Hallo,ich beziehe ALG II und werde wohl bald ein(angemessenes,90qm)Hausgrundstück erben.ich habe dazu gleich mehrere Fragen:
Ich wohnes selbst seit Jahrzehnten in dem Haus und habe über das gesamte Hausgrundstück( auch seit Jahrzehnten) ein alleiniges ,lebenslanges ,dingliches Wohnungsrecht nach §1093 BGB.
Muss ich mir das Haus während ALGII als Einkommen anrechnen lassen? Oder ist das grundbuchrechtliche Wohnungsrecht (seit Jahrzehnten) nicht schon von selbst Schonvermögen?
Das Haus währe mit dem Wohnungsrecht wohl auch kaum verwertbar,oder?
Außerdem kann das Jobcenter wohl kaum verlangen,dass ich auf das Wohnungsrecht verzichte,oder was meint Ihr?
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Zitat
Außerdem kann das Jobcenter wohl kaum verlangen,dass ich auf das Wohnungsrecht verzichte
aber genau das werden die von der arge tun. da nehme dir mal lieber einen rechtsanwalt. fakt ist nun mal, dass eine erbschaft, sei es geld, gold, immobilien, wertpapier grundsätzlich verwertet werden müssen und in einem angemessenem zeitraum verbraucht werden. wäre ja eigentlich ungerecht, wenn einer 200000 euro bar erbt und davon leben muss, aber der andere ein haus behalten kann. wenn du zum zeitpunkt der eintretenden bedürftigkeit, also hartz4bezugsbeginn, schon besitzer des hauses gewesen wärst. dann hättest du es bei 90 qm ganz sicher behalten können.
mir ist kein grundsatzurteil eines sozialgerichtes bekannt, in dem bei einem derartigen fall ein hartz4-bezieher recht bekommen hätte. -
Lieber Lacky,wir hatten schon mal das Vergnügen.Dabei war nicht viel herausgekommen.
Damals hast Du behauptet,dass ich die ,,Hütte" behalten kann,ein Sozialschmarotzer wäre und nicht richtig deutsch schreiben könnte.
Du ,,knallst" hier mal wieder eine Antwort aus ,,dem Bauch" heraus,ohne Dich mit den konkreten
Fragen zu beschäftigen..
Mach Dich doch lieber erst mal schlau,bevor Du die Leute verunsicherst.Außerdem hatte ich mehrere Fragen.Ich will mich auch nicht beschimfpfen lassen,sondern habe konkrete Probleme mit konkreten dazu
gehörenden Fragen. -
ich habe dir eine wesentliche antwort gegeben:
Zitatda nehme dir mal lieber einen rechtsanwalt
ich weiss was ich dir geantwortet habe. und da du jetzt die selben fragen nochmals stellst, zeigt mir, dass du in den letzten 6 monaten nicht einen zentimeter weiter gekommen bist.
es bleibt dabei, du kannst das haus natürlich behalten, aber hartz4 wird dir natürlich gestrichen. also vor einer enteignung brauchst du keine angst zu haben.
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LieberLacky,
schau bitte mal bei den Durchführungshinweisen der BA(findest Du z. B. bei harald thome.de/unter
SGB II -Hinweisen ) zu §12 -laufende Randnummer 12.26 nach.
Dort steht,dass Dauerwohnrechte unter den § 12Absatz(3) Nr.4. fallen.
In verschiedenen ALG_Kommentaren steht,dass §12 Absatz (3)Nr.4.SGBII nicht dem Schuz von Immobilien
oder Eigentum dient,sondern dem Schutz der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürfnis Wohnen.
Bei mir bliebe es beim geschützten Hausgrundstück,nur diesmal nicht als Wohnberechtigter,sondern als
Eigentümer. Nach § 889 BGB bleibe ich übrigens gleichzeitig Wohnberechtigter und Eigentümer.
Nun wird Du wieder sagen,ich wüßte ja schon alles und warum ich überhaupt frage?
Ich möchte aber wissen,was andere darüber zu sagen haben.Denn so wie ich es beschrieben habe,
hat dies natürlich noch kein SG oder BSG im Zusammenhang beurteilt.(wahrscheinlich zu exotisch)
Es gibt fast nichts zu meinem Problem zu googeln.In manchen Foren hört man lediglich,das man ein geerbtes
angemessenes Haus behalten kann,wenn man zum Erbfall schon länger darin wohnt.(Schutz der Wohnung)
Bei Google liest man ,dass ein Haus nicht verwertbar ist,wenn ein Dritter darin einl ebenslanges Wohnrecht hat.
Ich habe hier aber sogar selbst das Wohnrecht.Alles sehr mysteriös. -
Natürlich ist ein Haus, in dem ein Dritter ein Wohnrecht hat, kaum verwertbar, weil der Käufer niemals Eigenbedarf anmelden kann. Ich glaube aber nicht, dass ein solches Wohnrecht wie in Deinem Falle einen Einfluß auf die Verwertbarkeit im Sinne des SGB II hat.
Schon der Fairness halber gegenüber jenen, welche ein Erbe in BAR erhalten, wird es meiner Meinung nach diesbzgl. keinen Unterschied geben dürfen und Deine Erbschaft wird als verwertbares Einkommen angerechnet werden.
Mit Sicherheit ein interessanter Fall, da diese Erbschaft in der Praxis nur dahingehend verwertet werden kann, in dem Du auf Dein Wohnrecht verzichtest und das Haus verkaufst. Jede andere Entscheidung wäre eine Ohrfeige für all jene, welche ihr "bares" Erbe ebenfalls verwerten müssen. -
Du scheinst irgenwie darauf scharf zu sein,dass alle ALG II-er gekniffen werden.
Was hast Du denn dagegen ,dass ich ein Haus ,in dem ich seit 47 Jahren (seit Geburt) lebe und dort auch noch seit 1993 ein dingliches Wohnungsrecht (Vermögen) habe,behalten kann.
Hast Du Dir denn die Durchführungshinweise der BA für das SGB II -laufende Randnummer Nr. 12 .22
durchgelesen?.Dort steht eindeutig was von Dauerwohnrechten.
Entweder es gilt nun das deutsche Recht oder die ,,Meinung" irgendeines SGB II-Sachbearbeiters.
Nach §12 Absatz (3) Nr. 4. ist ein Wohnrecht Schonvermögen.sofern es angemessen ist(90 qm)
Ein Wohnrecht nach §31 WEG(Wohneigentumsgesetzses) ist veräußerbar und vererblich und pfändbar
Es ist dann geschützt ,wenn es von angemessener Größe ist.
Das Wohnungsrecht im Grundbuch,das ich ich habe(§1093 BGB) ist quasi noch ,,viel geschützter",da es weder übertragbar,noch verwertbar oder pfändbar ist.
Einen Denkfehler,den Du begehst ,habe ich schon angesprochen:
§12 Absatz (3) Nr. 4. SGB I I redet und meint nicht das Eigentum an Hausgrundstücken,sondern das ,,Selbstbewohnen" eines angemessenen Hausgrundstückes an sich..
Das BSG hat in seinen Randnotizen zum SGB II festgelegt,dass laut diesem Paragraphen nicht das Eigentum
an Hausgrundstücken geschützt ist ,sondern die Wohnung als Lebensraum für das Grundfbedürfnis Wohnen(BSGE49/30)
Du als erfahrener Benutzer und alter Hase im Forum wirst mir darauf wohl ein angemessene und sachliche Antwort geben können.Oder etwa nicht? -
Du wolltest eine weitere Meinung hören und diese habe ich Dir rein aus dem Gefühl der Fairness gegenüber anderen Erben kundgetan. Du kannst Dich nicht auf § 12 SGB II stützen, da dieser von Vermögen ausgeht, welches bereits vor H4-Antrag vorhanden war.
Aber was rede ich, Du weist ja eh alles besser und es bleibt die Frage, wozu Du hier überhaupt Fragen stellst, wenn Du Dich bei jeder Meinungsäußerung die Dir nicht passt, gleich angegriffen fühlst. Viel Erfolg beim Sozialgericht! -
den ganzen vorgang habe ich mit ihm im september schon einmal genauso erörtert. mittlerweile muss ja die arge eiine entscheidung getroffen haben. sicherlich zu seinem ungunsten, sonst würde er ja nicht wieder damit anfangen. ich bleibe dabei, er sollte einen anwalt konsultieren.
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Du schreibst,dass ich mich nur auf Vermögen berufen kann,das vor Leistungsbezug vorhanden war.
Das weis ich (Zuflusstheorie etc).Ist alles bekannt.
Vor Leistungsbezug war aber nun schon Vermögen vorhanden,nämlich das dingliche Wohnungsrecht auf das gesamte Grundstück.(als Vermögen)
Und nach Durchführungshinweisen der BA (zu lesen bei Harald Thome.de -unter SGB II Hinweise)
is nach laufender Randnummer zu §12 -Nummer 12.26 zu lesen,dass ein angemesssenes Dauerwohnrecht geschützt ist .
Geschrieben habe ich auch,dass §12 Absatz(3)Nr.4. nicht das Eigentum schützt,sondern das Bewohnen.
(BSG E 47/30).Dies meint das BSG.,die höchstrichterliche Rechtssprechung.
WARUM GLEICH SO BELEIDIGT?
DU ALS ERFAHRENER BENUTZER WIRST DER SACHE DOCH WOHL NACHGEHEN?
DU WIRST DIR DOCH HIER NICHT SO EINE BLÖßE GEBEN ?
Und da Du dich hoffentlich in diesem Forum als helfende Hand verstehst,wird Du mir sicher noch eine
sachliche und hlfreiche Antwort geben können.Bloß etwas unfair zu finden und etwas zu meinen
reicht da wohl nicht aus. So hilfst Du niemanden in diesem Forum.. -
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na wenn du meinst, dass du im recht bist, dann ist doch alles banane!:D
es ist doch immer so, dass fragesteller sich ärgern, wenn sie nicht die antwort bekommen, die nach ihrer ansicht richtig und gerecht sei. bei verschiedenen antworten nehmen sie sich ja grundsätzlich die, welche besser passt. du hättest ihn also in seiner ansicht bestärken sollen, also hoffnung geben.
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Ich gebe mir gerne jegliche Art von Blößen, wenn ich es als sinnlos erachte, einem Thread weiter nachzugehen. Daher mein Rat: Vergiss die von Dir zitierten Durchführungshinweise und investiere € 10 in einen Beratungsschein für einen Anwalt. Diesen wirst Du meines Erachtens benötigen, da ich Deinen Fall ohnehin vor dem SG landen sehe.
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Liebe Freunde!
Ich habe Euch ja nun genug Steilvorlagen gegeben( §§ etc.,BSG-Richtlinien usw.usw.)
Was treibt Ihr eigentlich in diesem Forum und was bringt Euch das?Sehr merkwürdig.
Also mir würde es nichts bringen,hier tagelang rumzuquatschen und nichts dazulernen zu wollen.
So was wüurde ich höchstens gegen gute Bezahlung machen.
Die von mir z. B. aufgeführten Durchführungshinweise erreicht man durch 3x klicken,das dauert mit
Windows 7 und i3-Processor insgesamt vielleicht 15 Sekunden.
Also, ich kann es nicht fassen!
Wie zum Geier seid Ihr denn drauf?! -
Wayne interessierts
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Gute Nacht!
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Schlaft schön weiter!
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Meint Ihr noch oder lebt Ihr schon?
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Zitat
So was wüurde ich höchstens gegen gute Bezahlung machen.
mit verlaub gesagt: du bist seit Jahren Hartz4-empfänger und wirst es auch bis zum schluss bleiben.:o
wer mit 47 jahren noch immer im elternhaus wohnt: na da erspare ich mir mal lieber den kommentar!ZitatDie von mir z. B. aufgeführten Durchführungshinweise erreicht man durch 3x klicken,das dauert mit
Windows 7 und i3-Processor insgesamt vielleicht 15 Sekunden.
Also, ich kann es nicht fassen!na warum krepelst du denn hier nun schon ein halbes jahr rum und nervst, wenn du die antwort durch 3x klicken hast?:(
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Lest mal meine Frage zu Wohnrecht und SGB II -heute 15:21.
Wenn Ihr bis 3 zählen könnt, seid Ihr bestimmt auch in der Lage,darauf einzugehen,oder?
Das bedürfe aber der Einschaltung des Großhirnes.Euer Stammhirn sagt Euch nur:,,Du brauchst nen Anwalt"
i. -
Wir sind hier gottlob nicht in der Pflicht uns mit jedem angetrunkenen Tödel auseinandersetzen zu müssen, der nach einem Kneipenbesuch nur Streit sucht.
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