Hallo liebe Wissen um unsere Sozialgesetzgebung,
seit ca. 1,5 Jahren bin ich alleinerziehend, weil meine Frau den Kampf gegen den Brustkrebs verloren hat. Ich hab eine mittlerweile 6 jährige Tochter. Meine Eltern leben ebenfalls nicht mehr. Mein Vater hat sich dann auch noch ein Vierteljahr nach meiner Ehefrau verabschiedet. Meine Schwiegereltern mütterlicherseits sind jenseits der 70 und selbst gesundheitlich angeschlagen. Ab Sommer muß meine Lütte in die Schule. Ich konnte 1 Jahr aufgrund der Kann-Kind-Regelung herausschinden.
Da mir eine Teilzeittätigkeit (2 Jahre während der Wiedererkrankung und der Sterbephase meiner Frau) berufliche Nachteile gebracht hat, kann ich es mir nicht leisten in Teilzeit zu bleiben, weil mir Einsatzorte zugeschoben werden, die mir die Betreuung meiner Tochter sehr erschweren.
Nach einigem Herumjammern habe ich herausgefunden, dass in meinem Fall der § 24 SGB 8 (besondere Schulkindbetreuung) § 20 SGB 8 (Kinderbetreuung in Notsituationen) zum Tragen kommen sollen. Darin steht, dass Alleinerziehende Erwerbstätige besonders zu unterstützen seien. Dabei spielt insbesondere der Trägers der örtlichen Jugendhilfe eine besonders vielzitierte Rolle. Die sogennante Unterstützung ist eine sehr allumfassende Beschreibung. Da kann man alles und nichts drunter verstehen.
Es wäre für mich interessant, ob es für die Interpretation des SGB 8 auch soetwas, wie Verfahrensanweisungen wie es sie für die Jobcenter zur Interpretation SGB 2 gibt, existieren.
Wenn ich vesuche das Jugendamt um Unterstützung / Hilfe zu bitten, werde ich am Telefon abgewimmelt. Ich werde jetzt ein Schreiben aufsetzen. Man verweist mich auf das Familienservicebüro, dass Betreuer vermittele. Die sind chronisch unterbesetzt und können mir nichts anbieten.
So, Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge. Ich möchte Fakten sammeln, um ggf. eine Klage zu riskieren.
Über hilfreiche Tips würde ich mich sehr freuen.
Viele Grüße Euer Schlaglochsucher (ich lass wirklich kaum eines aus...)