Alles anzeigenDanke für den tipp mit der neuen regelung bezüglich der 10 euro monatlich. Da habe ich hier folgendes gefunden:
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/aktuelle-aenderungen.html
Also erhöht sich der jährliche Zinsfreibetrag bei monatlicher Auszahlung von 50 auf 120 euro.
Aber es bleibt dabei, zinsen sind sonstige einkünfte:
Dazu steht hier folgendes:
http://www.aufenthaltstitel.de/alg2vo.html
also wenn du es jetzt immernoch nicht verstehen solltest, dann gebe ich dir in allen punkten recht.:D
ich bin mit meinenkräften am ende! :p
Also nochmal und damit wirklich ein letztes Mal zur Systematik der Regelung in der Alg II-Verordnung:
Gem. §1 Abs. 1 Nr. werden "einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen
Zeitabständen anfallen" bis zu einer von 50 € nicht berücksichtigt, d.h., sie werden gar nicht als Einkommen behandelt. Gem. § 4 (Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen) werden Einnahmen aus Kapitalvermögen analog § 2 (Berechnung des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit) behandelt. Hier heißt es:
"(4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem
Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den
Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind,
soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen
angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden
Teilbetrag zu berücksichtigen."
Das bedeutet, dass Zinseinnahmen ab dem Monat des Zuflusses bzw. ab dem Folgemonat auf den restlichen Bewilligungszeitraum aufgeteilt werden.
Natürlich werden Zinserträge als Einkommen behandelt, die über der Bagatellgrenze von 50 € liegen. Aber vom zu berücksichtigenden Einkommen werden gem. § 4 (Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge) Abzüge vorgenommen, nämlich:
"(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen
minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen
Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag in Höhe von 30
Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und
Höhe angemessen sind [...]"
Der Unterschied zur Behandlung von Erwerbseinkommen wird in Nr. 2 desselben Absatzes behandelt:
2. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz
1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale
(§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes)
als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies
gilt nicht für Einkommen nach § 3 [...]"
Dazu ist § 11 SGB II (Zu berücksichtigendes Einkommen) heranzuziehen. Hier heißt es in Abs. 2:
"Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge
nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen."
In Satz 1 Nr. 3 werden Ausgaben für private Versicherungen genannt, die gem. Alg II-V mit 30 € monatl. abgesetzt werden.
Das bedeutet im Klartext, dass Erwerbstätige 100 € monatl. absetzen können, Hilfsbedürftige ohne Erwebseinkommen (aber z.B. mit Zinseinkünften) dagegen 30 € monatl. Das ist der ganze Unterschied. Du musst die Alg II-V mal bis zu Ende lesen!
Mag etwas komplizert erscheinen, ist aber im Grunde ganz einfach.
Um auf meinen Fall zurückzukommen: Eine Überzahlung hat in keinem Fall stattgefunden. Im Raum steht lediglich eine mögliche Ordnungswidrigkeit, weil ich die Zinseinnahmen nicht angegeben habe.
Infrage kommt hier SGB II § 63: Bußgeldvorschriften
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]
6. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den
Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt."
In SGB 1 § 60 (Angabe von Tatsachen) heißt es:
"(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
[...]
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder
über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden
sind, unverzüglich mitzuteilen [...]"
Da meine geringfügigen Kapitalerträge für die Leistung aber nicht erheblich sind, dürfte strenggenommen gar keine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Da also keine Überzahlung und damit kein Schaden eingetreten ist, dürfte schlimmstenfalls eine gebührenpflichtige Verwarnung bis 35 € drohen. Falls es dazu kommen sollte, muss ich mir überlegen, ob ich dagegen Widerspruch einlege und bei Abweisung ggf. klage.
Du scheinst, was die Frage der Einkommensanrechnung in der Alg II-Verordnung angeht, den Unterschied zwischen 'Nichtberücksichtigung' und 'Absetzbarkeit' nicht verstanden zu haben. Bagatellbeträge werden nämlich gar nicht erst angerechnet, über die Bagatellgrenze hinausgehende, unregelmäßige Einnahmen (die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen), können bis zu 30 € monatl. vom anzurechnenden Einkommen abgesetzt werden. Und wenn außer den Zinseinnahmen keine anderen Einnahmen vorliegen, wird die 30-Euro-Pauschale monatl. zur Gänze auf die ab Zufluss auf den verbleibenden Bewilligungszeitraum aufgeteilten Einkünfte angerechnet. Jetzt verstanden?