Fall überhaupt nichts zu tun,da ich lange vor Hartz4
    schon ein dingliches Wohnungsrecht nach §1093 BGB als geschütztes Vermögen an dem Grundstück hatte.Ob ich jetzt auch noch Eigentümer des Grundstückes werde, ist nach dem Richtlinien des BSG(!)
    egal,da sich nichts am Sinn des geschützten Vermögen nach §12 Absatz 3 Satz1 Nr. 4. ändert.(Sinn ist Schutz der Wohnung und nicht des Eigentums;wie bereits beschrieben.)
    Wenn jetzt nach Gewain ein Sozialgericht dazwischen funken sollte,dann würde sich das Sozialgericht gegen geltendes Recht als auch das BSG stellen.
    Lieber Gewain und Lacky,wenn Ihr es wirkliche ernst meint,dann müßt Ihr auf die Fragen /Meinungen der Leute eingehen und diesen Fragen /Meinungen nachgehen.
    Immer nur raus zu hauen,mann solle zum Anwalt oder Gericht laufen,reicht da wohl nicht aus.
    Und nach mehreren Runden unverschämt oder beleidigend zu werden ,auch nicht., da nehme ich mich selbst auch in die Pflicht.
    Wer weis noch was Sinnvolles dazu ?

  • Ich denke er wird das Haus nicht verkaufen müssen da er ja darin bereits wohnt und es sich ja nun mal nicht um Bargeld handelt oder eine Immobilie die er außer dem nun geerbten Haus bekommt.Natürlich muß Geld erst verbraucht werden bevor man wieder einen ALG2 Anspruch hat aber in dem Fall hier würde er ja seine Wohnung verlieren und er hat indem Sinne ja nun kein Vermögen welches ihm zur Verfügung stehen würde sondern er würde weiterhin in dem Haus leben und außer einem Grundbucheintrag als neuer Besitzer bringt ihm das keinen Vorteil.Trotzdem kann es sein das das Jobcenter dies eventuell anders sehen wird und somit wird er wahrscheinlich über einen Rechtsstreit nicht hinauskommen.Ich denke es wird auch darauf ankommen welchen Wert dieses Haus hat.

  • Liebe Kitty,endlich mal jemand,dem es um die Sache geht.
    Wenn nach dem Bundessozialgericht §12 Absatz(3)Satz1 Nr.4 die Wohnung geschützt ist(hier das Haus)
    und nicht das Eigentum an der Immobilie (BSGEntscheidungen 49/30),dann könnte einer sogar das
    geerbte Haus behalten,wenn er schon länger darin wohnt (natürlich nicht 3 Tage),und überhaupt keine (Wohn)rechte an den Grundstück hätte.Dann darf ich das mit meinem Wohnrecht erst recht.
    Was ich aber wiede nicht verstehe:
    Warum sollte das Jobcenter das anders sehen.Steht das Jobcenter über Gott oder dem Gesetz.
    Warum habt Ihr nur alle so einen Schiss vor dem Jobcenter.
    Wenn ich da hingehe,und mündlich und schriftlich durch §§ etc. belege,was die Rechtslage ist und dann später bei tatsächlichen Problemen noch einen Anhörungstermin habe und in dem Termin das nochmal belege,wie soll der Sachbearbeiter dann argumentieren?
    Etwa so?!:
    ,,Sie haben ja Recht und das ist alles schlüssig und richtig.Ich bin aber heute mit dem falschen
    Bein aufgestanden und Ihre Nase passt mir auch nicht,also streiche ich Ihnen jetzt mal für 6 Monate
    das Geld,Sie verklitschen mal schnell Ihre Hütte."(?!) .
    Na und,dann lasse ich mir einen Termin beim Dienstellenleiter geben und die Dame wird(hoffentlich)
    gefeuert.Warum soll ich Widerspruch einlegen müssen und danach klagen,wenn die Rechtslage eindeutig
    ist.Steht die Dame des Jobcenters über dem Gesetz?Geht es da nach Nase?
    Wenn Ihr alle so einen Schiss vor dem Jobcenter habt,warum seid Ihr dann hier im Forum.Das Forum
    soll doch den ALGII-er dienen und nicht der Dame im Jobcenter ?


    Lieber Lacky(und Gawain)
    ,,das ist sein 4. threat,.nein sein 6,"
    Und nu? Was willst Du damit sagen.Nur einmal threaten und dann nie wieder?
    Geht doch mal auf meine Argumente und §§-Hinweise ein und vor allem denen nach!
    Immer nur irgend ein Gerücht in den Raum stellen,ist doch sinnlos.
    Geht doch mal den Dienstanweisugen der BA zum SGB II nach(laufende Randnummer 12.26 )!
    z.B.auf der Webseite: harald thome.de >und dann fachliche Hinweise anklicken (3 klicks ,10 sekunden)
    Geht doch mal der Sache nach,wie das BSG den §12 Absatz3 Satz1 Nr.4 auslegt(Schutz der Wohnung,nicht des Eigentums)!
    Seid Ihr euch zu schade dafür? Wollt Ihr nur quasseln und nicht aufklären? Aller sehr merkwürdig!

  • Das hat mit Angst vor dem Jobcenter nichts zu tun.Natürlich kannst du alles mit §§ belegen und schriftlich ausführen aber es ist nun mal so das die SB im Jobcenter dem nicht folgen müssen.Wenn die SB sich immer an das halten würden was eigentlich im Gesetz steht und was dann jeder ja immer so oder so auslegen kann dann würde es nicht soviele Widersprüche und letztendlich Klagen geben.In deinem Fall würde ich es auch nicht einsehen aus dem Haus ausziehen zu müssen indem man nun schon mit Wohnrecht Jahrelang wohnt um dann eine neue Wohnung nehmen zu müssen und das Haus zu verkaufen.Das Wohnrecht ist zwar geschützt aber bei Besitz der während des Bezuges von ALG2 entsteht sieht es halt etwas anders aus.Trotzdem denke ich gibt es auch da Unterschiede und du bist sicher ein nicht alltäglicher Fall.Mach es doch einfach so das du deinem SB gegenüber deine Sicht der Dinge angibst und hoffe das beste und solltest du doch noch einen Anwalt brauchen dann kannst du ja zu gegebener Zeit mal hier reinschreiben wie die ganze Sache ausgegangen ist.Es ist eben leider so das das Jobcenter am längeren Hebel sitzt jedenfalls anfangs und wenn sie einmal den Geldhahn zugedreht haben bist du gefragt die Beweise zu erbringen das es fälschlicherweise passiert ist und das kann bekanntlich dauern.

  • Du hast Recht,das ist nun mal das Problem beim SGBII.alle haben Schiss.
    Früher,bei der Arbeitslosenhilfe wurden die Sachbearbeiter angewiesen,nach Recht und Gesetz zu handeln
    und das haben Sie in der Regel auch getan.
    Heute ist jeder Landrat ein kleiner Fürst,der die Dienststellenleiter der Jobcenter anweist,Kosten zu drücken.
    Ich will hier nicht überheblich werden,aber die Sachbearbeiterinnen,mit denen bisher zu tun hatte,waren
    alle nicht gerade;,überbelichtet."(vielleicht auch Methode?,siehe befristete Sachbearbeiter etc.)
    Ich sehe das aber nicht so,dass man denen ausgeliefert ist.
    Die spekulieren zwar damit,dass der ALGII-er doch klagen soll.
    Aber wenn die Rechtslage eindeutig ist:
    1.) Ein Wohnrecht ist nach Dienstanweisung der BA zu SGB II Nr.12.26 Schonvermögen.Punkt!
    2. )§ 12 Absatz(3)Satz1 nr.4 schützt nach BSG-Rechtsprechung nicht das Eigentum an Hausgrundstücken,sondern deren Bewohnen(SGB 47/30).Punkt!;
    und ich der Sachbearbeiterin die Bücher dazu unter die Nase halte,mit Seite und Absatz,dann sollte
    sie wohl aufwachen.
    Es gibt nämlich noch so was wie Amtsmißbrauch,das man beim Dienststellenleiter des Jobcenters
    ansprechen sollte.
    Ich bleibe dabei.ihr habt alle Schiss und deswegen können die sich auch so aufführen.
    Ich hätte mir nur gewünscht,dass Du auf 1.) und 2.)(oben) mal eingegangen wärest.

  • PS:Wenn das Wohnrecht Schonvermögen ist,muss ich auch nicht darauf verzichten und ausziehen.
    (Randnummer12.26 der Dienstanweisungen der BA zum SGB II)
    Außerdem sind im SGBII nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.Das Wohnungsrecht ist nicht verwertbar.
    Wenn §12 Absatz3 Satz 1 Nr4 SGB Ii. nicht das Eigentum schützt,sondern das Bewohnen,muss
    ich auch nicht ausziehen ,wenn ich schon darin wohne.(Dann greift auch nicht die Zuflusstheorie)
    Wenn ich dennoch(rechtwidrig) das Haus verkaufen soll,ist das mit dem Wohnrecht,auf das ich nicht verzichten muss,gar nicht möglich.Wer ist so blöd,das Haus zu kaufen.?
    Weiterhin wäre ein Verkauf unwirtschaftlich nach §12 Absatz3 Satz1 Nr.6
    und eine besondere Härte (seit 47 Jahren von mir bewohnt).
    Liebe Kitty.Wenn ich all das dem BA vorlege,wie kann er mir dann das Geld streichen? was soll er mir darauf antworten? Also ich wäre als BA erst mal paff und wenn ich mein eigenes Gesetz kenne auch
    einverstanden.
    Mir ist das alleszu hoch.Ich glaube immer noch an denSieg der Vernunft.

  • Hallo adolfi!


    Niemand will Dir hier etwas Böses adolfi. Es ist nunmal so, dass das SGB II zu Deinem speziellen Fall nichts hergibt und man Dir diesbzgl. keine rechtsverbindliche Auskunft geben kann.
    Dein Wohnrecht ist durch das Gesetz geschützt und egal ob man dies nun als Vermögen betrachten kann oder nicht, daran kann auch das Jobcenter bzw. der SB nicht rütteln. Dieses Wohnrecht setzt aber nicht voraus, dass Du Eigentümer der Immobilie bist. Solltest Du das Haus also verkaufen, bleibt davon Dein Wohnrecht unberührt.


    Nun bleiben wir doch mal lebensnah:
    Auch wenn der SB oder ein Sozialrichter der Meinung wären, Du müsstest Dein Erbe verwerten, so ist dies noch lange nicht umgesetzt und die Leistungen müssen weiterbezahlt werden, wenn auch auf Darlehensbasis. Du wirst dieses Haus in dem vom Gesetzgeber geprägten "angemessenen Zeitraum" auch nicht verkaufen können, denn wer kauft schon ein Haus, welches zu 100% mit dem Wohnrecht des Verkäufers belegt ist und zu einem Verzicht auf dieses Wohnrecht kann Dich niemand zwingen.
    Kurzum: Ich an Deiner Stelle würde die Sache einfach aussitzen!


    Unser Streitpunkt war jener, dass Du meinst es müsse irgendwo einen Paragraphen geben, welcher Dir von vorneherein das Erbe unangetastet läßt. Eben dies ist aber nicht der Fall und würde zudem eine Benachteiligung all jener darstellen, welche Bargeld geerbt haben und darauf wird sich ein Sozialrichter gewiss nicht einlassen.


    Also: Das Haus wird Dir sicher bleiben, weil sich dafür ohnhein kein Käufer finden wird, aber einen direkten Rechtsanspruch darauf hast Du nicht, da das Vermögen (der Wert der Immobilie) während des Bezuges von ALG II zugeflossen und daher anzurechnen ist. Eine gegenteilige Aussage hierzu ist nirgendwo in den Sozialgesetzbüchern zu finden, insbesondere nicht im Rechtskreis SGB II.
    Ich hoffe, dass wir uns darauf nun verständigen können!


    Gruß Gawain

  • nochmal PS:Liebe Kitty,
    ich hatte was gelesen von neuem Besitz während des AlgII_-bezuges.(schon klar)
    Ein schönes Stichwort,um meinen Fall zu beschreiben:
    Besitz nach BGB ist z:B. ein Wohnungsrecht an einem Grundstück,ein Nießbrauch an einem Auto usw.
    Eigentum nach BGB ist zum Bsp. Hauseigentum, das Eigentum eines Autos etc.
    Wer Eigentum hat,hat das aber gleichzeitig in Besitz(logisch)
    Soweit das BGB.
    Jetzt kommt § 12 Absatz 3 Satz1 Nr 4. SGB ins Spiel:
    Dieser Paragraph schützt nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht das Eigentum
    am Hausgrundstück,sondern das Bewohnen,also den Besitz.
    Deshalb muss ich das Haus auch nicht verwerten.Ich war geschützter Besitzer(alleiniger Bewohner) des Hauses und bleibe es auch als Eigentümer(nach dem Erbfall).
    Alles Klar?
    Dass war die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und das Recht des bürgerlichen Gesetzbuches.
    Wenn ein SB was anderes macht,dann ist das gelinde gesagt Rechts-und Amtsmißbrauch.
    NOCHMAL:DER DENKFEHLER, DEN DU UND DIE ANDEREN BEGEHEN IST IMMER DER GLEICHE:
    §12 Absatz 3 Satz 1 Nr.4. schützt nicht das Eigentum,sondern das schlichte Bewohnen(den Besitz)
    Das könnt Ihr überall in der Literatur und im Internet nachlesen.
    Was meinst Du?

  • § 12 SGB II bezieht sich stets auf Vermögen welches schon VOR dem Leistungsbezug vorhanden war. Mag sein, dass Dein Wohnrecht als schon vorhandenes Vermögen betrachtet werden kann, aber dieses Wohnrecht ist nicht gleichzusetzen mit dem Eigentumsrechten an der Immobilie, welche Dir erst währtend des Leistungsbezuges zufließen und setzt auch nicht voraus, dass Du Eigner dieser Immobilie bist!
    Entsprechend könnte man Dir abverlangen, die geerbte Immobilie zu verkaufen und den während des Bezuges von ALG II erzielten Erlös zu verwerten. Dein Wohnrecht bliebe davon unberührt! Was stört Dich an dieser Handhabung?

  • Hey,Gawain,ich habe deinen Beitrag erst jetzt gelesen.Das sind ja plötzlich ganz hilfreiche Töne.
    Nochmal,ich will hier nicht Recht haben,ich berufe mich nur auf das Gesetz.Lies dazu bitte die Vorantwort
    an Kitty.Und wenn wir alle was dazu lernen,ist allen geholfen.
    DU sagt ,es gibt für meinen Fall keine Lösung im SGB II.
    Die gibt es aber:
    §12 Absatz 3 Satz 1 Nr.4 dient nicht dem Schutz von Eigentum an Immobilien, sondern ausschließlich dem
    Schutz der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürfnis Wohnen.
    Das ist BSG!-Rechtssprechung(oberstes Gericht für SGB II)-BSGEntscheidungen 47/30.
    Das bedeutet ganz simpel:Wenn jemand als ALG-er ein angemessenes Hausgrundstück erbt, in dem er schon(lange) alleinwohnt,muss er das nicht verwerten.Er hatte dort eine geschützte Wohnung und hat die weiter.
    Eigentlich bräuchte er da drin noch nicht mal ein Wohnrecht(ist aber besser).Die Zuflusstheorie bewirkt hier gar nichts.Wenn ich als Mieter ein Haus irgrendwo anders erben würde,wäre das dann wirklich Einkommen (wie Geld),und ich dürfte da nicht einziehen(käme auf den SB an?)OK!
    Euer Fehler ist: Die Schonvermögensregelungen für Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen schützen nicht das Eigentum,sondern das Bewohnen(BSG).
    Noch eine Frage an Gawain,Lacky und Kitty:
    Wie blöd müsste eigentlich ein Sachbearbeiter sein?
    Wenn ich das Haus verkaufe,und einer so blöd ist ,mich mit zu übernehmen, profitiere nur ich.
    Ich kriege ,ne Menge Kohle,kann das Haus bis zum Lebensende weiter allein bewohnen ,der Käufer buttert nur zu(Erhaltung)und wenn die Kohle verbraten ist,krieg ich wieder ALGII(falls ich dann keine Arbeit habe).
    Leute?! Ist das nicht schlüssig genug?Der Sachbearbeiter macht mich quasi gegen meinen Willen zu Sozialschmarotzer de-luxe.Was meint Ihr?

  • Deine Interpretation des § 12 SGB II teile ich leider nicht adolfi und er hat auch nichts mit Deinem Fall zu tun. Ich stimme Dir zu, dass das Ganze garnicht zum Tragen kommen wird, da man die Immobilie eben wegen dem Wohnrecht als unverkäuflich einstufen wird und das Amt Dich dort belassen wird, weil man sich ja die KdU spart. Sogesehen sind all diese Threads, die Du hier erstellt hast nur viel Gedöns um Nix.
    Wie gesagt: Sitze es einfach aus!
    Ich jedenfalls klinke mich aus dieser Diskussion aus, sonst degradiere ich mich selbst zum Schallplatten-spieler :eek:

  • Lieber gawain und andere,
    ich schreibe es ein letztes mal:
    §12 Absatz3 Sat z1 Nr.4.SGBII dient nicht dem Schutz von Eigentum,sondern dem Schutz der Wohnung(dem Besitzen).
    Das ist BSG-Rechtssprechung(siehe dort,wenn du Zeit haben solltest)
    Das bedeutet in der Realität:
    Jemand, der in einem Haus wohnt(mit Wohnungsrecht oder Dauerwohnrecht über das gesamte Haus )
    und das Haus erbt,muss es nicht verwerten.
    Es war in seinem Besitz(Wohnrecht)und bleibt in seinem Besitz (Eigentum).
    Das ist BGB-Recht seit über 100 Jahren.(was Besitz und Eigenntum betrifft)
    Jemand,der irgendwo zur Miete wohnt und ein Haus erbt,muss dies als ALGII-er
    verwerten.(Zuflusstheorie).
    Natürlich gilt die Zuflusstheorie auch für die anderen Variante,kommt aber auf Grund des BSG in diesen
    Fällen nicht in Vollzug.bzw Betracht..
    Liebe Freunde,klinkt euch aus,aber das ist geltende BSG-Rechtssprechung 2011. Tschüssikowski.

  • Zitat

    einstufen wird und das Amt Dich dort belassen wird, weil man sich ja die KdU spart


    da machst du aber einen denkfehler. die argen gehen immer davon aus, dass der bedürftige nicht ewig hartz4-bezieher sein wird. daher muss die immobilie verwertet werden um sofort einsparungen zu erzielen.
    ansonsten wäre es ja eine einladung, auf immer und ewig in der hängematte zu bleiben. und nochwas: ein haus hat auch eine menge nebenkosten.

  • Lieber Lacky,wieder eine süffiziante Antwort aus dem Bauch.Klasse!
    Das ist nicht Dein Niveau!. Wie ich Dich kenne,wirst Du meinen Ausführungen nachgehen,oder etwa nicht?
    Schließlich bist Du der Hit des ganzen Forums.